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(1) Die Errichtung eines Dateisystems für mehrere Unfallversicherungsträger bei einem Unfallversicherungsträger oder bei einem Verband der Unfallversicherungsträger ist zulässig,
(2) Für die Dateisysteme nach Absatz 1 dürfen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 nur folgende Daten von Versicherten erhoben werden:
(3) Die Errichtung eines Dateisystems für mehrere Unfallversicherungsträger bei einem Unfallversicherungsträger oder bei einem Verband der Unfallversicherungsträger ist auch zulässig, um die von den Pflegekassen und den privaten Versicherungsunternehmen nach § 44 Abs. 2 des Elften Buches zu übermittelnden Daten zu verarbeiten.
(4) 1Die Errichtung eines Dateisystems für mehrere Unfallversicherungsträger bei einem Unfallversicherungsträger oder bei einem Verband der Unfallversicherungsträger ist auch zulässig, soweit dies erforderlich ist, um neue Erkenntnisse zur Verhütung von Versicherungsfällen oder zur Abwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu gewinnen, und dieser Zweck nur durch ein gemeinsames Dateisystem für mehrere oder alle Unfallversicherungsträger erreicht werden kann. 2In dem Dateisystem nach Satz 1 dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit der Zweck des Dateisystems ohne die Verarbeitung dieser Daten nicht erreicht werden kann. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt in einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Art der zu verhütenden Versicherungsfälle und der abzuwendenden arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die Art der Daten, die in dem Dateisystem nach Satz 1 verarbeitet werden dürfen. 4In dem Dateisystem nach Satz 1 dürfen Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 13 nicht gespeichert werden.
(5) 1Die Unfallversicherungsträger dürfen Daten nach Absatz 2 an den Unfallversicherungsträger oder den Verband, der das Dateisystem führt, übermitteln. 2Die in dem Dateisystem nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 gespeicherten Daten dürfen von der dateisystemführenden Stelle an andere Unfallversicherungsträger übermittelt werden, soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
(6) Der Unfallversicherungsträger oder der Verband, der das Dateisystem errichtet, hat dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder der nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständigen Stelle rechtzeitig die Errichtung eines Dateisystems nach Absatz 1 oder 4 vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(7) Verantwortlicher für die Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 ist der Unfallversicherungsträger, der für den Versicherten zuständig ist.
Errichtung eines Dateisystems für mehrere Unfallversicherungsträger | Errichtung eines Dateisystems für mehrere Unfallversicherungsträger | ||||
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t | 1 | Errichtung eines Dateisystems für mehrere Unfallversicherungsträger | t | 1 | Errichtung eines Dateisystems für mehrere Unfallversicherungsträger |
Errichtung eines Dateisystems für mehrere Unfallversicherungsträger | Errichtung eines Dateisystems für mehrere Unfallversicherungsträger | ||||
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f | 1 | (1) Die Errichtung eines Dateisystems für mehrere Unfallversicherungsträger | f | 1 | (1) Die Errichtung eines Dateisystems für mehrere Unfallversicherungsträger |
2 | bei einem Unfallversicherungsträger oder bei einem Verband der | 2 | bei einem Unfallversicherungsträger oder bei einem Verband der | ||
3 | Unfallversicherungsträger ist zulässig, | 3 | Unfallversicherungsträger ist zulässig, | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | um Daten über Verwaltungsverfahren und Entscheidungen nach § 9 Abs. 2 zu | 5 | um Daten über Verwaltungsverfahren und Entscheidungen nach § 9 Abs. 2 zu | ||
