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Sie können sich § 255a SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt zum
1. Juli 2018 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2019 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2020 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2021 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2022 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. 7Juli 2023 99,3 Prozent des aktuellen Rentenwerts.
(2) 1Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023 ist ein Vergleichswert zu dem nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost) zu ermitteln. 2Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines jeden Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren nach den §§ 68 und 255d ermittelt. 3Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2018 gilt der am 30. Juni 2018 geltende aktuelle Rentenwert (Ost) als Vorjahreswert. 4Abweichend von § 68 sind für die Ermittlung des Vergleichswerts jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend. 5Ferner ist § 68 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind. 6Übersteigt der Vergleichswert den nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost), ist der Vergleichswert als aktueller Rentenwert (Ost) zum 1. Juli festzusetzen. 7Der festzusetzende aktuelle Rentenwert (Ost) ist mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird und darf den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert nicht übersteigen.
Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023 | Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023 | ||||
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t | 1 | Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis | t | 1 | Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis |
2 | zum 1. Juli 2023 | 2 | zum 1. Juli 2023 |
Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023 | Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023 | ||||
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f | 1 | (1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt zum | f | 1 | (1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt zum |
2 | 1\. Juli 2018 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts, | 2 | 1\. Juli 2018 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts, | ||
3 | 1\. Juli 2019 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwerts, | 3 | 1\. Juli 2019 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwerts, | ||
4 | 1\. Juli 2020 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts, | 4 | 1\. Juli 2020 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts, | ||
5 | 1\. Juli 2021 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwerts, | 5 | 1\. Juli 2021 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwerts, | ||
6 | 1\. Juli 2022 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts, | 6 | 1\. Juli 2022 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts, | ||
7 | 1\. Juli 2023 99,3 Prozent des aktuellen Rentenwerts. | 7 | 1\. Juli 2023 99,3 Prozent des aktuellen Rentenwerts. | ||
8 | (2) Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023 ist ein | 8 | (2) Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023 ist ein | ||
9 | Vergleichswert zu dem nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost) zu | 9 | Vergleichswert zu dem nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost) zu | ||
10 | ermitteln. Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines jeden Jahres | 10 | ermitteln. Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines jeden Jahres | ||
11 | ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem für die Veränderung des aktuellen | 11 | ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem für die Veränderung des aktuellen | ||
12 | Rentenwerts geltenden Verfahren nach den §§ 68 und 255d ermittelt. Für die | 12 | Rentenwerts geltenden Verfahren nach den §§ 68 und 255d ermittelt. Für die | ||
13 | Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2018 gilt der am 30. Juni 2018 | 13 | Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2018 gilt der am 30. Juni 2018 | ||
14 | geltende aktuelle Rentenwert (Ost) als Vorjahreswert. Abweichend von § 68 | 14 | geltende aktuelle Rentenwert (Ost) als Vorjahreswert. Abweichend von § 68 | ||
15 | sind für die Ermittlung des Vergleichswerts jeweils die für das | 15 | sind für die Ermittlung des Vergleichswerts jeweils die für das | ||
16 | Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 | 16 | Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 | ||
17 | Absatz 2 Satz 1) maßgebend. Ferner ist § 68 Absatz 2 Satz 3 mit der | 17 | Absatz 2 Satz 1) maßgebend. Ferner ist § 68 Absatz 2 Satz 3 mit der | ||
18 | Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten | 18 | Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten | ||
19 | beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte | 19 | beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte | ||
20 | einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind. | 20 | einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind. | ||
21 | Übersteigt der Vergleichswert den nach Absatz 1 berechneten aktuellen | 21 | Übersteigt der Vergleichswert den nach Absatz 1 berechneten aktuellen | ||
22 | Rentenwert (Ost), ist der Vergleichswert als aktueller Rentenwert (Ost) zum 1. | 22 | Rentenwert (Ost), ist der Vergleichswert als aktueller Rentenwert (Ost) zum 1. | ||
23 | Juli festzusetzen. Der festzusetzende aktuelle Rentenwert (Ost) ist | 23 | Juli festzusetzen. Der festzusetzende aktuelle Rentenwert (Ost) ist | ||
24 | mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert | 24 | mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert | ||
25 | angepasst wird und darf den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert | 25 | angepasst wird und darf den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert | ||
26 | nicht übersteigen. | 26 | nicht übersteigen. | ||
t | t | 27 | (3) Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2022 gilt der Wert | ||
28 | 33,41 Euro als Vorjahreswert. |
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