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Sie können sich § 27 SGB VII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere
(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.
(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.
Umfang der Heilbehandlung | Umfang der Heilbehandlung, Anschluss an die Telematikinfrastruktur | ||||
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t | 1 | Umfang der Heilbehandlung | t | 1 | Umfang der Heilbehandlung, Anschluss an die Telematikinfrastruktur |
Umfang der Heilbehandlung | Umfang der Heilbehandlung, Anschluss an die Telematikinfrastruktur | ||||
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f | 1 | (1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere | f | 1 | (1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Erstversorgung, | 3 | Erstversorgung, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | ärztliche Behandlung, | 5 | ärztliche Behandlung, | ||
6 | 3. | 6 | 3. | ||
7 | zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, | 7 | zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, | ||
8 | 4. | 8 | 4. | ||
9 | Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, | 9 | Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, | ||
10 | 5. | 10 | 5. | ||
11 | häusliche Krankenpflege, | 11 | häusliche Krankenpflege, | ||
12 | 6. | 12 | 6. | ||
13 | Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, | 13 | Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, | ||
14 | 7. | 14 | 7. | ||
15 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis | 15 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis | ||
16 | 7 und Abs. 3 des Neunten Buches. | 16 | 7 und Abs. 3 des Neunten Buches. | ||
t | t | 17 | Für die an der Heilbehandlung nach Satz 1 beteiligten Ärzte, Zahnärzte, | ||
18 | Einrichtungen und sonstigen Leistungserbringer, die Leistungen für die | ||||
19 | gesetzliche Unfallversicherung erbringen und für die aufgrund der Regelungen | ||||
20 | des Fünften Buches noch keine Möglichkeit zur Anbindung an die | ||||
21 | Telematikinfrastruktur besteht, gilt eine Pflicht zur Anbindung ab dem 1. | ||||
22 | Januar 2027. Satz 2 gilt ebenso für die Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft | ||||
23 | elektronischer Briefe nach § 295 Absatz 1c des Fünften Buches. Zum Ausgleich | ||||
24 | der in § 376 des Fünften Buches genannten Ausstattungs- und Betriebskosten | ||||
25 | erhalten die in Satz 2 genannten Leistungserbringer die in der jeweils | ||||
26 | geltenden Fassung der Vereinbarung nach § 378 Absatz 2 des Fünften Buches für | ||||
27 | die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer | ||||
28 | vereinbarten Erstattungen von der gesetzlichen Unfallversicherung. | ||||
29 | (1a) Sofern bei der Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 telemedizinische | ||||
30 | Verfahren angewandt werden, sollen diese die nach den §§ 364 bis 368 des | ||||
31 | Fünften Buches festgelegten Anforderungen erfüllen. | ||||
17 | (2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes | 32 | (2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes | ||
18 | Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert. | 33 | Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert. | ||
19 | (3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung | 34 | (3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung | ||
20 | wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht | 35 | wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht | ||
21 | entgegenstehen. | 36 | entgegenstehen. |
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