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Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter | Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter | ||||
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t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter | t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter |
Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter | Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter | ||||
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f | 1 | (1) Beitragspflichtige Einnahmen sind | f | 1 | (1) Beitragspflichtige Einnahmen sind |
n | 2 | 1. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende versichert sind, 60 | n | 2 | 1. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind, 80 |
3 | vom Hundert der Bezugsgröße, jedoch bei Personen, die Leistungen an | 3 | Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit | ||
4 | Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, das | 4 | dem Teilzeitanteil vervielfältigt, | ||
5 | Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen | 5 | 2. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind und | ||
6 | zugrunde liegt, | 6 | Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Anlage 1 | ||
7 | des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser | ||||
8 | Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt oder läge, | ||||
9 | mindestens jedoch 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird | ||||
10 | dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt, | ||||
7 | 2. bei Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des | 11 | 3. bei Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des | ||
8 | Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes versichert sind, die daraus gewährten | 12 | Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes versichert sind, die daraus gewährten | ||
9 | Dienstbezüge in dem Umfang, in dem sie bei Beschäftigten als Arbeitsentgelt zu | 13 | Dienstbezüge in dem Umfang, in dem sie bei Beschäftigten als Arbeitsentgelt zu | ||
10 | berücksichtigen wären, | 14 | berücksichtigen wären, | ||
n | 11 | 3. bei Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld, | n | 15 | 4. bei Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld, |
12 | Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen, 80 vom Hundert des der | 16 | Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen, 80 vom Hundert des der | ||
13 | Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom | 17 | Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom | ||
14 | Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen | 18 | Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen | ||
15 | Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von | 19 | Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von | ||
16 | Krankengeld neben einer anderen Leistung das dem Krankengeld zugrundeliegende | 20 | Krankengeld neben einer anderen Leistung das dem Krankengeld zugrundeliegende | ||
17 | Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, | 21 | Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, | ||
n | 18 | 4. bei Personen, die im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld II | n | 22 | 5. bei Personen, die im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld II |
19 | Übergangsgeld oder Verletztengeld beziehen, monatlich der Betrag von 205 Euro, | 23 | Übergangsgeld oder Verletztengeld beziehen, monatlich der Betrag von 205 Euro, | ||
n | 20 | 5. bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, das | n | 24 | 6. bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, das |
21 | der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird dieses | 25 | der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird dieses | ||
22 | Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gilt Nummer 2, | 26 | Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gilt Nummer 2, | ||
n | 23 | 6. bei Personen, die Teilarbeitslosengeld beziehen, 80 vom Hundert des dieser | n | 27 | 7. bei Personen, die Teilarbeitslosengeld beziehen, 80 vom Hundert des dieser |
24 | Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts, | 28 | Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts, | ||
n | 25 | 7. bei Personen, die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von | n | 29 | 8. bei Personen, die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von |
26 | einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen | 30 | einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen | ||
27 | Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der | 31 | Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der | ||
28 | Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen | 32 | Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen | ||
29 | Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in | 33 | Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in | ||
30 | Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen | 34 | Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen | ||
31 | für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 | 35 | für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 | ||
32 | und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben | 36 | und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben | ||
33 | oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes | 37 | oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes | ||
34 | erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen | 38 | erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen | ||
35 | Blutbestandteilen beziehen, das diesen Leistungen zugrunde liegende | 39 | Blutbestandteilen beziehen, das diesen Leistungen zugrunde liegende | ||
36 | Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, | 40 | Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, | ||
n | 37 | 8. bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches oder | n | 41 | 9. bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches oder |
38 | Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 | 42 | Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 | ||
39 | Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, 80 vom Hundert des während der | 43 | Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, 80 vom Hundert des während der | ||
40 | Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung | 44 | Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung | ||
41 | zugrunde liegenden Arbeitseinkommens, | 45 | zugrunde liegenden Arbeitseinkommens, | ||
n | 42 | 9. bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, 80 vom Hundert des | n | 46 | 10. bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, 80 vom Hundert des |
43 | während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts, | 47 | während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts, | ||
n | 44 | 10. bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhestandsgeld, | n | 48 | 11. bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhestandsgeld, |
45 | 11. bei Entwicklungshelfern das Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger ist, | 49 | 12. bei Entwicklungshelfern das Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger ist, | ||
46 | der Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze mit dem | 50 | der Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze mit dem | ||
47 | Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder | 51 | Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder | ||
48 | Arbeitseinkommen für die letzten drei vor Aufnahme der nach § 4 Abs. 1 | 52 | Arbeitseinkommen für die letzten drei vor Aufnahme der nach § 4 Abs. 1 | ||
49 | versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen | 53 | versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen | ||
50 | belegten Kalendermonate zur Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen für | 54 | belegten Kalendermonate zur Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen für | ||
