Lade...
Lade...
Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger | Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger | t | 1 | Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger |
Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger | Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Träger der Rentenversicherung darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit | f | 1 | (1) Der Träger der Rentenversicherung darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit |
2 | dies zur Erfüllung seiner gesetzlich zugewiesenen oder zugelassenen Aufgaben | 2 | dies zur Erfüllung seiner gesetzlich zugewiesenen oder zugelassenen Aufgaben | ||
3 | erforderlich ist. Aufgaben nach diesem Buche sind | 3 | erforderlich ist. Aufgaben nach diesem Buche sind | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer | 5 | die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer | ||
6 | Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung, | 6 | Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten, | 8 | der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe, | 10 | die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe, | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder | 12 | die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder | ||
13 | Abrechnung von Renten und anderen Geldleistungen, | 13 | Abrechnung von Renten und anderen Geldleistungen, | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | die Erteilung von Auskünften sowie die Führung und Klärung der | 15 | die Erteilung von Auskünften sowie die Führung und Klärung der | ||
16 | Versicherungskonten, | 16 | Versicherungskonten, | ||
17 | 6. | 17 | 6. | ||
18 | der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung. | 18 | der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung. | ||
19 | Der Rentenversicherungsträger darf die Versicherungsnummer, den Familiennamen, | 19 | Der Rentenversicherungsträger darf die Versicherungsnummer, den Familiennamen, | ||
20 | den Geburtsnamen, die Vornamen, den Geburtsort und die Anschrift, die ihm die | 20 | den Geburtsnamen, die Vornamen, den Geburtsort und die Anschrift, die ihm die | ||
21 | zentrale Stelle im Rahmen der Datenanforderung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des | 21 | zentrale Stelle im Rahmen der Datenanforderung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des | ||
22 | Einkommensteuergesetzes übermittelt, zur Aktualisierung der im | 22 | Einkommensteuergesetzes übermittelt, zur Aktualisierung der im | ||
23 | Versicherungskonto gespeicherten Namens- und Anschriftendaten nutzen. | 23 | Versicherungskonto gespeicherten Namens- und Anschriftendaten nutzen. | ||
24 | (2) Der Träger der Rentenversicherung darf Daten, aus denen die Art einer | 24 | (2) Der Träger der Rentenversicherung darf Daten, aus denen die Art einer | ||
25 | Erkrankung erkennbar ist, zusammen mit anderen Daten in einem gemeinsamen | 25 | Erkrankung erkennbar ist, zusammen mit anderen Daten in einem gemeinsamen | ||
26 | Dateisystem nur speichern, wenn durch technische und organisatorische | 26 | Dateisystem nur speichern, wenn durch technische und organisatorische | ||
27 | Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Daten über eine Erkrankung nur den | 27 | Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Daten über eine Erkrankung nur den | ||
28 | Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. | 28 | Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. | ||
29 | (3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung | 29 | (3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung | ||
30 | von Sozialdaten aus Dateisystemen der Träger der Rentenversicherung durch | 30 | von Sozialdaten aus Dateisystemen der Träger der Rentenversicherung durch | ||
31 | Abruf ermöglicht, ist nur zwischen den Trägern der Rentenversicherung sowie | 31 | Abruf ermöglicht, ist nur zwischen den Trägern der Rentenversicherung sowie | ||
n | 32 | mit der gesetzlichen Krankenversicherung, dem Bundesamt für Soziale Sicherung | n | 32 | mit der gesetzlichen Krankenversicherung, der landwirtschaftlichen |
33 | Alterskasse, der Künstlersozialkasse, dem Bundesamt für Soziale Sicherung als | ||||
33 | als Verwalter des Gesundheitsfonds, der Bundesagentur für Arbeit oder in den | 34 | Verwalter des Gesundheitsfonds, der Bundesagentur für Arbeit oder in den | ||
34 | Fällen des § 6a des Zweiten Buches den zugelassenen kommunalen Trägern, der | 35 | Fällen des § 6a des Zweiten Buches den zugelassenen kommunalen Trägern, der | ||
35 | Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig | 36 | Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig | ||
36 | Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, der | 37 | Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, der | ||
37 | Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von | 38 | Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von | ||
38 | Sozialleistungen betraut ist, der Versorgungsanstalt des Bundes und der | 39 | Sozialleistungen betraut ist, der Versorgungsanstalt des Bundes und der | ||
t | 39 | Länder, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind, | t | 40 | Länder, den kommunalen und kirchlichen Zusatz- und Beamtenversorgungskassen |
40 | und den Versicherungsämtern und Gemeindebehörden, soweit sie mit der Aufnahme | 41 | und der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, soweit diese Daten zur | ||
41 | von Anträgen auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung betraut | 42 | Feststellung von Leistungen erforderlich sind, und den Versicherungsämtern und | ||
42 | sind, zulässig; dabei dürfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden. | 43 | Gemeindebehörden, soweit sie mit der Aufnahme von Anträgen auf Leistungen aus | ||
43 | Sie ist mit Leistungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs dieses | 44 | der gesetzlichen Rentenversicherung betraut sind, zulässig; dabei dürfen auch | ||
44 | Gesetzbuchs zulässig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen nach | 45 | Vermittlungsstellen eingeschaltet werden. Sie ist mit Leistungsträgern | ||
45 | über- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur | 46 | außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs zulässig, soweit diese Daten | ||
46 | Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der davon betroffenen | 47 | zur Feststellung von Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht | ||
47 | Personen beeinträchtigt werden. Die Übermittlung darf auch durch Abruf im | 48 | erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme besteht, dass dadurch | ||
48 | automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 | 49 | schutzwürdige Belange der davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden. | ||
49 | Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. | 50 | Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren | ||
51 | erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches | ||||
52 | bedarf. | ||||
50 | (4) Die Träger der Rentenversicherung dürfen der Datenstelle der | 53 | (4) Die Träger der Rentenversicherung dürfen der Datenstelle der | ||
51 | Rentenversicherung Sozialdaten nur übermitteln, soweit dies zur Führung eines | 54 | Rentenversicherung Sozialdaten nur übermitteln, soweit dies zur Führung eines | ||
52 | Dateisystems oder zur Erfüllung einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder | 55 | Dateisystems oder zur Erfüllung einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder | ||
53 | zugelassenen Aufgabe erforderlich ist. Die Einschränkungen des Satzes 1 | 56 | zugelassenen Aufgabe erforderlich ist. Die Einschränkungen des Satzes 1 | ||
54 | gelten nicht, wenn die Sozialdaten in einer anonymisierten Form übermittelt | 57 | gelten nicht, wenn die Sozialdaten in einer anonymisierten Form übermittelt | ||
55 | werden. | 58 | werden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.