Lade...
Lade...
Sie können sich § 196 SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Versicherte oder Personen, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll, haben, soweit sie nicht bereits nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig sind, dem Träger der Rentenversicherung
(2) 1Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der Rentenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach § 150, zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung und zur Weiterleitung der Mitteilung nach § 101a des Zehnten Buches die erstmalige Erfassung und jede Änderung des Vor- und des Familiennamens, des Geschlechts oder eines Doktorgrades, den Tag, den Monat, das Jahr und den Ort der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung eines Einwohners oder bei Wegzug in das Ausland, soweit möglich, den Wohnsitzstaat und die Zuzugsanschrift mitzuteilen. 2Bei einer Anschriftenänderung ist zusätzlich die bisherige Anschrift, im Falle einer Geburt sind zusätzlich die Daten der Mutter nach Satz 1, bei Mehrlingsgeburten zusätzlich die Zahl der geborenen Kinder und im Sterbefall zusätzlich der Sterbetag des Verstorbenen mitzuteilen. 3Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt die Daten einer erstmaligen Erfassung oder Änderung taggleich an die zuständige Einzugsstelle nach § 28i des Vierten Buches, soweit diese bekannt ist. 4Satz 1 gilt entsprechend für Sterbefallmitteilungen für deutsche Staatsangehörige aus dem Ausland. 5In diesen Fällen erfolgt die Übermittlung in elektronischer Form unmittelbar durch die deutschen Auslandsvertretungen an die Datenstelle der Rentenversicherung. 6Sind der Datenstelle der Rentenversicherung Daten von Personen übermittelt worden, die sie nicht für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 benötigt, sind diese Daten von ihr unverzüglich zu löschen.
(2a) Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der Rentenversicherung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
(3) Die Handwerkskammern sind verpflichtet, der Datenstelle der Rentenversicherung unverzüglich Eintragungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle über natürliche Personen und Gesellschafter einer Personengesellschaft zu melden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Eintragungen, Änderungen und Löschungen zu Handwerksbetrieben im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund des § 4 der Handwerksordnung. Mit den Meldungen sind, soweit vorhanden, die folgenden Angaben zu übermitteln:
(4) (weggefallen)
Auskunfts- und Mitteilungspflichten | Auskunfts- und Mitteilungspflichten | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Auskunfts- und Mitteilungspflichten | t | 1 | Auskunfts- und Mitteilungspflichten |
Auskunfts- und Mitteilungspflichten | Auskunfts- und Mitteilungspflichten | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Versicherte oder Personen, für die eine Versicherung durchgeführt werden | f | 1 | (1) Versicherte oder Personen, für die eine Versicherung durchgeführt werden |
2 | soll, haben, soweit sie nicht bereits nach § 28o des Vierten Buches | 2 | soll, haben, soweit sie nicht bereits nach § 28o des Vierten Buches | ||
3 | auskunftspflichtig sind, dem Träger der Rentenversicherung | 3 | auskunftspflichtig sind, dem Träger der Rentenversicherung | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Versicherungs- und | 5 | über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Versicherungs- und | ||
6 | Beitragspflicht und für die Durchführung der den Trägern der Rentenversicherung | 6 | Beitragspflicht und für die Durchführung der den Trägern der Rentenversicherung | ||
7 | übertragenen Aufgaben erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu | 7 | übertragenen Aufgaben erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu | ||
8 | erteilen, | 8 | erteilen, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- | 10 | Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- | ||
