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Sie können sich § 58 SGB VII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind und die Rente zusammen mit dem Arbeitslosengeld oder dem Arbeitslosengeld II nicht den sich aus § 66 Abs. 1 des Neunten Buches ergebenden Betrag des Übergangsgeldes erreicht, wird die Rente längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag erhöht. 2Der Unterschiedsbetrag wird bei dem Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen berücksichtigt. 3Satz 1 gilt nicht, solange Versicherte Anspruch auf weiteres Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 des Vierten Buches) haben, das zusammen mit der Rente das Übergangsgeld erreicht. 4Wird Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gewährt oder erhält der Versicherte nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit | Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit | ||||
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t | 1 | Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit | t | 1 | Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit |
Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit | Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit | ||||
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f | 1 | Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne Anspruch auf | f | 1 | Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne Anspruch auf |
2 | Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind und die Rente zusammen mit dem | 2 | Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind und die Rente zusammen mit dem | ||
n | 3 | Arbeitslosengeld oder dem Arbeitslosengeld II nicht den sich aus § 66 Abs. 1 | n | 3 | Arbeitslosengeld oder dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten |
4 | des Neunten Buches ergebenden Betrag des Übergangsgeldes erreicht, wird die | 4 | Buches nicht den sich aus § 66 Abs. 1 des Neunten Buches ergebenden Betrag des | ||
5 | Rente längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag | 5 | Übergangsgeldes erreicht, wird die Rente längstens für zwei Jahre nach ihrem | ||
6 | erhöht. Der Unterschiedsbetrag wird bei dem Arbeitslosengeld II nicht als | 6 | Beginn um den Unterschiedsbetrag erhöht. Der Unterschiedsbetrag wird bei | ||
7 | dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht als | ||||
7 | Einkommen berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, solange Versicherte Anspruch | 8 | Einkommen berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, solange Versicherte Anspruch | ||
8 | auf weiteres Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 des Vierten Buches) haben, | 9 | auf weiteres Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 des Vierten Buches) haben, | ||
t | 9 | das zusammen mit der Rente das Übergangsgeld erreicht. Wird | t | 10 | das zusammen mit der Rente das Übergangsgeld erreicht. Wird Bürgergeld |
10 | Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gewährt oder erhält der Versicherte nur | 11 | nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gewährt oder | ||
11 | Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches, finden die Sätze 1 | 12 | erhält der Versicherte nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten | ||
12 | und 2 keine Anwendung. | 13 | Buches, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung. |
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