(1) Bei der Erbringung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 gelten die §§ 31a,
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347, 348 und 374a des Fünften Buches entsprechend, sofern der
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Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist.
4
(2) § 360 des Fünften Buches gilt entsprechend für die Leistungserbinger nach
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§ 27 Absatz 1 sowie die Unfallversicherungsträger, sobald die Verordnung von
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Leistungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 4 elektronisch erfolgt und der
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Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist.
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