Lade...
Lade...
Beitragserstattung | Beitragserstattung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt, gilt § 210 Abs. 5 mit | f | 1 | (1) Sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt, gilt § 210 Abs. 5 mit |
2 | der Maßgabe, dass eine Sachleistung, die vor dem 1. Januar 1991 im | 2 | der Maßgabe, dass eine Sachleistung, die vor dem 1. Januar 1991 im | ||
3 | Beitrittsgebiet in Anspruch genommen worden ist, eine Erstattung nicht | 3 | Beitrittsgebiet in Anspruch genommen worden ist, eine Erstattung nicht | ||
4 | ausschließt. | 4 | ausschließt. | ||
5 | (2) Die Wirkung der Erstattung umfasst nicht Beitragszeiten, die nach dem | 5 | (2) Die Wirkung der Erstattung umfasst nicht Beitragszeiten, die nach dem | ||
t | 6 | 20. Juni 1948 und vor dem 19. Mai 1990 im Beitrittsgebiet oder nach dem 31. | t | 6 | 20. Juni 1948 und vor dem 19. Mai 1990 im Beitrittsgebiet oder nach dem |
7 | Januar 1949 und vor dem 19. Mai 1990 in Berlin (Ost) zurückgelegt worden sind, | 7 | 31. Januar 1949 und vor dem 19. Mai 1990 in Berlin (Ost) zurückgelegt worden | ||
8 | wenn die Erstattung bis zum 31. Dezember 1991 durchgeführt worden ist. Sind für | 8 | sind, wenn die Erstattung bis zum 31. Dezember 1991 durchgeführt worden ist. | ||
9 | diese Zeiten Beiträge nachgezahlt worden, werden auf Antrag anstelle | 9 | Sind für diese Zeiten Beiträge nachgezahlt worden, werden auf Antrag | ||
10 | der Beitragszeiten nach Satz 1 die gesamten nachgezahlten Beiträge | 10 | anstelle der Beitragszeiten nach Satz 1 die gesamten nachgezahlten Beiträge | ||
11 | berücksichtigt. Werden die nachgezahlten Beiträge nicht berücksichtigt, | 11 | berücksichtigt. Werden die nachgezahlten Beiträge nicht berücksichtigt, | ||
12 | sind sie zu erstatten. | 12 | sind sie zu erstatten. | ||
13 | (3) Für die Verjährung von Ansprüchen, die am 31. Dezember 2001 bestanden | 13 | (3) Für die Verjährung von Ansprüchen, die am 31. Dezember 2001 bestanden | ||
14 | haben, gilt Artikel 229 § 6 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen | 14 | haben, gilt Artikel 229 § 6 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen | ||
15 | Gesetzbuche entsprechend. | 15 | Gesetzbuche entsprechend. | ||
16 | (4) Ein Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 Absatz 1a besteht nicht, | 16 | (4) Ein Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 Absatz 1a besteht nicht, | ||
17 | wenn am 10. August 2010 aufgrund des § 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in der bis | 17 | wenn am 10. August 2010 aufgrund des § 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in der bis | ||
18 | zum 10. August 2010 geltenden Fassung das Recht zur freiwilligen Versicherung | 18 | zum 10. August 2010 geltenden Fassung das Recht zur freiwilligen Versicherung | ||
19 | bestand. | 19 | bestand. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.