t | | t | (1) Jeder Unternehmer erhält bei erstmaliger Aufnahme einer |
| | | unternehmerischen Tätigkeit eine Unternehmernummer. Die Unternehmernummer |
| | | wird nach Mitteilung über den Unternehmensbeginn im Sinne von § 192 Absatz 1 |
| | | über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unverzüglich |
| | | vergeben. Die Unternehmer, die bereits eine Unternehmernummer erhalten |
| | | haben, teilen den Beginn und das Ende eines oder mehrerer weiterer Unternehmen |
| | | nach § 192 Absatz 1 unter Angabe der Unternehmernummer und der notwendigen |
| | | Angaben zur Identifizierung des Unternehmens dem zuständigen Träger der |
| | | Unfallversicherung mit. In einem Anhang zu der Unternehmernummer werden |
| | | die dem Unternehmer zugehörigen Unternehmen numerisch in aufsteigender Folge |
| | | bezeichnet. Die Unternehmernummer und die zur Identifizierung des |
| | | Unternehmens erforderlichen Daten werden in einem zentralen Dateisystem bei |
| | | der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. gespeichert. Die |
| | | Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand |
| | | haben zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff auf dieses |
| | | Dateisystem; dies gilt auch für die Arbeitsschutzbehörden der Länder, soweit |
| | | dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 21 Absatz 3a des |
| | | Arbeitsschutzgesetzes erforderlich ist. Die Berufsgenossenschaften und die |
| | | Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand führen die Unternehmer- und |
| | | Unternehmensnummern ihrer Mitglieder jeweils in einem gesonderten |
| | | Mitgliederdateisystem. |
| | | (2) Bei Änderungen, die die nach Absatz 1 zum Unternehmer oder zum Unternehmen |
| | | gespeicherten Daten betreffen, gilt § 192 Absatz 2 entsprechend. |
| | | (3) Der Unternehmer hat für die Vergabe der Unternehmernummer die dazu |
| | | notwendigen Angaben, insbesondere den Namen, den Geburtsnamen, das |
| | | Geburtsdatum und die aktuelle Wohnanschrift, elektronisch zu übermitteln. Das |
| | | Nähere zum Verfahren, zu den erforderlichen Angaben und zu den Datensätzen |
| | | regelt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., in Abstimmung |
| | | mit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, in Grundsätzen, die durch |
| | | das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind. |