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Sie können sich § 4 SGB VII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Versicherungsfrei sind
(2) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind frei
(3) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 sind frei selbständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker.
(4) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 ist frei, wer in einem Haushalt als Verwandter oder Verschwägerter bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Haushaltsführenden, der Ehegatten oder der Lebenspartner unentgeltlich tätig ist, es sei denn, er ist in einem in § 124 Nr. 1 genannten Haushalt tätig.
(5) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 sind frei Personen, die als Familienangehörige (§ 2 Abs. 4) der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner in einem Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 unentgeltlich tätig sind, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente wegen Alters nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte erfüllen und die Rente beantragt haben.
Versicherungsfreiheit | Versicherungsfreiheit | ||||
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f | 1 | (1) Versicherungsfrei sind | f | 1 | (1) Versicherungsfrei sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder | 3 | Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder | ||
4 | entsprechende Grundsätze gelten; ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche | 4 | entsprechende Grundsätze gelten; ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche | ||
5 | Richter, | 5 | Richter, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
t | 7 | Personen, soweit für sie das Bundesversorgungsgesetz oder Gesetze, die eine | t | 7 | Personen in der Zeit, in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst |
8 | entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gelten, es sei | 8 | oder Zivildienst leisten. | ||
9 | denn, daß | ||||
10 | a) | ||||
11 | der Versicherungsfall zugleich die Folge einer Schädigung im Sinne dieser | ||||
12 | Gesetze ist oder | ||||
13 | b) | ||||
14 | es sich um eine Schädigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe e des | ||||
15 | Bundesversorgungsgesetzes handelt, | ||||
16 | 3. | 9 | 3. | ||
17 | satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und | 10 | satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und | ||
18 | Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft | 11 | Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft | ||
19 | Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung gewährleistet und | 12 | Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung gewährleistet und | ||
20 | die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. | 13 | die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. | ||
21 | (2) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind frei | 14 | (2) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind frei | ||
22 | 1. | 15 | 1. | ||
23 | Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten | 16 | Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten | ||
24 | erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, | 17 | erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, | ||
25 | 2. | 18 | 2. | ||
26 | Unternehmer von Binnenfischereien, Imkereien und Unternehmen nach § 123 Abs. | 19 | Unternehmer von Binnenfischereien, Imkereien und Unternehmen nach § 123 Abs. | ||
27 | 1 Nr. 2, wenn diese Unternehmen nicht gewerbsmäßig betrieben werden und nicht | 20 | 1 Nr. 2, wenn diese Unternehmen nicht gewerbsmäßig betrieben werden und nicht | ||
28 | Neben- oder Hilfsunternehmen eines anderen landwirtschaftlichen Unternehmens | 21 | Neben- oder Hilfsunternehmen eines anderen landwirtschaftlichen Unternehmens | ||
29 | sind, sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; das | 22 | sind, sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; das | ||
30 | gleiche gilt für Personen, die in diesen Unternehmen als Verwandte oder | 23 | gleiche gilt für Personen, die in diesen Unternehmen als Verwandte oder | ||
31 | Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Unternehmer, ihrer | 24 | Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Unternehmer, ihrer | ||
32 | Ehegatten oder Lebenspartner unentgeltlich tätig sind. Ein Unternehmen der | 25 | Ehegatten oder Lebenspartner unentgeltlich tätig sind. Ein Unternehmen der | ||
33 | Imkerei gilt als nicht gewerbsmäßig betrieben, wenn nicht mehr als 25 | 26 | Imkerei gilt als nicht gewerbsmäßig betrieben, wenn nicht mehr als 25 | ||
34 | Bienenvölker gehalten werden. | 27 | Bienenvölker gehalten werden. | ||
35 | (3) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 sind frei selbständig tätige | 28 | (3) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 sind frei selbständig tätige | ||
36 | Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten, Psychologische | 29 | Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten, Psychologische | ||
37 | Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker | 30 | Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker | ||
38 | und Apotheker. | 31 | und Apotheker. | ||
39 | (4) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 ist frei, wer in einem Haushalt als | 32 | (4) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 ist frei, wer in einem Haushalt als | ||
40 | Verwandter oder Verschwägerter bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der | 33 | Verwandter oder Verschwägerter bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der | ||
41 | Haushaltsführenden, der Ehegatten oder der Lebenspartner unentgeltlich tätig | 34 | Haushaltsführenden, der Ehegatten oder der Lebenspartner unentgeltlich tätig | ||
42 | ist, es sei denn, er ist in einem in § 124 Nr. 1 genannten Haushalt tätig. | 35 | ist, es sei denn, er ist in einem in § 124 Nr. 1 genannten Haushalt tätig. | ||
43 | (5) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 sind frei Personen, die als | 36 | (5) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 sind frei Personen, die als | ||
44 | Familienangehörige (§ 2 Abs. 4) der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder | 37 | Familienangehörige (§ 2 Abs. 4) der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder | ||
45 | Lebenspartner in einem Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 unentgeltlich | 38 | Lebenspartner in einem Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 unentgeltlich | ||
46 | tätig sind, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente wegen | 39 | tätig sind, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente wegen | ||
47 | Alters nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der | 40 | Alters nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der | ||
48 | Alterssicherung der Landwirte erfüllen und die Rente beantragt haben. | 41 | Alterssicherung der Landwirte erfüllen und die Rente beantragt haben. |
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