Lade...
Lade...
Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz | Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz | t | 1 | Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz |
Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz | Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) __1 Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Ansprüche auf | f | 1 | (1) __1 Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Ansprüche auf |
n | 2 | Übergangsgeld, die vor dem 1. __2 Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 | n | 2 | Übergangsgeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und |
3 | und 2 des __3 Fünften Buches in der vor dem 22. __4 Juni 2000 jeweils | 3 | 2 des __2 Fünften Buches in der vor dem 22. __3 Juni 2000 jeweils geltenden | ||
4 | geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. __5 Dezember 1996 mit der Maßgabe | 4 | Fassung für Zeiten nach dem 31. __4 Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend | ||
5 | entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, | 5 | anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis | ||
6 | höchstens aber bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen | 6 | zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze, erhöht. | ||
7 | Beitragsbemessungsgrenze, erhöht. __6 Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist | 7 | __5 Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu | ||
8 | um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen. | 8 | erhöhen. | ||
9 | (2) __1 Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. | 9 | (2) __1 Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. | ||
10 | __2 Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. __3 | 10 | __2 Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. __3 | ||
11 | Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. __4 Entscheidungen über die | 11 | Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. __4 Entscheidungen über die | ||
t | 12 | Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor dem 22. __5 Juni 2000 unanfechtbar | t | 12 | Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden |
13 | geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des __6 Zehnten Buches | 13 | sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des __5 Zehnten Buches zurückzunehmen. | ||
14 | zurückzunehmen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.