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Anrechnungszeiten | Anrechnungszeiten | ||||
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f | 1 | (1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte | f | 1 | (1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur | 3 | wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur | ||
4 | medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, | 4 | medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, | ||
5 | 1a. | 5 | 1a. | ||
6 | nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens | 6 | nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens | ||
7 | einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen | 7 | einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen | ||
8 | rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, | 8 | rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem | 10 | wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem | ||
11 | Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit | 11 | Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit | ||
12 | nicht ausgeübt haben, | 12 | nicht ausgeübt haben, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
n | 14 | wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als | n | 14 | wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem |
15 | zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende | ||||
15 | Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen | 16 | gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen | ||
16 | oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen | 17 | des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, | ||
17 | haben, | ||||
18 | 3a. | 18 | 3a. | ||
19 | nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer | 19 | nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer | ||
n | 20 | deutschen Agentur für Arbeit als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die | n | 20 | deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a |
21 | des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten | ||||
21 | Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, | 22 | nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, | ||
22 | 4. | 23 | 4. | ||
23 | nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule | 24 | nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule | ||
n | 24 | besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben | n | 25 | besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts |
25 | (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht | 26 | der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), | ||
26 | Jahren, oder | 27 | insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder | ||
27 | 5. | 28 | 5. | ||
28 | eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in | 29 | eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in | ||
29 | der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende | 30 | der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende | ||
30 | Zurechnungszeit, | 31 | Zurechnungszeit, | ||
31 | 6. | 32 | 6. | ||
32 | nach dem 31. Dezember 2010 Arbeitslosengeld II bezogen haben; dies gilt | 33 | nach dem 31. Dezember 2010 Arbeitslosengeld II bezogen haben; dies gilt | ||
33 | nicht für Empfänger der Leistung, | 34 | nicht für Empfänger der Leistung, | ||
34 | a) | 35 | a) | ||
35 | die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder | 36 | die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder | ||
36 | b) | 37 | b) | ||
37 | nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben. | 38 | nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben. | ||
t | 38 | Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind alle beruflichen Bildungsmaßnahmen, | t | 39 | Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des |
39 | die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen | 40 | Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht | ||
40 | Eingliederung dienen, sowie Vorbereitungslehrgänge zum nachträglichen Erwerb | 41 | Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. | ||
41 | des Hauptschulabschlusses und allgemeinbildende Kurse zum Abbau von | 42 | Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld | ||
42 | schwerwiegenden beruflichen Bildungsdefiziten. Zeiten, in denen Versicherte | 43 | II Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus. | ||
43 | nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen | ||||
44 | versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer | ||||
45 | 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten | ||||
46 | wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II Anrechnungszeiten wegen | ||||
47 | Arbeitslosigkeit aus. | ||||
48 | (2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur | 44 | (2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur | ||
49 | vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit | 45 | vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit | ||
50 | oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes | 46 | oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes | ||
51 | Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz- | 47 | Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz- | ||
52 | Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach | 48 | Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach | ||
53 | Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine | 49 | Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine | ||
54 | selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit | 50 | selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit | ||
55 | des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann. | 51 | des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann. | ||
56 | (3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der | 52 | (3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der | ||
57 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben | 53 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben | ||
58 | liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 | 54 | liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 | ||
59 | versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag | 55 | versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag | ||
60 | begründeten Versicherungspflicht vor. | 56 | begründeten Versicherungspflicht vor. | ||
61 | (4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder | 57 | (4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder | ||
62 | Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an | 58 | Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an | ||
63 | eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein | 59 | eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein | ||
64 | Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben. | 60 | Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben. | ||
65 | (4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung | 61 | (4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung | ||
66 | oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn | 62 | oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn | ||
67 | der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des | 63 | der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des | ||
68 | Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt. | 64 | Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt. | ||
69 | (5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen | 65 | (5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen | ||
70 | Alters zu berücksichtigen. | 66 | Alters zu berücksichtigen. |
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