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Auf das Verletzten- und Übergangsgeld werden von dem gleichzeitig erzielten Einkommen angerechnet
Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld | Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld | ||||
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t | 1 | Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld | t | 1 | Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld |
Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld | Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld | ||||
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f | 1 | Auf das Verletzten- und Übergangsgeld werden von dem gleichzeitig erzielten | f | 1 | Auf das Verletzten- und Übergangsgeld werden von dem gleichzeitig erzielten |
2 | Einkommen angerechnet | 2 | Einkommen angerechnet | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das bei | 4 | beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das bei | ||
5 | Arbeitnehmern um die gesetzlichen Abzüge und bei sonstigen Versicherten um 20 | 5 | Arbeitnehmern um die gesetzlichen Abzüge und bei sonstigen Versicherten um 20 | ||
6 | vom Hundert vermindert ist; dies gilt nicht für einmalig gezahltes | 6 | vom Hundert vermindert ist; dies gilt nicht für einmalig gezahltes | ||
7 | Arbeitsentgelt, | 7 | Arbeitsentgelt, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | Mutterschaftsgeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Unterhaltsgeld, | 9 | Mutterschaftsgeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Unterhaltsgeld, | ||
t | 10 | Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes | t | 10 | Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, Arbeitslosengeld, nicht nur |
11 | Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches; dies gilt auch, wenn | 11 | darlehensweise gewährtes Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten | ||
12 | Ansprüche auf Leistungen nach dem Dritten Buch wegen einer Sperrzeit ruhen oder | 12 | Buches; dies gilt auch, wenn Ansprüche auf Leistungen nach dem Dritten Buch | ||
13 | der Auszahlungsanspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten | 13 | wegen einer Sperrzeit ruhen oder der Auszahlungsanspruch auf Bürgergeld nach § | ||
14 | Buches gemindert ist. | 14 | 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches gemindert ist. |
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