Lade...
Lade...
Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz | Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz | t | 1 | Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz |
Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz | Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Ansprüche auf | f | 1 | (1) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Ansprüche auf |
2 | Übergangsgeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und | 2 | Übergangsgeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und | ||
n | 3 | 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung | n | 3 | 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden |
4 | für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, | 4 | Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend | ||
5 | dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis zur Höhe des | 5 | anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis | ||
6 | Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze, erhöht. Das | 6 | zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze, erhöht. | ||
7 | regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen. | 7 | Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu | ||
8 | erhöhen. | ||||
8 | (2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. | 9 | (2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. | ||
t | 9 | Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni | t | 10 | Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 |
10 | 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. Entscheidungen über die Ansprüche | 11 | an bis zum Ende der Leistungsdauer. Entscheidungen über die | ||
11 | auf Übergangsgeld, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind | 12 | Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar | ||
12 | nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen. | 13 | geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.