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Sie können sich § 13 SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.
(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht
(3) 1Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. 2Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.
(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.
Leistungsumfang | Leistungsumfang | ||||
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f | 1 | (1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter | f | 1 | (1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter |
t | t | 2 | Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des | ||
2 | Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, | 3 | Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, | ||
3 | Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die | 4 | Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die | ||
4 | Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen | 5 | Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen | ||
5 | werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten | 6 | werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten | ||
6 | Buches gilt entsprechend. | 7 | Buches gilt entsprechend. | ||
7 | (2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht | 8 | (2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht | ||
8 | 1. | 9 | 1. | ||
9 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter | 10 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter | ||
10 | Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die | 11 | Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die | ||
11 | Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur | 12 | Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur | ||
12 | medizinischen Rehabilitation ein, | 13 | medizinischen Rehabilitation ein, | ||
13 | 2. | 14 | 2. | ||
14 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst | 15 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst | ||
15 | erforderlichen Krankenhausbehandlung, | 16 | erforderlichen Krankenhausbehandlung, | ||
16 | 3. | 17 | 3. | ||
17 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten | 18 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten | ||
18 | Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen. | 19 | Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen. | ||
19 | (3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im | 20 | (3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im | ||
20 | Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung | 21 | Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung | ||
21 | und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der | 22 | und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der | ||
22 | Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der | 23 | Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der | ||
23 | hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen. | 24 | hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen. | ||
24 | (4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der | 25 | (4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der | ||
25 | Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium | 26 | Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium | ||
26 | für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2. | 27 | für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2. |
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