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Sie können sich § 172a SGB VII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Unfallversicherungsträger hat zur Sicherstellung seiner Leistungsfähigkeit, vorrangig für den Fall, dass Einnahme- und Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel nicht mehr ausgeglichen werden können, sowie zur Beitragsstabilisierung eine Rücklage zu bilden. 2Sie ist so anzulegen, dass sie für die in Satz 1 genannten Zwecke verfügbar ist.
(2) Die Rücklage wird mindestens in zweifacher Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres und höchstens bis zur vierfachen Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres gebildet; Stichtag für die Bemessung ist der 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres.
(3) Bis die Rücklage die in Absatz 2 vorgesehene Mindesthöhe erreicht hat, wird ihr jährlich ein Betrag in Höhe von 1,5 Prozent der Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres zugeführt.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Unfallversicherungsträgers genehmigen, dass die Rücklage bis zu einer geringeren Höhe angesammelt wird oder ihr höhere, geringere oder keine Beträge zugeführt werden.
(5) Die Zinsen aus der Rücklage fließen dieser zu, bis sie die Mindesthöhe erreicht hat, die sich aus Absatz 2 ergibt.
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t | 1 | (1) Der Unfallversicherungsträger hat zur Sicherstellung seiner | t | 1 | (1) Die Unfallversicherungsträger bilden die Rücklage über die in § 82 des |
2 | Leistungsfähigkeit, vorrangig für den Fall, dass Einnahme- und | 2 | Vierten Buches genannte Zweckbestimmung hinaus auch zur | ||
3 | Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel nicht mehr ausgeglichen | 3 | Beitragsstabilisierung. | ||
4 | werden können, sowie zur Beitragsstabilisierung eine Rücklage zu bilden. Sie ist | ||||
5 | so anzulegen, dass sie für die in Satz 1 genannten Zwecke verfügbar | ||||
6 | ist. | ||||
7 | (2) Die Rücklage wird mindestens in zweifacher Höhe der durchschnittlichen | 4 | (2) Die Rücklage wird mindestens in zweifacher Höhe der durchschnittlichen | ||
8 | monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres und höchstens bis zur | 5 | monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres und höchstens bis zur | ||
9 | vierfachen Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen | 6 | vierfachen Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen | ||
10 | Kalenderjahres gebildet; Stichtag für die Bemessung ist der 31. Dezember des | 7 | Kalenderjahres gebildet; Stichtag für die Bemessung ist der 31. Dezember des | ||
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12 | (3) Bis die Rücklage die in Absatz 2 vorgesehene Mindesthöhe erreicht hat, | 9 | (3) Bis die Rücklage die in Absatz 2 vorgesehene Mindesthöhe erreicht hat, | ||
13 | wird ihr jährlich ein Betrag in Höhe von 1,5 Prozent der Ausgaben des | 10 | wird ihr jährlich ein Betrag in Höhe von 1,5 Prozent der Ausgaben des | ||
14 | abgelaufenen Kalenderjahres zugeführt. | 11 | abgelaufenen Kalenderjahres zugeführt. | ||
15 | (4) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Unfallversicherungsträgers | 12 | (4) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Unfallversicherungsträgers | ||
16 | genehmigen, dass die Rücklage bis zu einer geringeren Höhe angesammelt wird | 13 | genehmigen, dass die Rücklage bis zu einer geringeren Höhe angesammelt wird | ||
17 | oder ihr höhere, geringere oder keine Beträge zugeführt werden. | 14 | oder ihr höhere, geringere oder keine Beträge zugeführt werden. | ||
18 | (5) Die Zinsen aus der Rücklage fließen dieser zu, bis sie die Mindesthöhe | 15 | (5) Die Zinsen aus der Rücklage fließen dieser zu, bis sie die Mindesthöhe | ||
19 | erreicht hat, die sich aus Absatz 2 ergibt. | 16 | erreicht hat, die sich aus Absatz 2 ergibt. |
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