11 | und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, | 11 | und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, | ||
12 | unverzüglich mitzuteilen. | 12 | unverzüglich mitzuteilen. | ||
13 | Sie haben dem Träger der Rentenversicherung auf dessen Verlangen unverzüglich | 13 | Sie haben dem Träger der Rentenversicherung auf dessen Verlangen unverzüglich | ||
14 | die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen oder die Änderungen in den | 14 | die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen oder die Änderungen in den | ||
15 | Verhältnissen hervorgehen. | 15 | Verhältnissen hervorgehen. | ||
16 | (2) Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der | 16 | (2) Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der | ||
17 | Rentenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach § 150, zur | 17 | Rentenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach § 150, zur | ||
18 | Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung und zur Weiterleitung der | 18 | Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung und zur Weiterleitung der | ||
19 | Mitteilung nach § 101a des Zehnten Buches die erstmalige Erfassung und jede | 19 | Mitteilung nach § 101a des Zehnten Buches die erstmalige Erfassung und jede | ||
20 | Änderung des Vor- und des Familiennamens, des Geschlechts oder eines | 20 | Änderung des Vor- und des Familiennamens, des Geschlechts oder eines | ||
21 | Doktorgrades, den Tag, den Monat, das Jahr und den Ort der Geburt und die | 21 | Doktorgrades, den Tag, den Monat, das Jahr und den Ort der Geburt und die | ||
22 | Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung eines Einwohners oder bei | 22 | Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung eines Einwohners oder bei | ||
23 | Wegzug in das Ausland, soweit möglich, den Wohnsitzstaat und die | 23 | Wegzug in das Ausland, soweit möglich, den Wohnsitzstaat und die | ||
24 | Zuzugsanschrift mitzuteilen. Bei einer Anschriftenänderung ist zusätzlich | 24 | Zuzugsanschrift mitzuteilen. Bei einer Anschriftenänderung ist zusätzlich | ||
25 | die bisherige Anschrift, im Falle einer Geburt sind zusätzlich die Daten der | 25 | die bisherige Anschrift, im Falle einer Geburt sind zusätzlich die Daten der | ||
26 | Mutter nach Satz 1, bei Mehrlingsgeburten zusätzlich die Zahl der geborenen | 26 | Mutter nach Satz 1, bei Mehrlingsgeburten zusätzlich die Zahl der geborenen | ||
27 | Kinder und im Sterbefall zusätzlich der Sterbetag des Verstorbenen | 27 | Kinder und im Sterbefall zusätzlich der Sterbetag des Verstorbenen | ||
28 | mitzuteilen. Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt die Daten | 28 | mitzuteilen. Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt die Daten | ||
29 | einer erstmaligen Erfassung oder Änderung taggleich an die zuständige | 29 | einer erstmaligen Erfassung oder Änderung taggleich an die zuständige | ||
30 | Einzugsstelle nach § 28i des Vierten Buches, soweit diese bekannt ist. Satz 1 | 30 | Einzugsstelle nach § 28i des Vierten Buches, soweit diese bekannt ist. Satz 1 | ||
31 | gilt entsprechend für Sterbefallmitteilungen für deutsche | 31 | gilt entsprechend für Sterbefallmitteilungen für deutsche | ||
32 | Staatsangehörige aus dem Ausland. In diesen Fällen erfolgt die | 32 | Staatsangehörige aus dem Ausland. In diesen Fällen erfolgt die | ||
33 | Übermittlung in elektronischer Form unmittelbar durch die deutschen | 33 | Übermittlung in elektronischer Form unmittelbar durch die deutschen | ||
34 | Auslandsvertretungen an die Datenstelle der Rentenversicherung. Sind der | 34 | Auslandsvertretungen an die Datenstelle der Rentenversicherung. Sind der | ||
35 | Datenstelle der Rentenversicherung Daten von Personen übermittelt worden, die | 35 | Datenstelle der Rentenversicherung Daten von Personen übermittelt worden, die | ||
36 | sie nicht für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 benötigt, sind diese | 36 | sie nicht für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 benötigt, sind diese | ||
37 | Daten von ihr unverzüglich zu löschen. | 37 | Daten von ihr unverzüglich zu löschen. | ||
