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Renteninformation und Rentenauskunft | Renteninformation und Rentenauskunft | ||||
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t | 1 | Renteninformation und Rentenauskunft | t | 1 | Renteninformation und Rentenauskunft |
Renteninformation und Rentenauskunft | Renteninformation und Rentenauskunft | ||||
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f | 1 | (1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich | f | 1 | (1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich |
2 | eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Nach Vollendung | 2 | eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Nach Vollendung | ||
3 | des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft | 3 | des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft | ||
4 | ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch | 4 | ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch | ||
t | 5 | jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. | t | 5 | jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. Der |
6 | Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente | ||||
7 | aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze | ||||
8 | erreicht ist. Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder | ||||
9 | Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche | ||||
10 | Höhe einer späteren Altersrente. | ||||
6 | (2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu | 11 | (2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu | ||
7 | versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im | 12 | versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im | ||
8 | Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und | 13 | Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und | ||
9 | damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und | 14 | damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und | ||
10 | Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen | 15 | Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen | ||
11 | Zeiten stehen. Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. Lebensjahres | 16 | Zeiten stehen. Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. Lebensjahres | ||
12 | zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass | 17 | zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass | ||
13 | eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt | 18 | eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt | ||
14 | werden kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der | 19 | werden kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der | ||
15 | Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger | 20 | Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger | ||
16 | Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthält. | 21 | Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthält. | ||
17 | (3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten: | 22 | (3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten: | ||
18 | 1. | 23 | 1. | ||
19 | Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung, | 24 | Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung, | ||
20 | 2. | 25 | 2. | ||
21 | Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die | 26 | Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die | ||
22 | zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen, | 27 | zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen, | ||
23 | 3. | 28 | 3. | ||
24 | eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente, | 29 | eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente, | ||
25 | 4. | 30 | 4. | ||
26 | Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen, | 31 | Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen, | ||
27 | 5. | 32 | 5. | ||
28 | eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom | 33 | eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom | ||
29 | Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind. | 34 | Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind. | ||
30 | (4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten: | 35 | (4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten: | ||
31 | 1. | 36 | 1. | ||
32 | eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten | 37 | eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten | ||
33 | rentenrechtlichen Zeiten, | 38 | rentenrechtlichen Zeiten, | ||
34 | 2. | 39 | 2. | ||
35 | eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der | 40 | eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der | ||
36 | Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der | 41 | Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der | ||
37 | Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der | 42 | Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der | ||
38 | weiteren Versicherungsbiografie richtet, | 43 | weiteren Versicherungsbiografie richtet, | ||
39 | 3. | 44 | 3. | ||
40 | Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts | 45 | Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts | ||
41 | und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den | 46 | und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den | ||
42 | Erwerb weiterer Beitragszeiten | 47 | Erwerb weiterer Beitragszeiten | ||
43 | a) | 48 | a) | ||
44 | bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung, | 49 | bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung, | ||
45 | b) | 50 | b) | ||
46 | bei Tod als Witwen- oder Witwerrente, | 51 | bei Tod als Witwen- oder Witwerrente, | ||
47 | c) | 52 | c) | ||
48 | nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente | 53 | nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente | ||
49 | zu zahlen wäre, | 54 | zu zahlen wäre, | ||
50 | 4. | 55 | 4. | ||
51 | eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente, | 56 | eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente, | ||
52 | 5. | 57 | 5. | ||
53 | allgemeine Hinweise | 58 | allgemeine Hinweise | ||
54 | a) | 59 | a) | ||
55 | zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen | 60 | zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen | ||
56 | für einen Rentenanspruch, | 61 | für einen Rentenanspruch, | ||
57 | b) | 62 | b) | ||
58 | zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer | 63 | zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer | ||
59 | Altersrente, | 64 | Altersrente, | ||
60 | c) | 65 | c) | ||
61 | zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente und zu den Folgen | 66 | zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente und zu den Folgen | ||
62 | für den Hinzuverdienst, | 67 | für den Hinzuverdienst, | ||
63 | 6. | 68 | 6. | ||
64 | Hinweise | 69 | Hinweise | ||
65 | a) | 70 | a) | ||
66 | zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen | 71 | zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen | ||
67 | Alters, | 72 | Alters, | ||
68 | b) | 73 | b) | ||
69 | zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die | 74 | zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die | ||
70 | Regelaltersgrenze. | 75 | Regelaltersgrenze. | ||
71 | (5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die | 76 | (5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die | ||
72 | Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese | 77 | Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese | ||
73 | Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte | 78 | Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte | ||
74 | oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der | 79 | oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der | ||
75 | Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer | 80 | Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer | ||
76 | 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine | 81 | 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine | ||
77 | Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht | 82 | Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht | ||
78 | vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem | 83 | vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem | ||
79 | Versicherten mitgeteilt. Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die | 84 | Versicherten mitgeteilt. Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die | ||
80 | Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei | 85 | Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei | ||
81 | vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und | 86 | vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und | ||
82 | Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. Diese Auskunft | 87 | Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. Diese Auskunft | ||
83 | unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen | 88 | unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen | ||
84 | für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist. | 89 | für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist. | ||
85 | (6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes | 90 | (6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes | ||
86 | über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der | 91 | über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der | ||
87 | freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des | 92 | freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des | ||
88 | Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung | 93 | Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung | ||
89 | einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze. | 94 | einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze. |
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