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Sie können sich § 172c SGB VII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, Altersrückstellungen für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, zu bilden. 2Die Altersrückstellungen umfassen Versorgungsausgaben für Versorgungsbezüge und Beihilfen. 3Die Verpflichtung besteht auch, wenn die Unfallversicherungsträger gegenüber ihren Tarifbeschäftigten Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge unmittelbar zugesagt haben.
1(1a) Für die Anlage der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen gelten die Vorschriften des Vierten Titels des Vierten Abschnitts des Vierten Buches mit der Maßgabe, dass eine Anlage auch in Euro-denominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements zulässig ist. 2Die Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass der Anteil an Aktien maximal 20 Prozent des Deckungskapitals beträgt. 3Änderungen des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien am Deckungskapital führen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das Deckungskapital für Altersrückstellungen nach § 12 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung.
(2) Die Rückstellungen dürfen nur zweckentsprechend verwendet werden.
(3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft das Nähere zur Höhe der für die Altersrückstellungen erforderlichen Zuweisungssätze, zum Zahlverfahren der Zuweisungen, zur Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze sowie zur Anlage des Deckungskapitals durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Befugnis nach Satz 1 mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen. 3Rechtsverordnungen, die nach Satz 2 erlassen werden, bedürfen einer Anhörung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. 4V. sowie der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Altersrückstellungen | Altersrückstellungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, Altersrückstellungen | f | 1 | (1) Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, Altersrückstellungen |
2 | für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen eine | 2 | für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen eine | ||
3 | Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder | 3 | Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder | ||
4 | Grundsätzen gewährleistet wird, zu bilden. Die Altersrückstellungen | 4 | Grundsätzen gewährleistet wird, zu bilden. Die Altersrückstellungen | ||
5 | umfassen Versorgungsausgaben für Versorgungsbezüge und Beihilfen. Die | 5 | umfassen Versorgungsausgaben für Versorgungsbezüge und Beihilfen. Die | ||
6 | Verpflichtung besteht auch, wenn die Unfallversicherungsträger gegenüber ihren | 6 | Verpflichtung besteht auch, wenn die Unfallversicherungsträger gegenüber ihren | ||
7 | Tarifbeschäftigten Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge unmittelbar | 7 | Tarifbeschäftigten Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge unmittelbar | ||
8 | zugesagt haben. | 8 | zugesagt haben. | ||
t | 9 | (1a) Für die Anlage der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für | t | 9 | (1a) (weggefallen) |
10 | Altersrückstellungen gelten die Vorschriften des Vierten Titels des Vierten | ||||
11 | Abschnitts des Vierten Buches mit der Maßgabe, dass eine Anlage auch in Euro- | ||||
12 | denominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements | ||||
13 | zulässig ist. Die Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass | ||||
14 | der Anteil an Aktien maximal 20 Prozent des Deckungskapitals beträgt. Änderungen | ||||
15 | des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an | ||||
16 | Aktien am Deckungskapital führen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das | ||||
17 | Deckungskapital für Altersrückstellungen nach § 12 der Sozialversicherungs- | ||||
18 | Rechnungsverordnung. | ||||
19 | (2) Die Rückstellungen dürfen nur zweckentsprechend verwendet werden. | 10 | (2) Die Rückstellungen dürfen nur zweckentsprechend verwendet werden. | ||
20 | (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im | 11 | (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im | ||
21 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft das | 12 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft das | ||
22 | Nähere zur Höhe der für die Altersrückstellungen erforderlichen | 13 | Nähere zur Höhe der für die Altersrückstellungen erforderlichen | ||
23 | Zuweisungssätze, zum Zahlverfahren der Zuweisungen, zur Überprüfung der Höhe | 14 | Zuweisungssätze, zum Zahlverfahren der Zuweisungen, zur Überprüfung der Höhe | ||
24 | der Zuweisungssätze sowie zur Anlage des Deckungskapitals durch | 15 | der Zuweisungssätze sowie zur Anlage des Deckungskapitals durch | ||
25 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Das | 16 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Das | ||
26 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Befugnis nach Satz 1 mit | 17 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Befugnis nach Satz 1 mit | ||
27 | Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für | 18 | Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für | ||
28 | Soziale Sicherung übertragen. Rechtsverordnungen, die nach Satz 2 erlassen | 19 | Soziale Sicherung übertragen. Rechtsverordnungen, die nach Satz 2 erlassen | ||
29 | werden, bedürfen einer Anhörung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung | 20 | werden, bedürfen einer Anhörung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung | ||
30 | e. V. sowie der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und ergehen im | 21 | e. V. sowie der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und ergehen im | ||
31 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem | 22 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem | ||
32 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. | 23 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. |
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