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Neufeststellung | Neufeststellung | ||||
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f | 1 | (1) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, in der die | f | 1 | (1) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, in der die |
2 | persönlichen Entgeltpunkte zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurden, wird ab | 2 | persönlichen Entgeltpunkte zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurden, wird ab | ||
3 | dem 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung sind die §§ | 3 | dem 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung sind die §§ | ||
4 | 113, 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. | 4 | 113, 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. | ||
5 | (2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, in der der | 5 | (2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, in der der | ||
6 | Rentenbetrag zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurde, wird diese auf Antrag ab | 6 | Rentenbetrag zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurde, wird diese auf Antrag ab | ||
7 | 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung sind das am 1. | 7 | 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung sind das am 1. | ||
8 | Januar 1992 geltende Recht und die §§ 113, 114 und 272 in der am 1. Oktober | 8 | Januar 1992 geltende Recht und die §§ 113, 114 und 272 in der am 1. Oktober | ||
9 | 2013 geltenden Fassung anzuwenden. | 9 | 2013 geltenden Fassung anzuwenden. | ||
t | t | 10 | (3) Hatten Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, | ||
11 | falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 im Gebiet der | ||||
12 | Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und sind in einer Rente | ||||
13 | für Zeiten vor dem 19. Mai 1990 an die Stelle von Entgeltpunkten Entgeltpunkte | ||||
14 | (Ost) getreten, weil sich die berechtigte Person nach dem 18. Mai 1990 nicht | ||||
15 | mehr gewöhnlich im Inland aufgehalten hat, so ist diese Rente ab 1. Juli 2020 | ||||
16 | neu festzustellen und zu leisten. Bei der Neufeststellung ist § 254d | ||||
17 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in der am 1. Juli 2020 geltenden Fassung | ||||
18 | anzuwenden. |
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