6 | verarbeiten und dadurch eine einheitliche Beurteilung vergleichbarer | 6 | verarbeiten und dadurch eine einheitliche Beurteilung vergleichbarer | ||
7 | Versicherungsfälle durch die Unfallversicherungsträger zu erreichen, gezielte | 7 | Versicherungsfälle durch die Unfallversicherungsträger zu erreichen, gezielte | ||
8 | Maßnahmen der Prävention zu ergreifen sowie neue medizinisch-wissenschaftliche | 8 | Maßnahmen der Prävention zu ergreifen sowie neue medizinisch-wissenschaftliche | ||
9 | Erkenntnisse zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts, insbesondere durch | 9 | Erkenntnisse zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts, insbesondere durch | ||
10 | eigene Forschung oder durch Mitwirkung an fremden Forschungsvorhaben, zu | 10 | eigene Forschung oder durch Mitwirkung an fremden Forschungsvorhaben, zu | ||
11 | gewinnen, | 11 | gewinnen, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | um Daten in Vorsorgedateisystemen zu verarbeiten, damit Versicherten, die | 13 | um Daten in Vorsorgedateisystemen zu verarbeiten, damit Versicherten, die | ||
14 | bestimmten arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind oder waren, | 14 | bestimmten arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind oder waren, | ||
15 | Maßnahmen der Prävention oder zur Teilhabe angeboten sowie Erkenntnisse über | 15 | Maßnahmen der Prävention oder zur Teilhabe angeboten sowie Erkenntnisse über | ||
16 | arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und geeignete Maßnahmen der Prävention und | 16 | arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und geeignete Maßnahmen der Prävention und | ||
17 | zur Teilhabe gewonnen werden können, | 17 | zur Teilhabe gewonnen werden können, | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | um Daten über Arbeits- und Wegeunfälle in einer Unfall-Dokumentation zu | 19 | um Daten über Arbeits- und Wegeunfälle in einer Unfall-Dokumentation zu | ||
20 | verarbeiten und dadurch Größenordnungen, Schwerpunkte und Entwicklungen der | 20 | verarbeiten und dadurch Größenordnungen, Schwerpunkte und Entwicklungen der | ||
21 | Unfallbelastung in einzelnen Bereichen darzustellen, damit Erkenntnisse zur | 21 | Unfallbelastung in einzelnen Bereichen darzustellen, damit Erkenntnisse zur | ||
22 | Verbesserung der Prävention und der Maßnahmen zur Teilhabe gewonnen werden | 22 | Verbesserung der Prävention und der Maßnahmen zur Teilhabe gewonnen werden | ||
23 | können, | 23 | können, | ||
24 | 4. | 24 | 4. | ||
25 | um Anzeigen, Daten über Verwaltungsverfahren und Entscheidungen über | 25 | um Anzeigen, Daten über Verwaltungsverfahren und Entscheidungen über | ||
26 | Berufskrankheiten in einer Berufskrankheiten-Dokumentation zu verarbeiten und | 26 | Berufskrankheiten in einer Berufskrankheiten-Dokumentation zu verarbeiten und | ||
27 | dadurch Häufigkeiten und Entwicklungen im Berufskrankheitengeschehen sowie | 27 | dadurch Häufigkeiten und Entwicklungen im Berufskrankheitengeschehen sowie | ||
28 | wesentliche Einwirkungen und Erkrankungsfolgen darzustellen, damit Erkenntnisse | 28 | wesentliche Einwirkungen und Erkrankungsfolgen darzustellen, damit Erkenntnisse | ||
29 | zur Verbesserung der Prävention und der Maßnahmen zur Teilhabe gewonnen werden | 29 | zur Verbesserung der Prävention und der Maßnahmen zur Teilhabe gewonnen werden | ||
30 | können, | 30 | können, | ||
31 | 5. | 31 | 5. | ||
32 | um Daten über Entschädigungsfälle, in denen Leistungen zur Teilhabe erbracht | 32 | um Daten über Entschädigungsfälle, in denen Leistungen zur Teilhabe erbracht | ||
33 | werden, in einer Rehabilitations- und Teilhabe-Dokumentation zu verarbeiten und | 33 | werden, in einer Rehabilitations- und Teilhabe-Dokumentation zu verarbeiten und | ||
34 | dadurch Schwerpunkte der Maßnahmen zur Teilhabe darzustellen, damit Erkenntnisse | 34 | dadurch Schwerpunkte der Maßnahmen zur Teilhabe darzustellen, damit Erkenntnisse | ||
