(1) Bis zum 30. Juni 2024 werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und
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aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus
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ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente
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Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
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aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
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gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen
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gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen
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Rentenwerts treten.
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Rentenwerts treten.
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(2) Liegen der Rente auch persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die mit dem
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(2) Liegen der Rente auch persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die mit dem
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aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu
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aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu
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ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.
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ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.
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