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Zuschüsse des Bundes | Zuschüsse des Bundes | ||||
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f | 1 | (1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung | f | 1 | (1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung |
2 | Zuschüsse. | 2 | Zuschüsse. | ||
3 | (2) Der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung | 3 | (2) Der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung | ||
4 | ändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem die | 4 | ändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem die | ||
5 | Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen | 5 | Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen | ||
6 | Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im | 6 | Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im | ||
7 | vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Bei Veränderungen des Beitragssatzes | 7 | vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Bei Veränderungen des Beitragssatzes | ||
8 | ändert sich der Bundeszuschuss zusätzlich in dem Verhältnis, in dem der | 8 | ändert sich der Bundeszuschuss zusätzlich in dem Verhältnis, in dem der | ||
9 | Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des | 9 | Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des | ||
10 | Vorjahres steht. Bei Anwendung von Satz 2 ist jeweils der Beitragssatz | 10 | Vorjahres steht. Bei Anwendung von Satz 2 ist jeweils der Beitragssatz | ||
11 | zugrunde zu legen, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen | 11 | zugrunde zu legen, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen | ||
12 | Bundeszuschusses nach Absatz 3 und des Erhöhungsbetrags nach Absatz 4 ergeben | 12 | Bundeszuschusses nach Absatz 3 und des Erhöhungsbetrags nach Absatz 4 ergeben | ||
t | 13 | würde. Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019 bis 2021 um jeweils 400 | t | 13 | würde. Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019 und 2020 um jeweils 400 |
14 | Millionen Euro, im Jahr 2022 um 560 Millionen Euro und in den Jahren 2023 bis | 14 | Millionen Euro, im Jahr 2021 um 1,5 Milliarden Euro, im Jahr 2022 um 560 | ||
15 | 2025 um jeweils 480 Millionen Euro erhöht; diese Beträge sind jeweils bei den | 15 | Millionen Euro und in den Jahren 2023 bis 2025 um jeweils 480 Millionen Euro | ||
16 | Änderungen des Bundeszuschusses in den darauf folgenden Kalenderjahren nach | 16 | erhöht; diese Beträge sind jeweils bei den Änderungen des Bundeszuschusses in | ||
17 | den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen. | 17 | den darauf folgenden Kalenderjahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu | ||
18 | berücksichtigen. | ||||
18 | (2a) Der allgemeine Bundeszuschuss wird für das Jahr 2006 um 170 | 19 | (2a) Der allgemeine Bundeszuschuss wird für das Jahr 2006 um 170 | ||
19 | Millionen Euro und ab dem Jahr 2007 um jeweils 340 Millionen Euro pauschal | 20 | Millionen Euro und ab dem Jahr 2007 um jeweils 340 Millionen Euro pauschal | ||
20 | vermindert. Abweichungen des pauschalierten Minderungsbetrages von den | 21 | vermindert. Abweichungen des pauschalierten Minderungsbetrages von den | ||
21 | tatsächlichen zusätzlichen Einnahmen eines Kalenderjahres durch Mehreinnahmen | 22 | tatsächlichen zusätzlichen Einnahmen eines Kalenderjahres durch Mehreinnahmen | ||
22 | aus der Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit für Sonn-, Feiertags- und | 23 | aus der Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit für Sonn-, Feiertags- und | ||
23 | Nachtzuschläge auf einen Stundenlohn bis zu 25 Euro und aufgrund der Erhöhung | 24 | Nachtzuschläge auf einen Stundenlohn bis zu 25 Euro und aufgrund der Erhöhung | ||
24 | der Pauschalabgaben für geringfügige Beschäftigung ohne Versicherungspflicht | 25 | der Pauschalabgaben für geringfügige Beschäftigung ohne Versicherungspflicht | ||
25 | im gewerblichen Bereich von 12 vom Hundert auf 15 vom Hundert des | 26 | im gewerblichen Bereich von 12 vom Hundert auf 15 vom Hundert des | ||
26 | Arbeitsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit dem | 27 | Arbeitsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit dem | ||
27 | Bundeszuschuss nach Absatz 2 des auf die Abrechnung folgenden Haushaltsjahres | 28 | Bundeszuschuss nach Absatz 2 des auf die Abrechnung folgenden Haushaltsjahres | ||
28 | zu verrechnen; Ausgangsbetrag für den Bundeszuschuss ist der jeweils zuletzt | 29 | zu verrechnen; Ausgangsbetrag für den Bundeszuschuss ist der jeweils zuletzt | ||
29 | festgestellte Bundeszuschuss nach Absatz 2 ohne Minderungsbetrag. | 30 | festgestellte Bundeszuschuss nach Absatz 2 ohne Minderungsbetrag. | ||
30 | (3) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter | 31 | (3) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter | ||
31 | Leistungen an die allgemeine Rentenversicherung in jedem Kalenderjahr einen | 32 | Leistungen an die allgemeine Rentenversicherung in jedem Kalenderjahr einen | ||