51 | diesen Zeitraum steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667, | 55 | diesen Zeitraum steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667, | ||
n | 52 | 12. bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, das | n | 56 | 13. bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, das |
53 | Arbeitsentgelt oder der sich abweichend vom Arbeitsentgelt nach Nummer 4 | 57 | Arbeitsentgelt oder der sich abweichend vom Arbeitsentgelt nach Nummer 4 | ||
54 | ergebende Betrag, wenn dies mit der antragstellenden Stelle vereinbart wird; die | 58 | ergebende Betrag, wenn dies mit der antragstellenden Stelle vereinbart wird; die | ||
55 | Vereinbarung kann nur für laufende und künftige Lohn- und | 59 | Vereinbarung kann nur für laufende und künftige Lohn- und | ||
56 | Gehaltsabrechnungszeiträume getroffen werden, | 60 | Gehaltsabrechnungszeiträume getroffen werden, | ||
n | 57 | 13. bei sekundierten Personen das Arbeitsentgelt und die Leistungen nach § 9 | n | 61 | 14. bei sekundierten Personen das Arbeitsentgelt und die Leistungen nach § 9 |
58 | des Sekundierungsgesetzes; im Übrigen gilt Nummer 4 entsprechend, | 62 | des Sekundierungsgesetzes; im Übrigen gilt Nummer 4 entsprechend, | ||
n | 59 | 14. bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen, die auf Antrag | n | 63 | 15. bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen, die auf Antrag |
60 | versicherungspflichtig sind, das Arbeitsentgelt, | 64 | versicherungspflichtig sind, das Arbeitsentgelt, | ||
t | 61 | 15. bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung | t | 65 | 16. bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung |
62 | von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, 80 | 66 | von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, 80 | ||
63 | vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten | 67 | vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten | ||
64 | Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. | 68 | Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. | ||
65 | (2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen | 69 | (2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen | ||
66 | Pflegepersonen bei Pflege einer | 70 | Pflegepersonen bei Pflege einer | ||
67 | 1. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 5 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 | 71 | 1. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 5 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 | ||
68 | Nummer 5 des Elften Buches | 72 | Nummer 5 des Elften Buches | ||
69 | 1. 100 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person | 73 | 1. 100 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person | ||
70 | ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht, | 74 | ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht, | ||
71 | 2. 85 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person | 75 | 2. 85 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person | ||
72 | Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht, | 76 | Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht, | ||
73 | 3. 70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person | 77 | 3. 70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person | ||
74 | ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht, | 78 | ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht, | ||
75 | 2. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 4 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 | 79 | 2. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 4 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 | ||
76 | Nummer 4 des Elften Buches | 80 | Nummer 4 des Elften Buches | ||
77 | 1. 70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person | 81 | 1. 70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person | ||
78 | ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht, | 82 | ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht, | ||
79 | 2. 59,5 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person | 83 | 2. 59,5 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person | ||
80 | Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht, | 84 | Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht, | ||
81 | 3. 49 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person | 85 | 3. 49 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person | ||
82 | ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht, | 86 | ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht, | ||
83 | 3. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 | 87 | 3. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 | ||
84 | Nummer 3 des Elften Buches | 88 | Nummer 3 des Elften Buches | ||
85 | 1. 43 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person | 89 | 1. 43 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person | ||
86 | ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht, | 90 | ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht, | ||
87 | 2. 36,55 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person | 91 | 2. 36,55 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person | ||
88 | Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht, | 92 | Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht, | ||
89 | 3. 30,1 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person | 93 | 3. 30,1 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person | ||
90 | ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht, | 94 | ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht, | ||
91 | 4. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 | 95 | 4. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 | ||
92 | Nummer 2 des Elften Buches | 96 | Nummer 2 des Elften Buches | ||
93 | 1. 27 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person | 97 | 1. 27 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person | ||
94 | ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht, | 98 | ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht, | ||
95 | 2. 22,95 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person | 99 | 2. 22,95 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person | ||
96 | Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht, | 100 | Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht, | ||
97 | 3. 18,9 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person | 101 | 3. 18,9 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person | ||
98 | ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht. | 102 | ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht. | ||
99 | Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus | 103 | Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus | ||
100 | (Mehrfachpflege), sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 | 104 | (Mehrfachpflege), sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 | ||
101 | entsprechend dem nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches festgestellten | 105 | entsprechend dem nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches festgestellten | ||
102 | prozentualen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum | 106 | prozentualen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum | ||
103 | Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen. Werden mehrere | 107 | Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen. Werden mehrere | ||
104 | Pflegebedürftige gepflegt, ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen | 108 | Pflegebedürftige gepflegt, ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen | ||
105 | jeweils nach den Sätzen 1 und 2. | 109 | jeweils nach den Sätzen 1 und 2. | ||
106 | (3) (weggefallen) | 110 | (3) (weggefallen) |
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