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(1) Die Unfallversicherungsträger und die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden wirken bei der Beratung und Überwachung der Unternehmen auf der Grundlage einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie gemäß § 20a Abs. 2 Nr. 4 des Arbeitsschutzgesetzes eng zusammen und stellen den Erfahrungsaustausch sicher. Die gemeinsame Beratungs- und Überwachungsstrategie umfasst die Abstimmung allgemeiner Grundsätze zur methodischen Vorgehensweise bei
(2) Zur Förderung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 wird für den Bereich eines oder mehrerer Länder eine gemeinsame landesbezogene Stelle bei einem Unfallversicherungsträger oder einem Landesverband mit Sitz im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich eingerichtet. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. koordiniert die organisatorisch und verfahrensmäßig notwendigen Festlegungen für die Bildung, Mandatierung und Tätigkeit der gemeinsamen landesbezogenen Stellen. Die gemeinsame landesbezogene Stelle hat die Aufgabe, mit Wirkung für die von ihr vertretenen Unfallversicherungsträger mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden Vereinbarungen über
(3) Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, wird geregelt das Zusammenwirken
Zusammenarbeit mit Dritten | Zusammenarbeit mit Dritten | ||||
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t | 1 | Zusammenarbeit mit Dritten | t | 1 | Zusammenarbeit mit Dritten |
Zusammenarbeit mit Dritten | Zusammenarbeit mit Dritten | ||||
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f | 1 | (1) Die Unfallversicherungsträger und die für den Arbeitsschutz zuständigen | f | 1 | (1) Die Unfallversicherungsträger und die für den Arbeitsschutz zuständigen |
2 | Behörden wirken bei der Beratung und Überwachung der Unternehmen auf der | 2 | Behörden wirken bei der Beratung und Überwachung der Unternehmen auf der | ||
3 | Grundlage einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie gemäß § 20a | 3 | Grundlage einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie gemäß § 20a | ||
4 | Abs. 2 Nr. 4 des Arbeitsschutzgesetzes eng zusammen und stellen den | 4 | Abs. 2 Nr. 4 des Arbeitsschutzgesetzes eng zusammen und stellen den | ||
5 | Erfahrungsaustausch sicher. Die gemeinsame Beratungs- und | 5 | Erfahrungsaustausch sicher. Die gemeinsame Beratungs- und | ||
6 | Überwachungsstrategie umfasst die Abstimmung allgemeiner Grundsätze zur | 6 | Überwachungsstrategie umfasst die Abstimmung allgemeiner Grundsätze zur | ||
7 | methodischen Vorgehensweise bei | 7 | methodischen Vorgehensweise bei | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | der Beratung und Überwachung der Betriebe, | 9 | der Beratung und Überwachung der Betriebe, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | der Festlegung inhaltlicher Beratungs- und Überwachungsschwerpunkte, | 11 | der Festlegung inhaltlicher Beratungs- und Überwachungsschwerpunkte, | ||
12 | aufeinander abgestimmter oder gemeinsamer Schwerpunktaktionen und | 12 | aufeinander abgestimmter oder gemeinsamer Schwerpunktaktionen und | ||
13 | Arbeitsprogramme und | 13 | Arbeitsprogramme und | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | der Förderung eines Daten- und sonstigen Informationsaustausches, | 15 | der Förderung eines Daten- und sonstigen Informationsaustausches, | ||
16 | insbesondere über Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse. | 16 | insbesondere über Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse. | ||
t | t | 17 | (1a) Zu nach dem 1. Januar 2023 durchgeführten Betriebsbesichtigungen und | ||
18 | deren Ergebnissen übermitteln die Unfallversicherungsträger an die für die | ||||
19 | besichtigte Betriebsstätte zuständige Arbeitsschutzbehörde im Wege | ||||
20 | elektronischer Datenübertragung folgende Informationen: | ||||
21 | 1. | ||||
22 | Name und Anschrift des Betriebs, | ||||
23 | 2. | ||||
24 | Anschrift der besichtigten Betriebsstätte, soweit nicht mit Nummer 1 | ||||
25 | identisch, | ||||
26 | 3. | ||||
27 | Kennnummer zur Identifizierung, | ||||
28 | 4. | ||||
29 | Wirtschaftszweig des Betriebs, | ||||
30 | 5. | ||||
31 | Datum der Besichtigung, | ||||
32 | 6. | ||||
33 | Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Besichtigung, | ||||
34 | 7. | ||||
35 | Vorhandensein einer betrieblichen Interessenvertretung, | ||||
36 | 8. | ||||
37 | Art der sicherheitstechnischen Betreuung, | ||||
38 | 9. | ||||
39 | Art der betriebsärztlichen Betreuung, | ||||
40 | 10. | ||||
41 | Bewertung der Arbeitsschutzorganisation einschließlich | ||||
42 | a) | ||||
43 | der Unterweisung, | ||||
44 | b) | ||||
45 | der arbeitsmedizinischen Vorsorge und | ||||
46 | c) | ||||
47 | der Ersten Hilfe und sonstiger Notfallmaßnahmen, | ||||
48 | 11. | ||||
49 | Bewertung der Gefährdungsbeurteilung einschließlich | ||||
50 | a) | ||||
51 | der Ermittlung von Gefährdungen und Festlegung von Maßnahmen, | ||||
52 | b) | ||||
53 | der Prüfung der Umsetzung der Maßnahmen und ihrer Wirksamkeit und | ||||
54 | c) | ||||
55 | der Dokumentation der Gefährdungen und Maßnahmen, | ||||
56 | 12. | ||||
57 | Verwaltungshandeln in Form von Feststellungen, Anordnungen oder Bußgeldern. | ||||
58 | Die übertragenen Daten dürfen von den für den Arbeitsschutz zuständigen | ||||
59 | Behörden nur zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit nach § 21 Absatz 1 des | ||||
