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Sie können sich § 47 SGB VII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, erhalten Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit der Maßgabe, daß
1(1a) Für Ansprüche auf Verletztengeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis zu einem Betrag in Höhe des dreihundertsechzigsten Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes erhöht. 2Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen. 3Satz 1 und 2 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. 4Entscheidungen über die Ansprüche, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.
(2) 1Versicherte, die Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Krankengeldes nach § 47b des Fünften Buches. 2Versicherte, die nicht nur darlehensweise gewährtes Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.
(3) Versicherte, die als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe dieses Betrages.
(4) Bei Versicherten, die unmittelbar vor dem Versicherungsfall Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Übergangsgeld bezogen haben, wird bei der Berechnung des Verletztengeldes von dem bisher zugrunde gelegten Regelentgelt ausgegangen.
(5) 1Abweichend von Absatz 1 erhalten Versicherte, die den Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unternehmer, mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner oder den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte erlitten haben, Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. 2Teils des Jahresarbeitsverdienstes. 3Ist das Verletztengeld für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.
(6) 1Hat sich der Versicherungsfall während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung ereignet, gilt für die Berechnung des Verletztengeldes Absatz 1 entsprechend; nach der Entlassung erhalten die Versicherten Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. 2Teils des Jahresarbeitsverdienstes, wenn dies für die Versicherten günstiger ist.
(7) (weggefallen)
(8) Die Regelungen der §§ 90 und 91 über die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach Altersstufen oder nach der Schul- oder Berufsausbildung gelten für das Verletztengeld entsprechend.
Höhe des Verletztengeldes | Höhe des Verletztengeldes | ||||
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t | 1 | Höhe des Verletztengeldes | t | 1 | Höhe des Verletztengeldes |
Höhe des Verletztengeldes | Höhe des Verletztengeldes | ||||
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f | 1 | (1) Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, | f | 1 | (1) Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, |
2 | erhalten Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit | 2 | erhalten Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit | ||
3 | der Maßgabe, daß | 3 | der Maßgabe, daß | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und | 5 | das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und | ||
6 | des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. | 6 | des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. | ||
7 | Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist, | 7 | Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regelentgelts beträgt und das bei | 9 | das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regelentgelts beträgt und das bei | ||
10 | Anwendung des § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches berechnete | 10 | Anwendung des § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches berechnete | ||
11 | Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt. | 11 | Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt. | ||
12 | Arbeitseinkommen ist bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil | 12 | Arbeitseinkommen ist bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil | ||
13 | des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der | 13 | des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der | ||
14 | Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen. Die Satzung hat | 14 | Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen. Die Satzung hat | ||
15 | bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende | 15 | bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende | ||
16 | Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Verletztengeldes vorzusehen, die | 16 | Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Verletztengeldes vorzusehen, die | ||
17 | sicherstellen, daß das Verletztengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt. | 17 | sicherstellen, daß das Verletztengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt. | ||
18 | (1a) Für Ansprüche auf Verletztengeld, die vor dem 1. Januar 2001 | 18 | (1a) Für Ansprüche auf Verletztengeld, die vor dem 1. Januar 2001 | ||
19 | entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. | 19 | entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. | ||
20 | Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit | 20 | Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit | ||
21 | der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom | 21 | der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom | ||
22 | Hundert, höchstens aber bis zu einem Betrag in Höhe des dreihundertsechzigsten | 22 | Hundert, höchstens aber bis zu einem Betrag in Höhe des dreihundertsechzigsten | ||
23 | Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes erhöht. Das regelmäßige | 23 | Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes erhöht. Das regelmäßige | ||
