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Neufeststellung auf Antrag | Neufeststellung auf Antrag | ||||
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t | 1 | Neufeststellung auf Antrag | t | 1 | Neufeststellung auf Antrag |
Neufeststellung auf Antrag | Neufeststellung auf Antrag | ||||
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f | 1 | (1) __1 Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf | f | 1 | (1) __1 Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf |
2 | Antrag von Beginn an nach dem am 1. Januar 1996 geltenden Recht neu | 2 | Antrag von Beginn an nach dem am 1. Januar 1996 geltenden Recht neu | ||
3 | festzustellen und zu leisten, wenn sie vor diesem Zeitpunkt begonnen hat und | 3 | festzustellen und zu leisten, wenn sie vor diesem Zeitpunkt begonnen hat und | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder | 5 | beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder | ||
6 | Hochschule enthält oder | 6 | Hochschule enthält oder | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet wegen des Bezugs einer Übergangsrente, | 8 | Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet wegen des Bezugs einer Übergangsrente, | ||
9 | einer Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, einer befristeten | 9 | einer Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, einer befristeten | ||
10 | erweiterten Versorgung oder einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder | 10 | erweiterten Versorgung oder einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder | ||
11 | in staatlichen Einrichtungen zu berücksichtigen sind oder | 11 | in staatlichen Einrichtungen zu berücksichtigen sind oder | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkannt | 13 | Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkannt | ||
14 | sind. | 14 | sind. | ||
15 | Bei einem Rentenbeginn nach dem 31. __3 Dezember 1995 ist Satz 1 mit der | 15 | Bei einem Rentenbeginn nach dem 31. __3 Dezember 1995 ist Satz 1 mit der | ||
16 | Maßgabe anzuwenden, dass die Rente auf der Grundlage des Rechts festzustellen | 16 | Maßgabe anzuwenden, dass die Rente auf der Grundlage des Rechts festzustellen | ||
17 | und zu leisten ist, das bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden war. | 17 | und zu leisten ist, das bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden war. | ||
n | 18 | __4 In Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist bei der __5 Feststellung der Rente nach | n | 18 | In Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist bei der __4 Feststellung der Rente nach den |
19 | den Sätzen 1 und 2 der § 11 Satz 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in | 19 | Sätzen 1 und 2 der § 11 Satz 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der | ||
20 | der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher | 20 | Fassung des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher | ||
21 | Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom | 21 | Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom | ||
t | 22 | 17. __6 Dezember 1999 (BGBl. __7 I S. 2662) anzuwenden. | t | 22 | 17. __5 Dezember 1999 (BGBl. __6 I S. 2662) anzuwenden. |
23 | (1a) __1 Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf | 23 | (1a) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf Antrag | ||
24 | Antrag vom Beginn an neu festzustellen und zu leisten, wenn Zeiten nach dem | 24 | vom Beginn an neu festzustellen und zu leisten, wenn Zeiten nach dem | ||
25 | Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkannt sind oder wenn § 3 Abs. 1 __2 | 25 | Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkannt sind oder wenn § 3 Abs. 1 __1 | ||
26 | Satz 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes anzuwenden ist. | 26 | Satz 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes anzuwenden ist. | ||
27 | (2) __1 Eine Rente ist auf Antrag neu festzustellen, wenn sie vor dem 1. __2 | 27 | (2) __1 Eine Rente ist auf Antrag neu festzustellen, wenn sie vor dem 1. __2 | ||
28 | Januar 2001 nach den Vorschriften dieses Buches bereits neu festgestellt | 28 | Januar 2001 nach den Vorschriften dieses Buches bereits neu festgestellt | ||
29 | worden war. | 29 | worden war. | ||
30 | (3) __1 Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf | 30 | (3) __1 Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf | ||
31 | Antrag von Beginn an neu festzustellen und zu leisten, wenn der Rentenbeginn | 31 | Antrag von Beginn an neu festzustellen und zu leisten, wenn der Rentenbeginn | ||
32 | vor dem 22. __2 Juli 2017 liegt und Anrechnungszeiten, mit Ausnahme von | 32 | vor dem 22. __2 Juli 2017 liegt und Anrechnungszeiten, mit Ausnahme von | ||
33 | Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit, aufgrund der | 33 | Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit, aufgrund der | ||
34 | Anwendung des § 58 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 21. __3 Juli 2017 geltenden | 34 | Anwendung des § 58 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 21. __3 Juli 2017 geltenden | ||
35 | Fassung in der Rente nicht berücksichtigt wurden. __4 Abweichend von § 300 | 35 | Fassung in der Rente nicht berücksichtigt wurden. __4 Abweichend von § 300 | ||
36 | Absatz 3 ist bei der Neufeststellung der Rente nach Satz 1 die Regelung des § | 36 | Absatz 3 ist bei der Neufeststellung der Rente nach Satz 1 die Regelung des § | ||
37 | 58 Absatz 1 Satz 3 und des § 74 Satz 3 in der jeweils ab dem 22. __5 Juli 2017 | 37 | 58 Absatz 1 Satz 3 und des § 74 Satz 3 in der jeweils ab dem 22. __5 Juli 2017 | ||
38 | geltenden Fassung anzuwenden. | 38 | geltenden Fassung anzuwenden. |
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