60 | Arbeitsschutzgesetzes liegenden Arbeitsschutzaufgaben verarbeitet werden. | ||||
17 | (2) Zur Förderung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 wird für den Bereich eines | 61 | (2) Zur Förderung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 wird für den Bereich eines | ||
18 | oder mehrerer Länder eine gemeinsame landesbezogene Stelle bei einem | 62 | oder mehrerer Länder eine gemeinsame landesbezogene Stelle bei einem | ||
19 | Unfallversicherungsträger oder einem Landesverband mit Sitz im jeweiligen | 63 | Unfallversicherungsträger oder einem Landesverband mit Sitz im jeweiligen | ||
20 | örtlichen Zuständigkeitsbereich eingerichtet. Die Deutsche Gesetzliche | 64 | örtlichen Zuständigkeitsbereich eingerichtet. Die Deutsche Gesetzliche | ||
21 | Unfallversicherung e. V. koordiniert die organisatorisch und verfahrensmäßig | 65 | Unfallversicherung e. V. koordiniert die organisatorisch und verfahrensmäßig | ||
22 | notwendigen Festlegungen für die Bildung, Mandatierung und Tätigkeit der | 66 | notwendigen Festlegungen für die Bildung, Mandatierung und Tätigkeit der | ||
23 | gemeinsamen landesbezogenen Stellen. Die gemeinsame landesbezogene Stelle hat | 67 | gemeinsamen landesbezogenen Stellen. Die gemeinsame landesbezogene Stelle hat | ||
24 | die Aufgabe, mit Wirkung für die von ihr vertretenen Unfallversicherungsträger | 68 | die Aufgabe, mit Wirkung für die von ihr vertretenen Unfallversicherungsträger | ||
25 | mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden Vereinbarungen über | 69 | mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden Vereinbarungen über | ||
26 | 1. | 70 | 1. | ||
27 | die zur Umsetzung der gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie | 71 | die zur Umsetzung der gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie | ||
28 | notwendigen Maßnahmen, | 72 | notwendigen Maßnahmen, | ||
29 | 2. | 73 | 2. | ||
30 | gemeinsame Arbeitsprogramme, insbesondere zur Umsetzung der Eckpunkte im | 74 | gemeinsame Arbeitsprogramme, insbesondere zur Umsetzung der Eckpunkte im | ||
31 | Sinne des § 20a Abs. 2 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes, | 75 | Sinne des § 20a Abs. 2 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes, | ||
32 | abzuschließen und deren Zielerreichung mit den von der Nationalen | 76 | abzuschließen und deren Zielerreichung mit den von der Nationalen | ||
33 | Arbeitsschutzkonferenz nach § 20a Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsschutzgesetzes | 77 | Arbeitsschutzkonferenz nach § 20a Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsschutzgesetzes | ||
34 | bestimmten Kennziffern zu evaluieren. Die landwirtschaftliche | 78 | bestimmten Kennziffern zu evaluieren. Die landwirtschaftliche | ||
35 | Berufsgenossenschaft wirkt an der Tätigkeit der gemeinsamen landesbezogenen | 79 | Berufsgenossenschaft wirkt an der Tätigkeit der gemeinsamen landesbezogenen | ||
36 | Stelle mit. | 80 | Stelle mit. | ||
37 | (3) Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, die der Zustimmung des | 81 | (3) Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, die der Zustimmung des | ||
38 | Bundesrates bedürfen, wird geregelt das Zusammenwirken | 82 | Bundesrates bedürfen, wird geregelt das Zusammenwirken | ||
39 | 1. | 83 | 1. | ||
40 | der Unfallversicherungsträger mit den Betriebsräten oder Personalräten, | 84 | der Unfallversicherungsträger mit den Betriebsräten oder Personalräten, | ||
41 | 2. | 85 | 2. | ||
42 | der Unfallversicherungsträger einschließlich der gemeinsamen landesbezogenen | 86 | der Unfallversicherungsträger einschließlich der gemeinsamen landesbezogenen | ||
43 | Stellen nach Absatz 2 mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden, | 87 | Stellen nach Absatz 2 mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden, | ||
44 | 3. | 88 | 3. | ||
45 | der Unfallversicherungsträger mit den für die Bergaufsicht zuständigen | 89 | der Unfallversicherungsträger mit den für die Bergaufsicht zuständigen | ||
46 | Behörden. | 90 | Behörden. | ||
47 | Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 1 werden vom Bundesministerium für | 91 | Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 1 werden vom Bundesministerium für | ||
48 | Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für | 92 | Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für | ||
49 | Bau und Heimat, die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 2 und 3 werden von | 93 | Bau und Heimat, die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 2 und 3 werden von | ||
50 | der Bundesregierung erlassen. Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 2 | 94 | der Bundesregierung erlassen. Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 2 | ||
51 | werden erst erlassen, wenn innerhalb einer vom Bundesministerium für Arbeit | 95 | werden erst erlassen, wenn innerhalb einer vom Bundesministerium für Arbeit | ||
52 | und Soziales gesetzten angemessenen Frist nicht für jedes Land eine | 96 | und Soziales gesetzten angemessenen Frist nicht für jedes Land eine | ||
53 | Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 3 abgeschlossen oder eine unzureichend | 97 | Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 3 abgeschlossen oder eine unzureichend | ||
54 | gewordene Vereinbarung nicht geändert worden ist. | 98 | gewordene Vereinbarung nicht geändert worden ist. |
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