35 | zur Verbesserung der Prävention und der Maßnahmen zur Teilhabe gewonnen werden | 35 | zur Verbesserung der Prävention und der Maßnahmen zur Teilhabe gewonnen werden | ||
36 | können, | 36 | können, | ||
37 | 6. | 37 | 6. | ||
38 | um Daten über Entschädigungsfälle, in denen Rentenleistungen oder Leistungen | 38 | um Daten über Entschädigungsfälle, in denen Rentenleistungen oder Leistungen | ||
39 | bei Tod erbracht werden, in einer Renten-Dokumentation zu verarbeiten und | 39 | bei Tod erbracht werden, in einer Renten-Dokumentation zu verarbeiten und | ||
40 | dadurch Erkenntnisse über den Rentenverlauf und zur Verbesserung der Prävention | 40 | dadurch Erkenntnisse über den Rentenverlauf und zur Verbesserung der Prävention | ||
41 | und der Maßnahmen zur Teilhabe zu gewinnen. | 41 | und der Maßnahmen zur Teilhabe zu gewinnen. | ||
42 | In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 bis 6 findet § 76 des Zehnten Buches | 42 | In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 bis 6 findet § 76 des Zehnten Buches | ||
43 | keine Anwendung. | 43 | keine Anwendung. | ||
44 | (2) Für die Dateisysteme nach Absatz 1 dürfen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 | 44 | (2) Für die Dateisysteme nach Absatz 1 dürfen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 | ||
45 | nur folgende Daten von Versicherten erhoben werden: | 45 | nur folgende Daten von Versicherten erhoben werden: | ||
46 | 1. | 46 | 1. | ||
47 | der zuständige Unfallversicherungsträger und die zuständige staatliche | 47 | der zuständige Unfallversicherungsträger und die zuständige staatliche | ||
48 | Arbeitsschutzbehörde, | 48 | Arbeitsschutzbehörde, | ||
49 | 2. | 49 | 2. | ||
50 | das Aktenzeichen des Unfallversicherungsträgers, | 50 | das Aktenzeichen des Unfallversicherungsträgers, | ||
51 | 3. | 51 | 3. | ||
52 | Art und Hergang, Datum und Uhrzeit sowie Anzeige des Versicherungsfalls, | 52 | Art und Hergang, Datum und Uhrzeit sowie Anzeige des Versicherungsfalls, | ||
53 | 4. | 53 | 4. | ||
54 | Staatsangehörigkeit und Angaben zur regionalen Zuordnung der Versicherten | 54 | Staatsangehörigkeit und Angaben zur regionalen Zuordnung der Versicherten | ||
55 | sowie Geburtsjahr und Geschlecht der Versicherten und der Hinterbliebenen, | 55 | sowie Geburtsjahr und Geschlecht der Versicherten und der Hinterbliebenen, | ||
56 | 5. | 56 | 5. | ||
57 | Familienstand und Versichertenstatus der Versicherten, | 57 | Familienstand und Versichertenstatus der Versicherten, | ||
58 | 6. | 58 | 6. | ||
59 | Beruf der Versicherten, ihre Stellung im Erwerbsleben und die Art ihrer | 59 | Beruf der Versicherten, ihre Stellung im Erwerbsleben und die Art ihrer | ||
60 | Tätigkeit, | 60 | Tätigkeit, | ||
61 | 7. | 61 | 7. | ||
t | 62 | Angaben zum Unternehmen einschließlich der Mitgliedsnummer, | t | 62 | Angaben zum Unternehmen einschließlich der Unternehmernummer nach § 136a, |
63 | 8. | 63 | 8. | ||
64 | die Arbeitsanamnese und die als Ursache für eine Schädigung vermuteten | 64 | die Arbeitsanamnese und die als Ursache für eine Schädigung vermuteten | ||
65 | Einwirkungen am Arbeitsplatz, | 65 | Einwirkungen am Arbeitsplatz, | ||
66 | 9. | 66 | 9. | ||
67 | die geäußerten Beschwerden und die Diagnose, | 67 | die geäußerten Beschwerden und die Diagnose, | ||
68 | 10. | 68 | 10. | ||
69 | Entscheidungen über Anerkennung oder Ablehnung von Versicherungsfällen und | 69 | Entscheidungen über Anerkennung oder Ablehnung von Versicherungsfällen und | ||
70 | Leistungen, | 70 | Leistungen, | ||
71 | 11. | 71 | 11. | ||
72 | Kosten und Verlauf von Leistungen, | 72 | Kosten und Verlauf von Leistungen, | ||
73 | 12. | 73 | 12. | ||
74 | Art, Ort, Verlauf und Ergebnis von Vorsorgemaßnahmen oder Leistungen zur | 74 | Art, Ort, Verlauf und Ergebnis von Vorsorgemaßnahmen oder Leistungen zur | ||
75 | Teilhabe, | 75 | Teilhabe, | ||
76 | 13. | 76 | 13. | ||
