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Sie können sich § 136a SGB VII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Jeder Unternehmer erhält bei erstmaliger Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit eine Unternehmernummer. 2Die Unternehmernummer wird nach Mitteilung über den Unternehmensbeginn im Sinne von § 192 Absatz 1 über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. 3unverzüglich vergeben. 4Die Unternehmer, die bereits eine Unternehmernummer erhalten haben, teilen den Beginn und das Ende eines oder mehrerer weiterer Unternehmen nach § 192 Absatz 1 unter Angabe der Unternehmernummer und der notwendigen Angaben zur Identifizierung des Unternehmens dem zuständigen Träger der Unfallversicherung mit. 5In einem Anhang zu der Unternehmernummer werden die dem Unternehmer zugehörigen Unternehmen numerisch in aufsteigender Folge bezeichnet. 6Die Unternehmernummer und die zur Identifizierung des Unternehmens erforderlichen Daten werden in einem zentralen Dateisystem bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. 7gespeichert. 8Die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff auf dieses Dateisystem; dies gilt auch für die Arbeitsschutzbehörden der Länder, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 21 Absatz 3a des Arbeitsschutzgesetzes erforderlich ist. 9Die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand führen die Unternehmer- und Unternehmensnummern ihrer Mitglieder jeweils in einem gesonderten Mitgliederdateisystem.
(2) Bei Änderungen, die die nach Absatz 1 zum Unternehmer oder zum Unternehmen gespeicherten Daten betreffen, gilt § 192 Absatz 2 entsprechend.
(3) 1Der Unternehmer hat für die Vergabe der Unternehmernummer die dazu notwendigen Angaben, insbesondere den Namen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und die aktuelle Wohnanschrift, elektronisch zu übermitteln. 2Das Nähere zum Verfahren, zu den erforderlichen Angaben und zu den Datensätzen regelt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. 3V., in Abstimmung mit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, in Grundsätzen, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.
Unternehmernummer | Unternehmernummer | ||||
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f | 1 | (1) Jeder Unternehmer erhält bei erstmaliger Aufnahme einer | f | 1 | (1) Jeder Unternehmer erhält bei erstmaliger Aufnahme einer |
2 | unternehmerischen Tätigkeit eine Unternehmernummer. Die Unternehmernummer | 2 | unternehmerischen Tätigkeit eine Unternehmernummer. Die Unternehmernummer | ||
3 | wird nach Mitteilung über den Unternehmensbeginn im Sinne von § 192 Absatz 1 | 3 | wird nach Mitteilung über den Unternehmensbeginn im Sinne von § 192 Absatz 1 | ||
4 | über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unverzüglich | 4 | über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unverzüglich | ||
5 | vergeben. Die Unternehmer, die bereits eine Unternehmernummer erhalten | 5 | vergeben. Die Unternehmer, die bereits eine Unternehmernummer erhalten | ||
6 | haben, teilen den Beginn und das Ende eines oder mehrerer weiterer Unternehmen | 6 | haben, teilen den Beginn und das Ende eines oder mehrerer weiterer Unternehmen | ||
7 | nach § 192 Absatz 1 unter Angabe der Unternehmernummer und der notwendigen | 7 | nach § 192 Absatz 1 unter Angabe der Unternehmernummer und der notwendigen | ||
8 | Angaben zur Identifizierung des Unternehmens dem zuständigen Träger der | 8 | Angaben zur Identifizierung des Unternehmens dem zuständigen Träger der | ||
9 | Unfallversicherung mit. In einem Anhang zu der Unternehmernummer werden | 9 | Unfallversicherung mit. In einem Anhang zu der Unternehmernummer werden | ||
10 | die dem Unternehmer zugehörigen Unternehmen numerisch in aufsteigender Folge | 10 | die dem Unternehmer zugehörigen Unternehmen numerisch in aufsteigender Folge | ||
11 | bezeichnet. Die Unternehmernummer und die zur Identifizierung des | 11 | bezeichnet. Die Unternehmernummer und die zur Identifizierung des | ||
t | 12 | Unternehmens erforderlichen Daten werden in einem zentralen Dateisystem bei | t | 12 | Unternehmens erforderlichen Daten, einschließlich aller dem Unternehmen |
13 | zuzuordnenden Betriebsnummern, werden in einem zentralen Dateisystem bei der | ||||
13 | der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. gespeichert. Die | 14 | Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. gespeichert. Die | ||
14 | Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand | 15 | Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand | ||
15 | haben zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff auf dieses | 16 | haben zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff auf dieses | ||
16 | Dateisystem; dies gilt auch für die Arbeitsschutzbehörden der Länder, soweit | 17 | Dateisystem; dies gilt auch für die Arbeitsschutzbehörden der Länder, soweit | ||
17 | dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 21 Absatz 3a des | 18 | dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 21 Absatz 3a des | ||
18 | Arbeitsschutzgesetzes erforderlich ist. Die Berufsgenossenschaften und die | 19 | Arbeitsschutzgesetzes erforderlich ist. Die Berufsgenossenschaften und die | ||
19 | Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand führen die Unternehmer- und | 20 | Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand führen die Unternehmer- und | ||
20 | Unternehmensnummern ihrer Mitglieder jeweils in einem gesonderten | 21 | Unternehmensnummern ihrer Mitglieder jeweils in einem gesonderten | ||
21 | Mitgliederdateisystem. | 22 | Mitgliederdateisystem. | ||
22 | (2) Bei Änderungen, die die nach Absatz 1 zum Unternehmer oder zum Unternehmen | 23 | (2) Bei Änderungen, die die nach Absatz 1 zum Unternehmer oder zum Unternehmen | ||
23 | gespeicherten Daten betreffen, gilt § 192 Absatz 2 entsprechend. | 24 | gespeicherten Daten betreffen, gilt § 192 Absatz 2 entsprechend. | ||
24 | (3) Der Unternehmer hat für die Vergabe der Unternehmernummer die dazu | 25 | (3) Der Unternehmer hat für die Vergabe der Unternehmernummer die dazu | ||
25 | notwendigen Angaben, insbesondere den Namen, den Geburtsnamen, das | 26 | notwendigen Angaben, insbesondere den Namen, den Geburtsnamen, das | ||
26 | Geburtsdatum und die aktuelle Wohnanschrift, elektronisch zu übermitteln. Das | 27 | Geburtsdatum und die aktuelle Wohnanschrift, elektronisch zu übermitteln. Das | ||
27 | Nähere zum Verfahren, zu den erforderlichen Angaben und zu den Datensätzen | 28 | Nähere zum Verfahren, zu den erforderlichen Angaben und zu den Datensätzen | ||
28 | regelt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., in Abstimmung | 29 | regelt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., in Abstimmung | ||
29 | mit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, in Grundsätzen, die durch | 30 | mit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, in Grundsätzen, die durch | ||
30 | das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind. | 31 | das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind. |
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