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Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen | Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen | ||||
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t | 1 | Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen | t | 1 | Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen |
Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen | Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen | ||||
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f | 1 | (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente aus eigener | f | 1 | (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente aus eigener |
2 | Versicherung und ist der Versicherte vor dem 2. Dezember 1926 geboren, wird | 2 | Versicherung und ist der Versicherte vor dem 2. Dezember 1926 geboren, wird | ||
3 | die Rente vom 1. Januar 1992 an ausschließlich als Regelaltersrente geleistet. | 3 | die Rente vom 1. Januar 1992 an ausschließlich als Regelaltersrente geleistet. | ||
4 | (2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des | 4 | (2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des | ||
5 | Beitrittsgebiets berechnete Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. | 5 | Beitrittsgebiets berechnete Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. | ||
6 | Lebensjahres, gilt diese Rente vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente; | 6 | Lebensjahres, gilt diese Rente vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente; | ||
7 | dies gilt nicht für eine Bergmannsvollrente. | 7 | dies gilt nicht für eine Bergmannsvollrente. | ||
8 | (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die vom 1. Januar | 8 | (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die vom 1. Januar | ||
9 | 1992 an als Regelaltersrente geleistet wird oder gilt, kann diese weiterhin | 9 | 1992 an als Regelaltersrente geleistet wird oder gilt, kann diese weiterhin | ||
10 | nur in voller Höhe in Anspruch genommen werden. | 10 | nur in voller Höhe in Anspruch genommen werden. | ||
11 | (4) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Altersrente für | 11 | (4) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Altersrente für | ||
12 | schwerbehinderte Menschen, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, besteht dieser | 12 | schwerbehinderte Menschen, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, besteht dieser | ||
13 | als Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen weiter. | 13 | als Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen weiter. | ||
14 | (5) (weggefallen) | 14 | (5) (weggefallen) | ||
15 | (6) Würde sich nach § 34 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung am 1. | 15 | (6) Würde sich nach § 34 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung am 1. | ||
16 | Juli 2017 ein niedrigerer Anspruch auf Teilrente wegen Alters ergeben, besteht | 16 | Juli 2017 ein niedrigerer Anspruch auf Teilrente wegen Alters ergeben, besteht | ||
17 | ein am 30. Juni 2017 aufgrund von Hinzuverdienst bestehender Anspruch auf | 17 | ein am 30. Juni 2017 aufgrund von Hinzuverdienst bestehender Anspruch auf | ||
18 | Teilrente wegen Alters unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden | 18 | Teilrente wegen Alters unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden | ||
19 | Rechts so lange weiter, bis | 19 | Rechts so lange weiter, bis | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | die am 30. Juni 2017 für diese Teilrente geltende monatliche | 21 | die am 30. Juni 2017 für diese Teilrente geltende monatliche | ||
22 | Hinzuverdienstgrenze nach § 34 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung | 22 | Hinzuverdienstgrenze nach § 34 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung | ||
23 | überschritten wird oder | 23 | überschritten wird oder | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | sich nach § 34 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung eine mindestens | 25 | sich nach § 34 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung eine mindestens | ||
26 | gleich hohe Rente ergibt. | 26 | gleich hohe Rente ergibt. | ||
27 | Als Kalenderjahr nach § 34 Absatz 3c und 3d, in dem erstmals Hinzuverdienst | 27 | Als Kalenderjahr nach § 34 Absatz 3c und 3d, in dem erstmals Hinzuverdienst | ||
28 | berücksichtigt wurde, gilt das Jahr 2017. Die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 | 28 | berücksichtigt wurde, gilt das Jahr 2017. Die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 | ||
29 | Nummer 1 wird jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der | 29 | Nummer 1 wird jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der | ||
30 | Bezugsgröße angepasst. | 30 | Bezugsgröße angepasst. | ||
31 | (7) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters und eine | 31 | (7) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters und eine | ||
32 | Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in | 32 | Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in | ||
33 | kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der | 33 | kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der | ||
34 | Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der | 34 | Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der | ||
35 | Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 30. | 35 | Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 30. | ||
36 | September 2022 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter | 36 | September 2022 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter | ||
37 | Verdienstausfall ersetzt wird. | 37 | Verdienstausfall ersetzt wird. | ||
n | 38 | (8) § 34 findet in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 mit den | n | 38 | (8) § 34 findet in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 mit |
39 | Maßgaben Anwendung, dass | 39 | den Maßgaben Anwendung, dass | ||
40 | 1. | 40 | 1. | ||
t | 41 | der Betrag von 6 300 Euro durch den Betrag von 44 590 Euro ersetzt wird und | t | 41 | der Betrag von 6 300 Euro durch den Betrag von 46 060 Euro ersetzt wird und |
42 | 2. | 42 | 2. | ||
43 | der Hinzuverdienstdeckel keine Anwendung findet. | 43 | der Hinzuverdienstdeckel keine Anwendung findet. |
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