32 | zusätzlichen Bundeszuschuss. Der zusätzliche Bundeszuschuss beträgt für | 33 | zusätzlichen Bundeszuschuss. Der zusätzliche Bundeszuschuss beträgt für | ||
33 | die Monate April bis Dezember des Jahres 1998 9,6 Milliarden Deutsche Mark und | 34 | die Monate April bis Dezember des Jahres 1998 9,6 Milliarden Deutsche Mark und | ||
34 | für das Jahr 1999 15,6 Milliarden Deutsche Mark. Für die Kalenderjahre ab | 35 | für das Jahr 1999 15,6 Milliarden Deutsche Mark. Für die Kalenderjahre ab | ||
35 | 2000 verändert sich der zusätzliche Bundeszuschuss jährlich entsprechend der | 36 | 2000 verändert sich der zusätzliche Bundeszuschuss jährlich entsprechend der | ||
36 | Veränderungsrate der Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen der | 37 | Veränderungsrate der Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen der | ||
37 | Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. Der sich nach | 38 | Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. Der sich nach | ||
38 | Satz 3 ergebende Betrag des zusätzlichen Bundeszuschusses wird für das Jahr | 39 | Satz 3 ergebende Betrag des zusätzlichen Bundeszuschusses wird für das Jahr | ||
39 | 2000 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 um 1,1 Milliarden | 40 | 2000 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 um 1,1 Milliarden | ||
40 | Deutsche Mark, für das Jahr 2002 um 664,679 Millionen Euro und für das Jahr | 41 | Deutsche Mark, für das Jahr 2002 um 664,679 Millionen Euro und für das Jahr | ||
41 | 2003 um 102,258 Millionen Euro gekürzt. Auf den zusätzlichen | 42 | 2003 um 102,258 Millionen Euro gekürzt. Auf den zusätzlichen | ||
42 | Bundeszuschuss werden die Erstattungen nach § 291b angerechnet. Für die | 43 | Bundeszuschuss werden die Erstattungen nach § 291b angerechnet. Für die | ||
43 | Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des zusätzlichen Bundeszuschusses sind die | 44 | Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des zusätzlichen Bundeszuschusses sind die | ||
44 | Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden. | 45 | Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden. | ||
45 | (4) Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Absatz 3 wird um die Einnahmen des | 46 | (4) Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Absatz 3 wird um die Einnahmen des | ||
46 | Bundes aus dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform abzüglich | 47 | Bundes aus dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform abzüglich | ||
47 | eines Betrages von 2,5 Milliarden Deutsche Mark im Jahr 2000 sowie eines | 48 | eines Betrages von 2,5 Milliarden Deutsche Mark im Jahr 2000 sowie eines | ||
48 | Betrages von 1,9 Milliarden Deutsche Mark ab dem Jahr 2001 erhöht | 49 | Betrages von 1,9 Milliarden Deutsche Mark ab dem Jahr 2001 erhöht | ||
49 | (Erhöhungsbetrag). Als Erhöhungsbetrag nach Satz 1 werden für das Jahr | 50 | (Erhöhungsbetrag). Als Erhöhungsbetrag nach Satz 1 werden für das Jahr | ||
50 | 2000 2,6 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 8,14 Milliarden Deutsche | 51 | 2000 2,6 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 8,14 Milliarden Deutsche | ||
51 | Mark, für das Jahr 2002 6,81040 Milliarden Euro und für das Jahr 2003 9,51002 | 52 | Mark, für das Jahr 2002 6,81040 Milliarden Euro und für das Jahr 2003 9,51002 | ||
52 | Milliarden Euro festgesetzt. Für die Kalenderjahre nach 2003 verändern | 53 | Milliarden Euro festgesetzt. Für die Kalenderjahre nach 2003 verändern | ||
53 | sich die Erhöhungsbeträge in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und | 54 | sich die Erhöhungsbeträge in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und | ||
54 | -gehälter im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und | 55 | -gehälter im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und | ||
55 | -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen; § 68 Abs. 2 Satz 1 gilt | 56 | -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen; § 68 Abs. 2 Satz 1 gilt | ||
56 | entsprechend. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des | 57 | entsprechend. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des | ||
57 | Erhöhungsbetrags sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden. | 58 | Erhöhungsbetrags sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden. | ||
58 | (5) Ab dem Jahr 2003 verringert sich der Erhöhungsbetrag um 409 Millionen | 59 | (5) Ab dem Jahr 2003 verringert sich der Erhöhungsbetrag um 409 Millionen | ||
59 | Euro. Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach | 60 | Euro. Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach | ||
60 | Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. | 61 | Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. | ||
61 | (6) Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung führt | 62 | (6) Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung führt | ||
62 | das Bundesamt für Soziale Sicherung durch. | 63 | das Bundesamt für Soziale Sicherung durch. |
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