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Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung | Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung | ||||
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t | 1 | Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung | t | 1 | Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung |
Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung | Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung | ||||
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f | 1 | (1) __1 Die Ausgaben für Renten, Beitragserstattungen, die von der allgemeinen | f | 1 | (1) __1 Die Ausgaben für Renten, Beitragserstattungen, die von der allgemeinen |
2 | Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung und die | 2 | Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung und die | ||
3 | sonstigen Geldleistungen, die nicht Leistungen zur Teilhabe oder Aufwendungen | 3 | sonstigen Geldleistungen, die nicht Leistungen zur Teilhabe oder Aufwendungen | ||
4 | für Verwaltungs- und Verfahrenskosten sowie Investitionen sind, werden von den | 4 | für Verwaltungs- und Verfahrenskosten sowie Investitionen sind, werden von den | ||
5 | Trägern der allgemeinen Rentenversicherung nach dem Verhältnis ihrer | 5 | Trägern der allgemeinen Rentenversicherung nach dem Verhältnis ihrer | ||
6 | Beitragseinnahmen jeweils für ein Kalenderjahr gemeinsam getragen. __2 Die | 6 | Beitragseinnahmen jeweils für ein Kalenderjahr gemeinsam getragen. __2 Die | ||
7 | Zuschüsse des Bundes, die Beitragszahlung des Bundes für | 7 | Zuschüsse des Bundes, die Beitragszahlung des Bundes für | ||
8 | Kindererziehungszeiten und die Erstattungen des Bundes, mit Ausnahme der | 8 | Kindererziehungszeiten und die Erstattungen des Bundes, mit Ausnahme der | ||
9 | Erstattung für Kinderzuschüsse nach § 270 und der Erstattung durch den Träger | 9 | Erstattung für Kinderzuschüsse nach § 270 und der Erstattung durch den Träger | ||
10 | der Versorgungslast im Beitrittsgebiet nach § 290a an die Träger der | 10 | der Versorgungslast im Beitrittsgebiet nach § 290a an die Träger der | ||
11 | allgemeinen Rentenversicherung, werden nach dem Verhältnis ihrer | 11 | allgemeinen Rentenversicherung, werden nach dem Verhältnis ihrer | ||
12 | Beitragseinnahmen zugeordnet. __3 Die gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage | 12 | Beitragseinnahmen zugeordnet. __3 Die gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage | ||
13 | einschließlich der Erträge hieraus wird den Trägern der allgemeinen | 13 | einschließlich der Erträge hieraus wird den Trägern der allgemeinen | ||
14 | Rentenversicherung nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen zugeordnet. | 14 | Rentenversicherung nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen zugeordnet. | ||
15 | (2) __1 Die Regionalträger und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- | 15 | (2) __1 Die Regionalträger und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- | ||
16 | Bahn-See als Träger der allgemeinen Rentenversicherung überweisen monatlich | 16 | Bahn-See als Träger der allgemeinen Rentenversicherung überweisen monatlich | ||
17 | vollständig die von ihnen verwalteten Mittel an den Renten Service der | 17 | vollständig die von ihnen verwalteten Mittel an den Renten Service der | ||
18 | Deutschen Post AG oder an die Deutsche Rentenversicherung Bund, soweit sie | 18 | Deutschen Post AG oder an die Deutsche Rentenversicherung Bund, soweit sie | ||
19 | nicht unmittelbar für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltungs- und | 19 | nicht unmittelbar für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltungs- und | ||
20 | Verfahrenskosten, Ausgaben für die Schaffung oder Erhaltung nicht liquider | 20 | Verfahrenskosten, Ausgaben für die Schaffung oder Erhaltung nicht liquider | ||
21 | Teile des Anlagevermögens benötigt werden oder von ihnen als | 21 | Teile des Anlagevermögens benötigt werden oder von ihnen als | ||
22 | Nachhaltigkeitsrücklage zu verwalten sind. __2 Zu den monatlichen | 22 | Nachhaltigkeitsrücklage zu verwalten sind. __2 Zu den monatlichen | ||
23 | Zahlungsterminen zählen insbesondere die Termine für die Vorschüsse zur | 23 | Zahlungsterminen zählen insbesondere die Termine für die Vorschüsse zur | ||
24 | Auszahlung der Rentenleistungen in das Inland und die Termine für sonstige | 24 | Auszahlung der Rentenleistungen in das Inland und die Termine für sonstige | ||
t | 25 | gemeinsam zu finanzierende Ausgaben einschließlich der Verpflichtungen der | t | 25 | gemeinsam zu finanzierende Ausgaben. __3 Das Nähere hierzu regelt das |
26 | Deutschen Rentenversicherung Bund aus der Durchführung des Zahlungsverkehrs | ||||
27 | für den Risikostrukturausgleich gemäß § 266 des Fünften Buches. __3 Das Nähere | ||||
28 | hierzu regelt das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung | 26 | Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. | ||
29 | Bund. | ||||
30 | (3) __1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund füllt die für die jeweiligen | 27 | (3) __1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund füllt die für die jeweiligen | ||
31 | Zahlungsverpflichtungen der allgemeinen Rentenversicherung fehlenden Mittel | 28 | Zahlungsverpflichtungen der allgemeinen Rentenversicherung fehlenden Mittel | ||
32 | unter Berücksichtigung der Zahlungen Dritter auf. __2 Reichen die verfügbaren | 29 | unter Berücksichtigung der Zahlungen Dritter auf. __2 Reichen die verfügbaren | ||
33 | Mittel aller Träger der allgemeinen Rentenversicherung nicht aus, die | 30 | Mittel aller Träger der allgemeinen Rentenversicherung nicht aus, die | ||
34 | jeweiligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, beantragt sie zusätzliche | 31 | jeweiligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, beantragt sie zusätzliche | ||
35 | finanzielle Hilfen des Bundes. | 32 | finanzielle Hilfen des Bundes. |
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