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Sie können sich § 2 SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
Selbständig Tätige | Selbständig Tätige | ||||
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f | 1 | Versicherungspflichtig sind selbständig tätige | f | 1 | Versicherungspflichtig sind selbständig tätige |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit | 3 | Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit | ||
4 | regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, | 4 | regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege | 6 | Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege | ||
7 | tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig | 7 | tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig | ||
8 | keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, | 8 | keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | Hebammen und Entbindungspfleger, | 10 | Hebammen und Entbindungspfleger, | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, | 12 | Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, | ||
13 | 5. | 13 | 5. | ||
14 | Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des | 14 | Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des | ||
15 | Künstlersozialversicherungsgesetzes, | 15 | Künstlersozialversicherungsgesetzes, | ||
16 | 6. | 16 | 6. | ||
17 | Hausgewerbetreibende, | 17 | Hausgewerbetreibende, | ||
18 | 7. | 18 | 7. | ||
19 | Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören | 19 | Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören | ||
20 | oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier | 20 | oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier | ||
21 | versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, | 21 | versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, | ||
22 | 8. | 22 | 8. | ||
23 | Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer | 23 | Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer | ||
24 | Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen | 24 | Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen | ||
25 | Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der | 25 | Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der | ||
26 | Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der | 26 | Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der | ||
t | 27 | Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die | t | 27 | Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine rechtsfähige |
28 | Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter | 28 | Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als | ||
29 | in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle | 29 | Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen | ||
30 | erfüllt, | 30 | für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, | ||
31 | 9. | 31 | 9. | ||
32 | Personen, die | 32 | Personen, die | ||
33 | a) | 33 | a) | ||
34 | im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen | 34 | im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen | ||
35 | versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und | 35 | versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und | ||
36 | b) | 36 | b) | ||
37 | auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei | 37 | auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei | ||
38 | Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft. | 38 | Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft. | ||
39 | Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten | 39 | Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten | ||
40 | 1. | 40 | 1. | ||
41 | auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im | 41 | auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im | ||
42 | Rahmen beruflicher Bildung erwerben, | 42 | Rahmen beruflicher Bildung erwerben, | ||
43 | 2. | 43 | 2. | ||
44 | nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind, | 44 | nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind, | ||
45 | 3. | 45 | 3. | ||
46 | für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft. | 46 | für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft. |
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