77 | die Rentenversicherungsnummer, Vor- und Familienname, Geburtsname, | 77 | die Rentenversicherungsnummer, Vor- und Familienname, Geburtsname, | ||
78 | Geburtsdatum, Sterbedatum und Wohnanschrift der Versicherten sowie wesentliche | 78 | Geburtsdatum, Sterbedatum und Wohnanschrift der Versicherten sowie wesentliche | ||
79 | Untersuchungsbefunde und die Planung zukünftiger Vorsorgemaßnahmen, | 79 | Untersuchungsbefunde und die Planung zukünftiger Vorsorgemaßnahmen, | ||
80 | 14. | 80 | 14. | ||
81 | Entscheidungen (Nummer 10) mit ihrer Begründung einschließlich im | 81 | Entscheidungen (Nummer 10) mit ihrer Begründung einschließlich im | ||
82 | Verwaltungs- oder Sozialgerichtsverfahren erstatteter Gutachten mit Angabe der | 82 | Verwaltungs- oder Sozialgerichtsverfahren erstatteter Gutachten mit Angabe der | ||
83 | Gutachter. | 83 | Gutachter. | ||
84 | Für die Aufnahme in Dateisysteme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen nur Daten | 84 | Für die Aufnahme in Dateisysteme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen nur Daten | ||
85 | nach Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 10 und 14 erhoben werden. Für die Aufnahme in | 85 | nach Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 10 und 14 erhoben werden. Für die Aufnahme in | ||
86 | Dateisysteme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 dürfen nur Daten nach Satz 1 Nr. | 86 | Dateisysteme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 dürfen nur Daten nach Satz 1 Nr. | ||
87 | 1 bis 12 erhoben werden. Die Speicherung der Sozialdaten eines Versicherten in | 87 | 1 bis 12 erhoben werden. Die Speicherung der Sozialdaten eines Versicherten in | ||
88 | Dateisystemen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur zulässig, wenn die | 88 | Dateisystemen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur zulässig, wenn die | ||
89 | betroffene Person vorher über die Art der gespeicherten Daten, die speichernde | 89 | betroffene Person vorher über die Art der gespeicherten Daten, die speichernde | ||
90 | Stelle und den Zweck des Dateisystems durch den Unfallversicherungsträger | 90 | Stelle und den Zweck des Dateisystems durch den Unfallversicherungsträger | ||
91 | schriftlich unterrichtet wird. Dabei ist auf § 83 des Zehnten Buches | 91 | schriftlich unterrichtet wird. Dabei ist auf § 83 des Zehnten Buches | ||
92 | hinzuweisen. | 92 | hinzuweisen. | ||
93 | (3) Die Errichtung eines Dateisystems für mehrere Unfallversicherungsträger | 93 | (3) Die Errichtung eines Dateisystems für mehrere Unfallversicherungsträger | ||
94 | bei einem Unfallversicherungsträger oder bei einem Verband der | 94 | bei einem Unfallversicherungsträger oder bei einem Verband der | ||
95 | Unfallversicherungsträger ist auch zulässig, um die von den Pflegekassen und | 95 | Unfallversicherungsträger ist auch zulässig, um die von den Pflegekassen und | ||
96 | den privaten Versicherungsunternehmen nach § 44 Abs. 2 des Elften Buches zu | 96 | den privaten Versicherungsunternehmen nach § 44 Abs. 2 des Elften Buches zu | ||
97 | übermittelnden Daten zu verarbeiten. | 97 | übermittelnden Daten zu verarbeiten. | ||
98 | (4) Die Errichtung eines Dateisystems für mehrere | 98 | (4) Die Errichtung eines Dateisystems für mehrere | ||
99 | Unfallversicherungsträger bei einem Unfallversicherungsträger oder bei einem | 99 | Unfallversicherungsträger bei einem Unfallversicherungsträger oder bei einem | ||
100 | Verband der Unfallversicherungsträger ist auch zulässig, soweit dies | 100 | Verband der Unfallversicherungsträger ist auch zulässig, soweit dies | ||
101 | erforderlich ist, um neue Erkenntnisse zur Verhütung von Versicherungsfällen | 101 | erforderlich ist, um neue Erkenntnisse zur Verhütung von Versicherungsfällen | ||
102 | oder zur Abwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu gewinnen, und | 102 | oder zur Abwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu gewinnen, und | ||