24 | Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen. Satz 1 und | 24 | Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen. Satz 1 und | ||
25 | 2 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar | 25 | 2 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar | ||
26 | entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der | 26 | entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der | ||
27 | Leistungsdauer. Entscheidungen über die Ansprüche, die vor dem 22. Juni | 27 | Leistungsdauer. Entscheidungen über die Ansprüche, die vor dem 22. Juni | ||
28 | 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten | 28 | 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten | ||
29 | Buches zurückzunehmen. | 29 | Buches zurückzunehmen. | ||
t | 30 | (2) Versicherte, die Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder | t | 30 | (2) Versicherte, die Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld |
31 | oder Qualifizierungsgeld, Qualifizierungsgeld bezogen haben, erhalten | ||||
32 | Verletztengeld in Höhe des Krankengeldes nach § 47b des Fünften Buches. | ||||
33 | Versicherte, die nicht nur darlehensweise gewährtes Bürgergeld nach § 19 | ||||
34 | Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches oder nicht nur Leistungen für | ||||
35 | Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem | ||||
31 | Kurzarbeitergeld bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des | 36 | Zweiten Buch bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Betrages des | ||
32 | Krankengeldes nach § 47b des Fünften Buches. Versicherte, die nicht nur | 37 | Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. | ||
33 | darlehensweise gewährtes Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten | ||||
34 | Buches oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei | ||||
35 | Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch bezogen haben, erhalten | ||||
36 | Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 | ||||
37 | des Zweiten Buches. | ||||
38 | (3) Versicherte, die als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen nach § 4 Abs. | 38 | (3) Versicherte, die als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen nach § 4 Abs. | ||
39 | 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes bezogen haben, erhalten Verletztengeld | 39 | 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes bezogen haben, erhalten Verletztengeld | ||
40 | in Höhe dieses Betrages. | 40 | in Höhe dieses Betrages. | ||
41 | (4) Bei Versicherten, die unmittelbar vor dem Versicherungsfall Krankengeld, | 41 | (4) Bei Versicherten, die unmittelbar vor dem Versicherungsfall Krankengeld, | ||
42 | Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen | 42 | Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen | ||
43 | Entschädigung oder Übergangsgeld bezogen haben, wird bei der Berechnung des | 43 | Entschädigung oder Übergangsgeld bezogen haben, wird bei der Berechnung des | ||
44 | Verletztengeldes von dem bisher zugrunde gelegten Regelentgelt ausgegangen. | 44 | Verletztengeldes von dem bisher zugrunde gelegten Regelentgelt ausgegangen. | ||
45 | (5) Abweichend von Absatz 1 erhalten Versicherte, die den | 45 | (5) Abweichend von Absatz 1 erhalten Versicherte, die den | ||
46 | Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unternehmer, mitarbeitende | 46 | Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unternehmer, mitarbeitende | ||
47 | Ehegatten oder Lebenspartner oder den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 | 47 | Ehegatten oder Lebenspartner oder den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 | ||
48 | Gleichgestellte erlitten haben, Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. | 48 | Gleichgestellte erlitten haben, Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. | ||
49 | Teils des Jahresarbeitsverdienstes. Ist das Verletztengeld für einen | 49 | Teils des Jahresarbeitsverdienstes. Ist das Verletztengeld für einen | ||
50 | ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. | 50 | ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. | ||
51 | (6) Hat sich der Versicherungsfall während einer aufgrund eines Gesetzes | 51 | (6) Hat sich der Versicherungsfall während einer aufgrund eines Gesetzes | ||
52 | angeordneten Freiheitsentziehung ereignet, gilt für die Berechnung des | 52 | angeordneten Freiheitsentziehung ereignet, gilt für die Berechnung des | ||
53 | Verletztengeldes Absatz 1 entsprechend; nach der Entlassung erhalten die | 53 | Verletztengeldes Absatz 1 entsprechend; nach der Entlassung erhalten die | ||
54 | Versicherten Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des | 54 | Versicherten Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des | ||
55 | Jahresarbeitsverdienstes, wenn dies für die Versicherten günstiger ist. | 55 | Jahresarbeitsverdienstes, wenn dies für die Versicherten günstiger ist. | ||
56 | (7) (weggefallen) | 56 | (7) (weggefallen) | ||
57 | (8) Die Regelungen der §§ 90 und 91 über die Neufestsetzung des | 57 | (8) Die Regelungen der §§ 90 und 91 über die Neufestsetzung des | ||
58 | Jahresarbeitsverdienstes nach Altersstufen oder nach der Schul- oder | 58 | Jahresarbeitsverdienstes nach Altersstufen oder nach der Schul- oder | ||
59 | Berufsausbildung gelten für das Verletztengeld entsprechend. | 59 | Berufsausbildung gelten für das Verletztengeld entsprechend. |
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