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(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. 2Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. 3Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. 4Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) 1Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. 2Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
Versicherung kraft Gesetzes | Versicherung kraft Gesetzes | ||||
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t | 1 | Versicherung kraft Gesetzes | t | 1 | Versicherung kraft Gesetzes |
Versicherung kraft Gesetzes | Versicherung kraft Gesetzes | ||||
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f | 1 | (1) Kraft Gesetzes sind versichert | f | 1 | (1) Kraft Gesetzes sind versichert |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Beschäftigte, | 3 | Beschäftigte, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, | 5 | Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, | ||
6 | Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, | 6 | Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen | 8 | Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen | ||
9 | unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten | 9 | unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten | ||
10 | Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich | 10 | Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich | ||
11 | sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden | 11 | sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden | ||
12 | sind, | 12 | sind, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, | 14 | behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, | ||
15 | bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in | 15 | bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in | ||
16 | Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese | 16 | Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese | ||
17 | Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, | 17 | Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, | ||
18 | 5. | 18 | 5. | ||
19 | Personen, die | 19 | Personen, die | ||
20 | a) | 20 | a) | ||
21 | Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im | 21 | Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im | ||
22 | Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, | 22 | Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, | ||
23 | b) | 23 | b) | ||
24 | im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende | 24 | im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende | ||
25 | Familienangehörige sind, | 25 | Familienangehörige sind, | ||
26 | c) | 26 | c) | ||
27 | in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder | 27 | in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder | ||
28 | Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, | 28 | Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, | ||
29 | d) | 29 | d) | ||
30 | ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, | 30 | ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, | ||
31 | Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, | 31 | Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, | ||
32 | e) | 32 | e) | ||
33 | ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind, | 33 | ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind, | ||
34 | wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft | 34 | wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft | ||
35 | zuständig ist. | 35 | zuständig ist. | ||
36 | 6. | 36 | 6. | ||
37 | Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten | 37 | Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten | ||
38 | oder Lebenspartner, | 38 | oder Lebenspartner, | ||
39 | 7. | 39 | 7. | ||
40 | selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres | 40 | selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres | ||
41 | Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig | 41 | Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig | ||
42 | nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden | 42 | nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden | ||
43 | Ehegatten oder Lebenspartner, | 43 | Ehegatten oder Lebenspartner, | ||
44 | 8. | 44 | 8. | ||
45 | a) | 45 | a) | ||
46 | Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den | 46 | Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den | ||
47 | Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer | 47 | Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer | ||
48 | Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, | 48 | Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, | ||
49 | während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des | 49 | während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des | ||
50 | Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen | 50 | Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen | ||
51 | Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher | 51 | Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher | ||
52 | Regelungen erfolgt, | 52 | Regelungen erfolgt, | ||
53 | b) | 53 | b) | ||
54 | Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und | 54 | Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und | ||
55 | während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule | 55 | während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule | ||
56 | oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, | 56 | oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, | ||
57 | c) | 57 | c) | ||
58 | Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen, | 58 | Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen, | ||
59 | 9. | 59 | 9. | ||
60 | Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im | 60 | Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im | ||
61 | Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, | 61 | Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, | ||
62 | 10. | 62 | 10. | ||
63 | Personen, die | 63 | Personen, die | ||
64 | a) | 64 | a) | ||
65 | für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder | 65 | für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder | ||
66 | deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 | 66 | deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 | ||
67 | genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder | 67 | genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder | ||
68 | mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher | 68 | mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher | ||
69 | Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an | 69 | Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an | ||
70 | Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, | 70 | Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, | ||
71 | b) | 71 | b) | ||
72 | für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen | 72 | für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen | ||
73 | oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher | 73 | oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher | ||
74 | Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich- | 74 | Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich- | ||
75 | rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an | 75 | rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an | ||
76 | Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, | 76 | Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, | ||
77 | 11. | 77 | 11. | ||
78 | Personen, die | 78 | Personen, die | ||
79 | a) | 79 | a) | ||
