Der Erhöhungsbetrag nach § 213 Absatz 4 wird in den Jahren 2024 bis 2027
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jeweils um 600 Millionen Euro gemindert. Bei der Feststellung der
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Veränderung der Erhöhungsbeträge nach § 213 Absatz 4 Satz 3 ist der
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Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.
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