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Sie können sich § 150 SGB VII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. 2Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. 3Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. 4Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.
(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig
(3) 1Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gelten § 28e Absatz 3a bis 3f sowie § 116a des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. 2Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.
(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.
Beitragspflichtige | Beitragspflichtige | ||||
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f | 1 | (1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen | f | 1 | (1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen |
2 | Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die | 2 | Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die | ||
3 | Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten | 3 | Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten | ||
4 | Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind | 4 | Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind | ||
5 | selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die | 5 | selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die | ||
6 | jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. | 6 | jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. | ||
7 | Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3. | 7 | Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3. | ||
8 | (2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig | 8 | (2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur | 10 | die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur | ||
11 | Zahlung von Entgelt verpflichtet sind, | 11 | Zahlung von Entgelt verpflichtet sind, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder | 13 | die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder | ||
14 | auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird. | 14 | auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird. | ||
15 | Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. | 15 | Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. | ||
16 | 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner. | 16 | 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner. | ||
17 | (3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e | 17 | (3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e | ||
18 | Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung | 18 | Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung | ||
t | 19 | eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gelten § 28e Absatz 3a bis 3f | t | 19 | eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des |
20 | sowie § 116a des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung | 20 | Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- | ||
21 | eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- | 21 | oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit | ||
22 | und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- | 22 | verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und | ||
23 | und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers | 23 | Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte | ||
24 | adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches | 24 | Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. Der | ||
25 | entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte | 25 | Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den | ||
26 | Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine | 26 | Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte | ||
27 | qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen | 27 | Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers | ||
28 | Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über | 28 | vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem | ||
29 | die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und | 29 | Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen | ||
30 | diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem | 30 | zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten | ||
31 | beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge. | 31 | Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge. | ||
32 | (4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige | 32 | (4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige | ||
33 | Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der | 33 | Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der | ||
34 | Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender | 34 | Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender | ||
35 | Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet. | 35 | Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet. |
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