38 | (2a) Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der | 38 | (2a) Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der | ||
39 | Rentenversicherung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben | 39 | Rentenversicherung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben | ||
40 | 1. | 40 | 1. | ||
41 | nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zusätzlich zur Sterbefallmitteilung den | 41 | nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zusätzlich zur Sterbefallmitteilung den | ||
42 | Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen, den Vornamen, den Tag, den | 42 | Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen, den Vornamen, den Tag, den | ||
43 | Monat und das Jahr der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der | 43 | Monat und das Jahr der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der | ||
44 | Hauptwohnung oder bei Wegzug in das Ausland, soweit möglich, den Wohnsitzstaat | 44 | Hauptwohnung oder bei Wegzug in das Ausland, soweit möglich, den Wohnsitzstaat | ||
45 | und die Zuzugsanschrift des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners des | 45 | und die Zuzugsanschrift des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners des | ||
46 | Verstorbenen, | 46 | Verstorbenen, | ||
47 | 2. | 47 | 2. | ||
48 | nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 bei einer Eheschließung oder einer | 48 | nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 bei einer Eheschließung oder einer | ||
49 | Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Einwohners unverzüglich das Datum | 49 | Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Einwohners unverzüglich das Datum | ||
50 | dieser Eheschließung oder dieser Begründung einer Lebenspartnerschaft | 50 | dieser Eheschließung oder dieser Begründung einer Lebenspartnerschaft | ||
51 | mitzuteilen. Die Datenstelle der Rentenversicherung hat diese Daten an den | 51 | mitzuteilen. Die Datenstelle der Rentenversicherung hat diese Daten an den | ||
52 | zuständigen Träger der Rentenversicherung zu übermitteln und anschließend bei | 52 | zuständigen Träger der Rentenversicherung zu übermitteln und anschließend bei | ||
53 | sich unverzüglich zu löschen. Stellt die Datenstelle der Rentenversicherung in | 53 | sich unverzüglich zu löschen. Stellt die Datenstelle der Rentenversicherung in | ||
54 | den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 fest, dass der Einwohner keine Witwenrente | 54 | den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 fest, dass der Einwohner keine Witwenrente | ||
55 | oder Witwerrente und keine Erziehungsrente bezieht, übermittelt sie die Daten | 55 | oder Witwerrente und keine Erziehungsrente bezieht, übermittelt sie die Daten | ||
56 | nicht an den zuständigen Träger der Rentenversicherung. Satz 1 Nummer 1 gilt | 56 | nicht an den zuständigen Träger der Rentenversicherung. Satz 1 Nummer 1 gilt | ||
57 | entsprechend für die zuständige deutsche Auslandsvertretung, sofern diese | 57 | entsprechend für die zuständige deutsche Auslandsvertretung, sofern diese | ||
58 | Informationen bekannt sind. | 58 | Informationen bekannt sind. | ||
59 | (3) Die Handwerkskammern sind verpflichtet, der Datenstelle der | 59 | (3) Die Handwerkskammern sind verpflichtet, der Datenstelle der | ||
60 | Rentenversicherung unverzüglich Eintragungen, Änderungen und Löschungen in der | 60 | Rentenversicherung unverzüglich Eintragungen, Änderungen und Löschungen in der | ||
t | 61 | Handwerksrolle über natürliche Personen und Gesellschafter einer | t | 61 | Handwerksrolle über natürliche Personen und Gesellschafter einer rechtsfähigen |
62 | Personengesellschaft zu melden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind | 62 | Personengesellschaft zu melden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind | ||
63 | Eintragungen, Änderungen und Löschungen zu Handwerksbetrieben im Sinne der §§ | 63 | Eintragungen, Änderungen und Löschungen zu Handwerksbetrieben im Sinne der §§ | ||
