(1) Das Personal der Unfallversicherungsträger in den Nummern 1 bis 7 und 9
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der Anlage zu § 114 Absatz 1 Nummer 1 besteht vorrangig aus Arbeitnehmerinnen
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und Arbeitnehmern.
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(2) Die Unfallversicherungsträger nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 besitzen
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Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die
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Beamtinnen und Beamten sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. Der
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Stellenplan für die Planstellen der Beamtinnen und Beamten bedarf der
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Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
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(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt auf
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Vorschlag des Vorstandes die Beamtinnen und Beamten. Es kann seine
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Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder
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teilweise auf die Geschäftsführung weiter zu übertragen.
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(4) Oberste Dienstbehörde für die Geschäftsführung und ihre Stellvertretung
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ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamtinnen
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und Beamten der Vorstand, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf die
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Geschäftsführung übertragen kann.
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