80 | von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur | 80 | von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur | ||
81 | Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, | 81 | Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, | ||
82 | b) | 82 | b) | ||
83 | von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur | 83 | von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur | ||
84 | Beweiserhebung herangezogen werden, | 84 | Beweiserhebung herangezogen werden, | ||
85 | 12. | 85 | 12. | ||
86 | Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im | 86 | Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im | ||
87 | Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an | 87 | Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an | ||
88 | Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen | 88 | Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen | ||
89 | Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, | 89 | Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, | ||
90 | 13. | 90 | 13. | ||
91 | Personen, die | 91 | Personen, die | ||
92 | a) | 92 | a) | ||
93 | bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen | 93 | bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen | ||
94 | anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, | 94 | anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, | ||
95 | b) | 95 | b) | ||
96 | Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen | 96 | Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen | ||
97 | Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen | 97 | Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen | ||
98 | werden, | 98 | werden, | ||
99 | c) | 99 | c) | ||
100 | sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat | 100 | sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat | ||
101 | verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich | 101 | verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich | ||
102 | einsetzen, | 102 | einsetzen, | ||
103 | d) | 103 | d) | ||
104 | Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese | 104 | Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese | ||
105 | Tätigkeiten neben | 105 | Tätigkeiten neben | ||
106 | aa) | 106 | aa) | ||
107 | einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden | 107 | einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden | ||
108 | wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder | 108 | wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder | ||
109 | bb) | 109 | bb) | ||
110 | einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater | 110 | einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater | ||
111 | Niederlassung | 111 | Niederlassung | ||
112 | ausgeübt werden, | 112 | ausgeübt werden, | ||
113 | 14. | 113 | 14. | ||
114 | Personen, die | 114 | Personen, die | ||
115 | a) | 115 | a) | ||
116 | nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht | 116 | nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht | ||
117 | unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten | 117 | unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten | ||
118 | Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | 118 | Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | ||
119 | des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches | 119 | des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches | ||
120 | zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle | 120 | zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle | ||
121 | aufzusuchen, | 121 | aufzusuchen, | ||
122 | b) | 122 | b) | ||
123 | an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über | 123 | an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über | ||
124 | die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des | 124 | die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des | ||
125 | Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches | 125 | Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches | ||
126 | zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird, | 126 | zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird, | ||
127 | 15. | 127 | 15. | ||
128 | Personen, die | 128 | Personen, die | ||
129 | a) | 129 | a) | ||
130 | auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen | 130 | auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen | ||
131 | Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder | 131 | Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder | ||
132 | teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante | 132 | teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante | ||
133 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, | 133 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, | ||
134 | b) | 134 | b) | ||
135 | zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf | 135 | zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf | ||
136 | Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der | 136 | Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der | ||
137 | Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, | 137 | Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, | ||
138 | c) | 138 | c) | ||
139 | auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § | 139 | auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § | ||
140 | 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, | 140 | 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, | ||
141 | d) | 141 | d) | ||
142 | auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der | 142 | auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der | ||
143 | landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen | 143 | landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen | ||
144 | Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen, | 144 | Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen, | ||
145 | 16. | 145 | 16. | ||
146 | Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne | 146 | Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne | ||
147 | des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung | 147 | des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung | ||
148 | bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des | 148 | bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des | ||
149 | Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im | 149 | Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im | ||
150 | Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, | 150 | Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, | ||
151 | 17. | 151 | 17. | ||
152 | Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der | 152 | Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der | ||
153 | Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 | 153 | Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 | ||
154 | und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst | 154 | und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst | ||
155 | pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten | 155 | pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten | ||
t | 156 | Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 | t | 156 | Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18a Absatz 3 Satz 4 |
157 | Nummer 2 des Elften Buches. | 157 | Nummer 2 des Elften Buches. | ||
158 | (1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht | 158 | (1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht | ||
159 | auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten | 159 | auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten | ||
