Lade...
Lade...
Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten | Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten | t | 1 | Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten |
Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten | Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 | f | 1 | (1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 |
2 | werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für | 2 | werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für | ||
3 | ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste | 3 | ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste | ||
4 | berücksichtigt, die sich | 4 | berücksichtigt, die sich | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten | 6 | nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten | ||
7 | Qualifikationsgruppen und | 7 | Qualifikationsgruppen und | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten | 9 | nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten | ||
10 | Bereiche | 10 | Bereiche | ||
11 | für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen | 11 | für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen | ||
12 | Beitragsbemessungsgrenze; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil | 12 | Beitragsbemessungsgrenze; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil | ||
13 | zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach Einführung | 13 | zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach Einführung | ||
14 | des Euro werden als Beitragsbemessungsgrundlage Durchschnittsverdienste in | 14 | des Euro werden als Beitragsbemessungsgrundlage Durchschnittsverdienste in | ||
15 | Höhe des Betrages in Euro berücksichtigt, der zur selben Anzahl an | 15 | Höhe des Betrages in Euro berücksichtigt, der zur selben Anzahl an | ||
16 | Entgeltpunkten führt, wie er sich für das Kalenderjahr vor Einführung des Euro | 16 | Entgeltpunkten führt, wie er sich für das Kalenderjahr vor Einführung des Euro | ||
17 | nach Satz 1 ergeben hätte. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge | 17 | nach Satz 1 ergeben hätte. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge | ||
18 | berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer | 18 | berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer | ||
19 | Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs | 19 | Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs | ||
20 | richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine | 20 | richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine | ||
21 | Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist. War der Betrieb Teil einer | 21 | Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist. War der Betrieb Teil einer | ||
22 | größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese | 22 | größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese | ||
23 | maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in | 23 | maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in | ||
24 | Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten | 24 | Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten | ||
25 | Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung | 25 | Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung | ||
26 | zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, erfolgt die | 26 | zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, erfolgt die | ||
27 | Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten | 27 | Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten | ||
28 | Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 6 und 7 gelten entsprechend für die | 28 | Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 6 und 7 gelten entsprechend für die | ||
29 | Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 und | 29 | Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 und | ||
30 | für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet | 30 | für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet | ||
31 | vor dem 1. Januar 1991 werden Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln der sich | 31 | vor dem 1. Januar 1991 werden Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln der sich | ||
32 | aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden Werte | 32 | aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden Werte | ||
33 | ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte ist bekannt oder kann auf | 33 | ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte ist bekannt oder kann auf | ||
34 | sonstige Weise festgestellt werden. | 34 | sonstige Weise festgestellt werden. | ||
35 | (2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung | 35 | (2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung | ||
36 | werden für jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens jedoch die nach Absatz 1 | 36 | werden für jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens jedoch die nach Absatz 1 | ||
37 | ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt. | 37 | ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt. | ||
38 | (3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen werden | 38 | (3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen werden | ||
39 | für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15 zugrunde | 39 | für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15 zugrunde | ||
40 | gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalendermonat die Entgeltpunkte, die sich | 40 | gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalendermonat die Entgeltpunkte, die sich | ||
41 | aus fünf Sechsteln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige | 41 | aus fünf Sechsteln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige | ||
42 | Beiträge ergeben. | 42 | Beiträge ergeben. | ||
43 | (4) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet für | 43 | (4) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet für | ||
t | 44 | die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur so weit, wie | t | 44 | die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur so weit, |
45 | glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung | 45 | wie glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen | ||
46 | gezahlt worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft | 46 | Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Kann eine solche | ||
47 | gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr | 47 | Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als | ||
48 | höchstens ein Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen. | 48 | Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein Verdienst nach | ||
49 | Anlage 16 zu berücksichtigen. | ||||
49 | (5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden. | 50 | (5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.