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Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten | Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten | ||||
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t | 1 | Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten | t | 1 | Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten |
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten | Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten | ||||
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t | 1 | (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des | t | 1 | (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften |
2 | Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder eine Bergmannsinvalidenrente, | 2 | des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder eine | ||
3 | die am 30. Juni 2017 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder als Rente wegen | 3 | Bergmannsinvalidenrente, die am 30. Juni 2017 als Rente wegen | ||
4 | Berufsunfähigkeit geleistet wurde, gilt diese Rente als Rente wegen voller | 4 | Erwerbsunfähigkeit oder als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet wurde, | ||
5 | Erwerbsminderung. | 5 | gilt diese Rente als Rente wegen voller Erwerbsminderung. | ||
6 | (2) (weggefallen) | 6 | (2) (weggefallen) | ||
7 | (3) Eine als Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistete Invalidenrente | 7 | (3) Eine als Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistete Invalidenrente | ||
8 | oder Bergmannsinvalidenrente wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze | 8 | oder Bergmannsinvalidenrente wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze | ||
9 | geleistet, solange | 9 | geleistet, solange | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit oder volle oder teilweise | 11 | Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit oder volle oder teilweise | ||
12 | Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt | 12 | Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt | ||
13 | oder | 13 | oder | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder | 15 | die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder | ||
16 | Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des | 16 | Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des | ||
17 | Beitrittsgebiets vorliegen. | 17 | Beitrittsgebiets vorliegen. | ||
18 | Bei einer nach § 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes als | 18 | Bei einer nach § 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes als | ||
19 | Invalidenrenten überführten Leistung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die | 19 | Invalidenrenten überführten Leistung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die | ||
20 | Rente auch geleistet wird, solange die Erwerbsminderung vorliegt, die vor der | 20 | Rente auch geleistet wird, solange die Erwerbsminderung vorliegt, die vor der | ||
21 | Überführung für die Bewilligung der Leistung maßgebend war; war die Leistung | 21 | Überführung für die Bewilligung der Leistung maßgebend war; war die Leistung | ||
22 | befristet, gilt dies bis zum Ablauf der Frist. Die zur Anwendung von Satz 2 | 22 | befristet, gilt dies bis zum Ablauf der Frist. Die zur Anwendung von Satz 2 | ||
23 | erforderlichen Feststellungen trifft der Versorgungsträger, der die Leistung | 23 | erforderlichen Feststellungen trifft der Versorgungsträger, der die Leistung | ||
24 | vor der Überführung gezahlt hat. | 24 | vor der Überführung gezahlt hat. | ||
25 | (4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Bergmannsrente oder eine | 25 | (4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Bergmannsrente oder eine | ||
26 | Bergmannsvollrente aus dem Beitrittsgebiet, wird diese Rente vom 1. Januar | 26 | Bergmannsvollrente aus dem Beitrittsgebiet, wird diese Rente vom 1. Januar | ||
27 | 1992 an als Rente für Bergleute geleistet. | 27 | 1992 an als Rente für Bergleute geleistet. |
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