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Sie können sich § 195 SGB VII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben die Unfallversicherungsträger bei der Ermittlung der ihnen zugehörenden Unternehmen zu unterstützen und ihnen hierzu Auskunft über Namen und Gegenstand dieser Unternehmen zu geben.
(2) 1Behörden, denen die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder eines gewerberechtlichen Berechtigungsscheins obliegt, haben den Berufsgenossenschaften über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. 2V. nach Eingang einer Anzeige nach der Gewerbeordnung, soweit ihnen bekannt, Namen, Geburtsdatum und Anschrift der Unternehmer, Namen, Gegenstand sowie Tag der Eröffnung und der Einstellung der Unternehmen und bei Änderung oder Übernahme bestehender Unternehmen den bisher zuständigen Unfallversicherungsträger und die Mitgliedsnummer/Unternehmensnummer mitzuteilen. 3Entsprechendes gilt bei Erteilung einer Reisegewerbekarte. 4Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) 1Die für die Erteilung von Bauerlaubnissen zuständigen Behörden haben dem zuständigen Unfallversicherungsträger nach Erteilung einer Bauerlaubnis den Namen und die Anschrift des Bauherrn, den Ort und die Art der Bauarbeiten, den Baubeginn sowie die Höhe der im baubehördlichen Verfahren angegebenen oder festgestellten Baukosten mitzuteilen. 2Bei nicht bauerlaubnispflichtigen Bauvorhaben trifft dieselbe Verpflichtung die für die Entgegennahme der Bauanzeige oder der Bauunterlagen zuständigen Behörden.
Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der für die Erteilung einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden | Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der für die Erteilung einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden | ||||
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t | 1 | Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der für die Erteilung | t | 1 | Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der für die Erteilung |
2 | einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden | 2 | einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden |
Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der für die Erteilung einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden | Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der für die Erteilung einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden | ||||
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f | 1 | (1) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern, die als | f | 1 | (1) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern, die als |
2 | Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und | 2 | Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und | ||
3 | andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer kraft Gesetzes angehören oder | 3 | andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer kraft Gesetzes angehören oder | ||
4 | anzugehören haben, haben die Unfallversicherungsträger bei der Ermittlung der | 4 | anzugehören haben, haben die Unfallversicherungsträger bei der Ermittlung der | ||
5 | ihnen zugehörenden Unternehmen zu unterstützen und ihnen hierzu Auskunft über | 5 | ihnen zugehörenden Unternehmen zu unterstützen und ihnen hierzu Auskunft über | ||
6 | Namen und Gegenstand dieser Unternehmen zu geben. | 6 | Namen und Gegenstand dieser Unternehmen zu geben. | ||
7 | (2) Behörden, denen die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder | 7 | (2) Behörden, denen die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder | ||
8 | eines gewerberechtlichen Berechtigungsscheins obliegt, haben den | 8 | eines gewerberechtlichen Berechtigungsscheins obliegt, haben den | ||
9 | Berufsgenossenschaften über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. | 9 | Berufsgenossenschaften über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. | ||
10 | nach Eingang einer Anzeige nach der Gewerbeordnung, soweit ihnen bekannt, | 10 | nach Eingang einer Anzeige nach der Gewerbeordnung, soweit ihnen bekannt, | ||
11 | Namen, Geburtsdatum und Anschrift der Unternehmer, Namen, Gegenstand sowie Tag | 11 | Namen, Geburtsdatum und Anschrift der Unternehmer, Namen, Gegenstand sowie Tag | ||
12 | der Eröffnung und der Einstellung der Unternehmen und bei Änderung oder | 12 | der Eröffnung und der Einstellung der Unternehmen und bei Änderung oder | ||
13 | Übernahme bestehender Unternehmen den bisher zuständigen | 13 | Übernahme bestehender Unternehmen den bisher zuständigen | ||
14 | Unfallversicherungsträger und die Mitgliedsnummer/Unternehmensnummer | 14 | Unfallversicherungsträger und die Mitgliedsnummer/Unternehmensnummer | ||
15 | mitzuteilen. Entsprechendes gilt bei Erteilung einer Reisegewerbekarte. | 15 | mitzuteilen. Entsprechendes gilt bei Erteilung einer Reisegewerbekarte. | ||
16 | Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. | 16 | Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. | ||
17 | (3) Die für die Erteilung von Bauerlaubnissen zuständigen Behörden haben | 17 | (3) Die für die Erteilung von Bauerlaubnissen zuständigen Behörden haben | ||
18 | dem zuständigen Unfallversicherungsträger nach Erteilung einer Bauerlaubnis | 18 | dem zuständigen Unfallversicherungsträger nach Erteilung einer Bauerlaubnis | ||
t | 19 | den Namen und die Anschrift des Bauherrn, den Ort und die Art der Bauarbeiten, | t | 19 | den Namen und die Anschrift, den Geburtsnamen und das Geburtsdatum des |
20 | den Baubeginn sowie die Höhe der im baubehördlichen Verfahren angegebenen oder | 20 | Bauherrn, den Ort und die Art der Bauarbeiten, den Baubeginn sowie die Höhe | ||
21 | festgestellten Baukosten mitzuteilen. Bei nicht bauerlaubnispflichtigen | 21 | der im baubehördlichen Verfahren angegebenen oder festgestellten Baukosten | ||
22 | Bauvorhaben trifft dieselbe Verpflichtung die für die Entgegennahme der | 22 | mitzuteilen. Bei nicht bauerlaubnispflichtigen Bauvorhaben trifft dieselbe | ||
23 | Bauanzeige oder der Bauunterlagen zuständigen Behörden. | 23 | Verpflichtung die für die Entgegennahme der Bauanzeige oder der Bauunterlagen | ||
24 | zuständigen Behörden. |
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