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Sie können sich § 6 SGB VII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern
(2) 1Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. 2Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. 3Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.
Freiwillige Versicherung | Freiwillige Versicherung | ||||
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t | 1 | Freiwillige Versicherung | t | 1 | Freiwillige Versicherung |
Freiwillige Versicherung | Freiwillige Versicherung | ||||
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f | 1 | (1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern | f | 1 | (1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder | 3 | Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder | ||
4 | Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht | 4 | Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht | ||
5 | gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen | 5 | gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen | ||
6 | Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie | 6 | Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie | ||
7 | Fischerei- und Jagdgäste, | 7 | Fischerei- und Jagdgäste, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
t | 9 | Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie | t | 9 | Personen, die in Kapital- oder rechtsfähigen Personengesellschaften |
10 | Unternehmer selbständig tätig sind, | 10 | regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, | 12 | gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für | 14 | Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für | ||
15 | Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen | 15 | Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen | ||
16 | Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung | 16 | Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung | ||
17 | (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an | 17 | (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an | ||
18 | Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, | 18 | Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, | ||
19 | 5. | 19 | 5. | ||
20 | Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig | 20 | Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig | ||
21 | sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen. | 21 | sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen. | ||
22 | In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die | 22 | In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die | ||
23 | Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied | 23 | Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied | ||
24 | ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in | 24 | ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in | ||
25 | diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 | 25 | diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 | ||
26 | gilt Satz 2 entsprechend. | 26 | gilt Satz 2 entsprechend. | ||
27 | (2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags | 27 | (2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags | ||
28 | folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß | 28 | folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß | ||
29 | binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine | 29 | binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine | ||
30 | Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder | 30 | Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder | ||
31 | Beitragsvorschuß entrichtet worden ist. | 31 | Beitragsvorschuß entrichtet worden ist. |
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