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(1) Das Verwaltungsvermögen des Unfallversicherungsträgers umfasst
(2) Als Verwaltungsvermögen gelten auch sonstige Vermögensanlagen aufgrund rechtlicher Verpflichtung oder Ermächtigung, soweit sie nicht den Betriebsmitteln oder der Rücklage zuzuordnen sind.
Verwaltungsvermögen | Verwaltungsvermögen | ||||
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t | 1 | (1) Das Verwaltungsvermögen des Unfallversicherungsträgers umfasst | t | ||
2 | 1. | ||||
3 | alle Vermögensanlagen, die der Verwaltung des Unfallversicherungsträgers zu | ||||
4 | dienen bestimmt sind, einschließlich der Mittel, die zur Anschaffung und | ||||
5 | Erneuerung dieser Vermögensteile bereitgehalten werden, | ||||
6 | 2. | ||||
7 | betriebliche Einrichtungen, Eigenbetriebe, gemeinnützige Beteiligungen und | ||||
8 | gemeinnützige Darlehen, | ||||
9 | 3. | ||||
10 | die Mittel, die für künftig zu zahlende Versorgungsbezüge und Beihilfen der | ||||
11 | Bediensteten und ihrer Hinterbliebenen bereitgehalten werden, | ||||
12 | 4. | ||||
13 | die zur Finanzierung zukünftiger Verbindlichkeiten oder Investitionen | ||||
14 | gebildeten Sondervermögen, | ||||
15 | soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben des Unfallversicherungsträgers | ||||
16 | erforderlich sind. Mittel für den Erwerb, die Errichtung, die Erweiterung und | 1 | Mittel für den Erwerb, die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von | ||
17 | den Umbau von Immobilien der Eigenbetriebe sowie der durch Beteiligungen oder | 2 | Immobilien der Eigenbetriebe sowie der durch Beteiligungen oder Darlehen | ||
18 | Darlehen geförderten gemeinnützigen Einrichtungen der | 3 | geförderten Einrichtungen der Unfallversicherungsträger oder anderer Träger | ||
19 | Unfallversicherungsträger oder anderer gemeinnütziger Träger dürfen nur unter | 4 | dürfen über die in § 82a des Vierten Buches geregelten Voraussetzungen hinaus | ||
20 | der zusätzlichen Voraussetzung aufgewendet werden, dass diese Vorhaben auch | 5 | nur aufgewendet werden, wenn diese Vorhaben auch unter Berücksichtigung des | ||
21 | unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Unfallversicherungsträger | 6 | Gesamtbedarfs aller Unfallversicherungsträger erforderlich sind. | ||
22 | erforderlich sind. | ||||
23 | (2) Als Verwaltungsvermögen gelten auch sonstige Vermögensanlagen aufgrund | ||||
24 | rechtlicher Verpflichtung oder Ermächtigung, soweit sie nicht den | ||||
25 | Betriebsmitteln oder der Rücklage zuzuordnen sind. |
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