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Sie können sich § 111 SGB VII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Haben ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter oder Liquidatoren einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haften nach Maßgabe des § 110 auch die Vertretenen. 2Eine nach § 110 bestehende Haftung derjenigen, die den Versicherungsfall verursacht haben, bleibt unberührt. 3Das gleiche gilt für Mitglieder des Vorstandes eines nicht rechtsfähigen Vereins oder für vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft des bürgerlichen Rechts mit der Maßgabe, daß sich die Haftung auf das Vereins- oder das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
Haftung des Unternehmens | Haftung des Unternehmens | ||||
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t | 1 | Haftung des Unternehmens | t | 1 | Haftung des Unternehmens |
Haftung des Unternehmens | Haftung des Unternehmens | ||||
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f | 1 | Haben ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, Abwickler oder | f | 1 | Haben ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, Abwickler oder |
2 | Liquidatoren juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter oder | 2 | Liquidatoren juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter oder | ||
n | 3 | Liquidatoren einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder gesetzliche | n | 3 | Liquidatoren einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder gesetzliche |
4 | Vertreter der Unternehmer in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen den | 4 | Vertreter der Unternehmer in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen den | ||
5 | Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haften nach | 5 | Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haften nach | ||
6 | Maßgabe des § 110 auch die Vertretenen. Eine nach § 110 bestehende Haftung | 6 | Maßgabe des § 110 auch die Vertretenen. Eine nach § 110 bestehende Haftung | ||
7 | derjenigen, die den Versicherungsfall verursacht haben, bleibt unberührt. Das | 7 | derjenigen, die den Versicherungsfall verursacht haben, bleibt unberührt. Das | ||
t | 8 | gleiche gilt für Mitglieder des Vorstandes eines nicht rechtsfähigen | t | 8 | Gleiche gilt für Mitglieder des Vorstandes eines nicht rechtsfähigen |
9 | Vereins oder für vertretungsberechtigte Gesellschafter einer | 9 | Vereins mit der Maßgabe, dass sich die Haftung auf das Vereinsvermögen | ||
10 | Personengesellschaft des bürgerlichen Rechts mit der Maßgabe, daß sich die | 10 | beschränkt. | ||
11 | Haftung auf das Vereins- oder das Gesellschaftsvermögen beschränkt. |
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