160 | Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für | 160 | Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für | ||
161 | die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen | 161 | die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen | ||
162 | Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger | 162 | Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger | ||
163 | des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische | 163 | des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische | ||
164 | juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des | 164 | juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des | ||
165 | Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung | 165 | Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung | ||
166 | gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der | 166 | gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der | ||
167 | Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche | 167 | Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche | ||
168 | Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von | 168 | Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von | ||
169 | mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger | 169 | mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger | ||
170 | haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 | 170 | haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 | ||
171 | tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. | 171 | tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. | ||
172 | Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. | 172 | Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. | ||
173 | (2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 | 173 | (2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 | ||
174 | Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer | 174 | Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer | ||
175 | aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer | 175 | aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer | ||
176 | strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie | 176 | strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie | ||
177 | Beschäftigte tätig werden. | 177 | Beschäftigte tätig werden. | ||
178 | (3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für | 178 | (3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für | ||
179 | 1. | 179 | 1. | ||
180 | Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der | 180 | Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der | ||
181 | Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in | 181 | Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in | ||
182 | der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches | 182 | der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches | ||
183 | pflichtversichert sind, | 183 | pflichtversichert sind, | ||
184 | 2. | 184 | 2. | ||
185 | Personen, die | 185 | Personen, die | ||
186 | a) | 186 | a) | ||
187 | im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder | 187 | im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder | ||
188 | Vorbereitungsdienst leisten, | 188 | Vorbereitungsdienst leisten, | ||
189 | b) | 189 | b) | ||
190 | einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der | 190 | einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der | ||
191 | Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und | 191 | Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und | ||
192 | Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, | 192 | Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, | ||
193 | c) | 193 | c) | ||
194 | einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie | 194 | einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie | ||
195 | Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, | 195 | Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, | ||
196 | Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten, | 196 | Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten, | ||
197 | 3. | 197 | 3. | ||
198 | Personen, die | 198 | Personen, die | ||
199 | a) | 199 | a) | ||
200 | eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen | 200 | eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen | ||
201 | Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst | 201 | Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst | ||
202 | während dieser Zeit ruht, | 202 | während dieser Zeit ruht, | ||
203 | b) | 203 | b) | ||
204 | als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen | 204 | als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen | ||
205 | im Ausland vermittelt worden sind oder | 205 | im Ausland vermittelt worden sind oder | ||
206 | c) | 206 | c) | ||
207 | für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen | 207 | für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen | ||
208 | Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert | 208 | Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert | ||
209 | werden. | 209 | werden. | ||
210 | Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch | 210 | Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch | ||
211 | auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer | 211 | auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer | ||
212 | Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus | 212 | Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus | ||
213 | sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu | 213 | sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu | ||
214 | vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die | 214 | vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die | ||
215 | Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. | 215 | Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. | ||
216 | Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder | 216 | Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder | ||
217 | sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder | 217 | sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder | ||
218 | dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder | 218 | dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder | ||
219 | eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie | 219 | eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie | ||
220 | abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in | 220 | abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in | ||
221 | diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten | 221 | diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten | ||
222 | Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im | 222 | Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im | ||
223 | Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen | 223 | Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen | ||
224 | Aufenthalt haben. | 224 | Aufenthalt haben. | ||
225 | (4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind | 225 | (4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind | ||
226 | 1. | 226 | 1. | ||
227 | Verwandte bis zum dritten Grade, | 227 | Verwandte bis zum dritten Grade, | ||
228 | 2. | 228 | 2. | ||
229 | Verschwägerte bis zum zweiten Grade, | 229 | Verschwägerte bis zum zweiten Grade, | ||
230 | 3. | 230 | 3. | ||
231 | Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches) | 231 | Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches) | ||
232 | der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner. | 232 | der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner. |
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