64 | 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund des § 4 der | 64 | 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund des § 4 der | ||
65 | Handwerksordnung. Mit den Meldungen sind, soweit vorhanden, die folgenden | 65 | Handwerksordnung. Mit den Meldungen sind, soweit vorhanden, die folgenden | ||
66 | Angaben zu übermitteln: | 66 | Angaben zu übermitteln: | ||
67 | 1. | 67 | 1. | ||
68 | Familienname und Vornamen, | 68 | Familienname und Vornamen, | ||
69 | 2. | 69 | 2. | ||
70 | gegebenenfalls Geburtsname, | 70 | gegebenenfalls Geburtsname, | ||
71 | 3. | 71 | 3. | ||
72 | Geburtsdatum, | 72 | Geburtsdatum, | ||
73 | 4. | 73 | 4. | ||
74 | Staatsangehörigkeit, | 74 | Staatsangehörigkeit, | ||
75 | 5. | 75 | 5. | ||
76 | Wohnanschrift, | 76 | Wohnanschrift, | ||
77 | 6. | 77 | 6. | ||
78 | gegebenenfalls Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters, | 78 | gegebenenfalls Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters, | ||
79 | 7. | 79 | 7. | ||
80 | die Bezeichnung der Rechtsvorschriften, nach denen der Gewerbetreibende die | 80 | die Bezeichnung der Rechtsvorschriften, nach denen der Gewerbetreibende die | ||
81 | Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, | 81 | Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, | ||
82 | 8. | 82 | 8. | ||
83 | Art und Zeitpunkt der Prüfung eines in die Handwerksrolle bereits | 83 | Art und Zeitpunkt der Prüfung eines in die Handwerksrolle bereits | ||
84 | eingetragenen Gewerbetreibenden, mittels derer die Kenntnisse und Fertigkeiten | 84 | eingetragenen Gewerbetreibenden, mittels derer die Kenntnisse und Fertigkeiten | ||
85 | nachgewiesen wurden, die zur Ausübung des betriebenen Handwerks notwendig sind, | 85 | nachgewiesen wurden, die zur Ausübung des betriebenen Handwerks notwendig sind, | ||
86 | 9. | 86 | 9. | ||
87 | Firma und Anschrift der gewerblichen Niederlassung, | 87 | Firma und Anschrift der gewerblichen Niederlassung, | ||
88 | 10. | 88 | 10. | ||
89 | das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese | 89 | das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese | ||
90 | Handwerke, | 90 | Handwerke, | ||
91 | 11. | 91 | 11. | ||
92 | Tag der Eintragung in die Handwerksrolle oder Tag der Änderung oder Löschung | 92 | Tag der Eintragung in die Handwerksrolle oder Tag der Änderung oder Löschung | ||
93 | der Eintragung sowie | 93 | der Eintragung sowie | ||
94 | 12. | 94 | 12. | ||
95 | bei einer Änderung oder Löschung den Grund für diese. | 95 | bei einer Änderung oder Löschung den Grund für diese. | ||
96 | Die Meldungen haben durch elektronische Datenübermittlung im eXTra-Standard | 96 | Die Meldungen haben durch elektronische Datenübermittlung im eXTra-Standard | ||
97 | durch das sichere Hypertext-Übertragungsprotokoll (https) zu erfolgen. Bis zum | 97 | durch das sichere Hypertext-Übertragungsprotokoll (https) zu erfolgen. Bis zum | ||
98 | 31. Dezember 2021 können die Meldungen abweichend von Satz 2 über eine von der | 98 | 31. Dezember 2021 können die Meldungen abweichend von Satz 2 über eine von der | ||
99 | Datenstelle der Rentenversicherung zur Verfügung gestellte Webanwendung unter | 99 | Datenstelle der Rentenversicherung zur Verfügung gestellte Webanwendung unter | ||
100 | Nutzung allgemein zugänglicher Netze übermittelt werden. Die Meldungen sind | 100 | Nutzung allgemein zugänglicher Netze übermittelt werden. Die Meldungen sind | ||
101 | für jeden Gewerbetreibenden und Gesellschafter gesondert zu erteilen. Die | 101 | für jeden Gewerbetreibenden und Gesellschafter gesondert zu erteilen. Die | ||
102 | Datenstelle der Rentenversicherung hat die gemeldeten Daten an den zuständigen | 102 | Datenstelle der Rentenversicherung hat die gemeldeten Daten an den zuständigen | ||
103 | Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten. | 103 | Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten. | ||
104 | (4) (weggefallen) | 104 | (4) (weggefallen) |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.