Die im zentralen Unternehmerverzeichnis nach 136a Absatz 1 Satz 5
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gespeicherten Daten dürfen zu den in § 4 des
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Unternehmensbasisdatenregistergesetzes aufgeführten Zwecken an die
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Registerbehörde nach § 1 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
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übermittelt werden. Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach § 2 des
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Unternehmensbasisdatenregistergesetzes darf zu den in § 5 des
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Unternehmensbasisdatenregistergesetzes aufgeführten Zwecken im zentralen
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Dateisystem nach § 136a Absatz 1 Satz 5 gespeichert werden.
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