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Sie können sich § 45 SGB VII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte
(2) Verletztengeld wird auch erbracht, wenn
(3) Werden in einer Einrichtung Maßnahmen der Heilbehandlung und gleichzeitig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Versicherte erbracht, erhalten Versicherte Verletztengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder wegen der Maßnahmen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.
(4) Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes gilt § 45 des Fünften Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass
Voraussetzungen für das Verletztengeld | Voraussetzungen für das Verletztengeld | ||||
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t | 1 | Voraussetzungen für das Verletztengeld | t | 1 | Voraussetzungen für das Verletztengeld |
Voraussetzungen für das Verletztengeld | Voraussetzungen für das Verletztengeld | ||||
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f | 1 | (1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte | f | 1 | (1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme | 3 | infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme | ||
4 | der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und | 4 | der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung | 6 | unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung | ||
7 | Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, | 7 | Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, | ||
8 | Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, | 8 | Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, | ||
9 | Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise | 9 | Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise | ||
t | 10 | gewährtes Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen | t | 10 | gewährtes Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches oder nicht nur |
11 | für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch oder | 11 | Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt | ||
12 | Mutterschaftsgeld hatten. | 12 | nach dem Zweiten Buch oder Mutterschaftsgeld hatten. | ||
13 | (2) Verletztengeld wird auch erbracht, wenn | 13 | (2) Verletztengeld wird auch erbracht, wenn | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, | 15 | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | diese Maßnahmen sich aus Gründen, die die Versicherten nicht zu vertreten | 17 | diese Maßnahmen sich aus Gründen, die die Versicherten nicht zu vertreten | ||
18 | haben, nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschließen, | 18 | haben, nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschließen, | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | die Versicherten ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen | 20 | die Versicherten ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen | ||
21 | können oder ihnen eine andere zumutbare Tätigkeit nicht vermittelt werden kann | 21 | können oder ihnen eine andere zumutbare Tätigkeit nicht vermittelt werden kann | ||
22 | oder sie diese aus wichtigem Grund nicht ausüben können und | 22 | oder sie diese aus wichtigem Grund nicht ausüben können und | ||
23 | 4. | 23 | 4. | ||
24 | die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind. | 24 | die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind. | ||
25 | Das Verletztengeld wird bis zum Beginn der Leistungen zur Teilhabe am | 25 | Das Verletztengeld wird bis zum Beginn der Leistungen zur Teilhabe am | ||
26 | Arbeitsleben erbracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeit bis | 26 | Arbeitsleben erbracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeit bis | ||
27 | zum Beginn und während der Durchführung einer Maßnahme der Berufsfindung und | 27 | zum Beginn und während der Durchführung einer Maßnahme der Berufsfindung und | ||
28 | Arbeitserprobung. | 28 | Arbeitserprobung. | ||
29 | (3) Werden in einer Einrichtung Maßnahmen der Heilbehandlung und gleichzeitig | 29 | (3) Werden in einer Einrichtung Maßnahmen der Heilbehandlung und gleichzeitig | ||
30 | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Versicherte erbracht, erhalten | 30 | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Versicherte erbracht, erhalten | ||
31 | Versicherte Verletztengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder wegen der | 31 | Versicherte Verletztengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder wegen der | ||
32 | Maßnahmen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und die | 32 | Maßnahmen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und die | ||
33 | Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind. | 33 | Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind. | ||
34 | (4) Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen | 34 | (4) Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen | ||
35 | Versicherungsfall verletzten Kindes gilt § 45 des Fünften Buches entsprechend | 35 | Versicherungsfall verletzten Kindes gilt § 45 des Fünften Buches entsprechend | ||
36 | mit der Maßgabe, dass | 36 | mit der Maßgabe, dass | ||
37 | 1. | 37 | 1. | ||
38 | das Verletztengeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts | 38 | das Verletztengeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts | ||
39 | beträgt und | 39 | beträgt und | ||
40 | 2. | 40 | 2. | ||
41 | das Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des | 41 | das Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des | ||
42 | Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist. | 42 | Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist. | ||
43 | Erfolgt die Berechnung des Verletztengeldes aus Arbeitseinkommen, beträgt dies | 43 | Erfolgt die Berechnung des Verletztengeldes aus Arbeitseinkommen, beträgt dies | ||
44 | 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens bis zu einem Betrag in | 44 | 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens bis zu einem Betrag in | ||
45 | Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes. | 45 | Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes. |
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