103 | dieser Zweck nur durch ein gemeinsames Dateisystem für mehrere oder alle | 103 | dieser Zweck nur durch ein gemeinsames Dateisystem für mehrere oder alle | ||
104 | Unfallversicherungsträger erreicht werden kann. In dem Dateisystem nach | 104 | Unfallversicherungsträger erreicht werden kann. In dem Dateisystem nach | ||
105 | Satz 1 dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit der Zweck | 105 | Satz 1 dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit der Zweck | ||
106 | des Dateisystems ohne die Verarbeitung dieser Daten nicht erreicht werden | 106 | des Dateisystems ohne die Verarbeitung dieser Daten nicht erreicht werden | ||
107 | kann. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt in einer | 107 | kann. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt in einer | ||
108 | Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Art der zu | 108 | Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Art der zu | ||
109 | verhütenden Versicherungsfälle und der abzuwendenden arbeitsbedingten | 109 | verhütenden Versicherungsfälle und der abzuwendenden arbeitsbedingten | ||
110 | Gesundheitsgefahren sowie die Art der Daten, die in dem Dateisystem nach Satz | 110 | Gesundheitsgefahren sowie die Art der Daten, die in dem Dateisystem nach Satz | ||
111 | 1 verarbeitet werden dürfen. In dem Dateisystem nach Satz 1 dürfen Daten | 111 | 1 verarbeitet werden dürfen. In dem Dateisystem nach Satz 1 dürfen Daten | ||
112 | nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 13 nicht gespeichert werden. | 112 | nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 13 nicht gespeichert werden. | ||
113 | (5) Die Unfallversicherungsträger dürfen Daten nach Absatz 2 an den | 113 | (5) Die Unfallversicherungsträger dürfen Daten nach Absatz 2 an den | ||
114 | Unfallversicherungsträger oder den Verband, der das Dateisystem führt, | 114 | Unfallversicherungsträger oder den Verband, der das Dateisystem führt, | ||
115 | übermitteln. Die in dem Dateisystem nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 | 115 | übermitteln. Die in dem Dateisystem nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 | ||
116 | gespeicherten Daten dürfen von der dateisystemführenden Stelle an andere | 116 | gespeicherten Daten dürfen von der dateisystemführenden Stelle an andere | ||
117 | Unfallversicherungsträger übermittelt werden, soweit es zur Erfüllung ihrer | 117 | Unfallversicherungsträger übermittelt werden, soweit es zur Erfüllung ihrer | ||
118 | gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. | 118 | gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. | ||
119 | (6) Der Unfallversicherungsträger oder der Verband, der das Dateisystem | 119 | (6) Der Unfallversicherungsträger oder der Verband, der das Dateisystem | ||
120 | errichtet, hat dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | 120 | errichtet, hat dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | ||
121 | Informationsfreiheit oder der nach Landesrecht für die Kontrolle des | 121 | Informationsfreiheit oder der nach Landesrecht für die Kontrolle des | ||
122 | Datenschutzes zuständigen Stelle rechtzeitig die Errichtung eines Dateisystems | 122 | Datenschutzes zuständigen Stelle rechtzeitig die Errichtung eines Dateisystems | ||
123 | nach Absatz 1 oder 4 vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. | 123 | nach Absatz 1 oder 4 vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. | ||
124 | (7) Verantwortlicher für die Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 13 | 124 | (7) Verantwortlicher für die Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 13 | ||
125 | der Verordnung (EU) 2016/679 ist der Unfallversicherungsträger, der für den | 125 | der Verordnung (EU) 2016/679 ist der Unfallversicherungsträger, der für den | ||
126 | Versicherten zuständig ist. | 126 | Versicherten zuständig ist. |
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