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Auffüllbetrag | Auffüllbetrag | ||||
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f | 1 | __1 Ist der für den Berechtigten nach Anwendung des § 307a ermittelte | f | 1 | __1 Ist der für den Berechtigten nach Anwendung des § 307a ermittelte |
2 | Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 niedriger als der für denselben Monat | 2 | Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 niedriger als der für denselben Monat | ||
n | 3 | ausgezahlte und nach dem am 31. __2 Dezember 1991 geltenden Recht oder nach § | n | 3 | ausgezahlte und nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht oder nach § 302a |
4 | 302a Abs. 3 weiterhin zustehende __3 Rentenbetrag einschließlich des | 4 | Abs. 3 weiterhin zustehende __2 Rentenbetrag einschließlich des | ||
5 | Ehegattenzuschlags, wird ein Auffüllbetrag in Höhe der Differenz geleistet. | 5 | Ehegattenzuschlags, wird ein Auffüllbetrag in Höhe der Differenz geleistet. | ||
n | 6 | __4 Bei dem Vergleich werden die für Dezember 1991 nach den Vorschriften des | n | 6 | Bei dem Vergleich werden die für Dezember 1991 nach den Vorschriften des |
7 | Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge zuvor um 6,84 vom Hundert erhöht; | 7 | Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge zuvor um 6,84 vom Hundert erhöht; | ||
t | 8 | Zusatzrenten nach § 307a Abs. 9 __5 __11 Nr. 1, __6 Zusatzrenten nach der | t | 8 | Zusatzrenten nach § 307a Abs. 9 Nr. 1, __3 Zusatzrenten nach der Verordnung |
9 | Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der | 9 | über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung | ||
10 | Sozialversicherung vom 28. __7 Januar 1947 und Zusatzrenten nach der | 10 | vom 28. __4 Januar 1947 und Zusatzrenten nach der Verordnung über die | ||
11 | Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der | 11 | freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. | ||
12 | Sozialversicherung vom 15. __8 März 1968 bleiben außer Betracht. __9 Bei der | 12 | __5 März 1968 bleiben außer Betracht. __6 Bei der Ermittlung der für Dezember | ||
13 | Ermittlung der für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets | 13 | 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge ist | ||
14 | geleisteten Rentenbeträge ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. __10 Juni | 14 | das Rentenangleichungsgesetz vom 28. __7 Juni 1990 (GBl. Nr. 38 __8 S. 495) | ||
15 | 1990 (GBl. __5 __11 Nr. 38 __12 S. 495) mit der __13 Maßgabe anzuwenden, dass | 15 | mit der __9 Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente so | ||
16 | eine vor Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die | 16 | lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag | ||
17 | anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt. __14 Der Auffüllbetrag | 17 | übersteigt. __10 Der Auffüllbetrag wird vom 1. __11 Januar 1996 an bei jeder | ||
18 | wird vom 1. __15 Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung um ein Fünftel des | 18 | Rentenanpassung um ein Fünftel des Auffüllbetrags, mindestens aber um 20 | ||
19 | Auffüllbetrags, mindestens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch die | 19 | Deutsche Mark vermindert; durch die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag | ||
20 | Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten | 20 | der Rente nicht unterschritten werden. __12 Ein danach noch verbleibender | ||
21 | werden. __16 Ein danach noch verbleibender Auffüllbetrag wird bei den | 21 | Auffüllbetrag wird bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang dieser | ||
22 | folgenden Rentenanpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen abgeschmolzen. | 22 | Rentenanpassungen abgeschmolzen. |
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