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Altersrückstellungen | Altersrückstellungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, Altersrückstellungen für | f | 1 | (1) Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, Altersrückstellungen für |
2 | die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen eine | 2 | die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen eine | ||
3 | Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder | 3 | Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder | ||
4 | Grundsätzen gewährleistet wird, zu bilden. Die Altersrückstellungen umfassen | 4 | Grundsätzen gewährleistet wird, zu bilden. Die Altersrückstellungen umfassen | ||
5 | Versorgungsausgaben für Versorgungsbezüge und Beihilfen. Die Verpflichtung | 5 | Versorgungsausgaben für Versorgungsbezüge und Beihilfen. Die Verpflichtung | ||
6 | besteht auch, wenn die Unfallversicherungsträger gegenüber ihren | 6 | besteht auch, wenn die Unfallversicherungsträger gegenüber ihren | ||
7 | Tarifbeschäftigten Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge unmittelbar | 7 | Tarifbeschäftigten Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge unmittelbar | ||
8 | zugesagt haben. | 8 | zugesagt haben. | ||
9 | (1a) Für die Anlage der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für | 9 | (1a) Für die Anlage der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für | ||
10 | Altersrückstellungen gelten die Vorschriften des Vierten Titels des Vierten | 10 | Altersrückstellungen gelten die Vorschriften des Vierten Titels des Vierten | ||
11 | Abschnitts des Vierten Buches mit der Maßgabe, dass eine Anlage auch in Euro- | 11 | Abschnitts des Vierten Buches mit der Maßgabe, dass eine Anlage auch in Euro- | ||
12 | denominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements | 12 | denominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements | ||
13 | zulässig ist. Die Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass der | 13 | zulässig ist. Die Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass der | ||
14 | Anteil an Aktien maximal 20 Prozent des Deckungskapitals beträgt. Änderungen | 14 | Anteil an Aktien maximal 20 Prozent des Deckungskapitals beträgt. Änderungen | ||
15 | des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien am | 15 | des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien am | ||
16 | Deckungskapital führen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das Deckungskapital | 16 | Deckungskapital führen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das Deckungskapital | ||
17 | für Altersrückstellungen nach § 12 der Sozialversicherungs- | 17 | für Altersrückstellungen nach § 12 der Sozialversicherungs- | ||
18 | Rechnungsverordnung. | 18 | Rechnungsverordnung. | ||
19 | (2) Die Rückstellungen dürfen nur zweckentsprechend verwendet werden. | 19 | (2) Die Rückstellungen dürfen nur zweckentsprechend verwendet werden. | ||
20 | (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im | 20 | (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im | ||
21 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft das | 21 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft das | ||
22 | Nähere zur Höhe der für die Altersrückstellungen erforderlichen | 22 | Nähere zur Höhe der für die Altersrückstellungen erforderlichen | ||
23 | Zuweisungssätze, zum Zahlverfahren der Zuweisungen, zur Überprüfung der Höhe | 23 | Zuweisungssätze, zum Zahlverfahren der Zuweisungen, zur Überprüfung der Höhe | ||
24 | der Zuweisungssätze sowie zur Anlage des Deckungskapitals durch | 24 | der Zuweisungssätze sowie zur Anlage des Deckungskapitals durch | ||
25 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Das | 25 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Das | ||
26 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Befugnis nach Satz 1 mit | 26 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Befugnis nach Satz 1 mit | ||
t | 27 | Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung auf das | t | 27 | Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für |
28 | Bundesversicherungsamt übertragen. Rechtsverordnungen, die nach Satz 2 | 28 | Soziale Sicherung übertragen. Rechtsverordnungen, die nach Satz 2 erlassen | ||
29 | erlassen werden, bedürfen einer Anhörung der Deutschen Gesetzlichen | 29 | werden, bedürfen einer Anhörung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung | ||
30 | Unfallversicherung e. V. sowie der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft | 30 | e. V. sowie der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und ergehen im | ||
31 | und ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales | 31 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem | ||
32 | sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. | 32 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. |
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