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Steigerungsbeträge | Steigerungsbeträge | ||||
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n | 1 | (1) __1 Für Beiträge der Höherversicherung und für Beiträge nach § 248 Abs. 3 | n | 1 | (1) Für Beiträge der Höherversicherung und für Beiträge nach § 248 Abs. 3 Satz |
2 | __2 Satz 2 Nr. 3 werden zusätzlich zum __3 Monatsbetrag einer Rente | 2 | 2 Nr. 3 werden zusätzlich zum __1 Monatsbetrag einer Rente Steigerungsbeträge | ||
3 | Steigerungsbeträge geleistet. Diese betragen bei einer Rente aus eigener | 3 | geleistet. Diese betragen bei einer Rente aus eigener Versicherung bei Zahlung | ||
4 | Versicherung bei Zahlung des Beitrags im Alter | 4 | des Beitrags im Alter | ||
5 | bis zu 30 Jahren 1,6667 vom Hundert, von 31 bis 35 Jahren 1,5 vom Hundert, von | 5 | bis zu 30 Jahren 1,6667 vom Hundert, von 31 bis 35 Jahren 1,5 vom Hundert, von | ||
6 | 36 bis 40 Jahren 1,3333 vom Hundert, von 41 bis 45 Jahren 1,1667 vom Hundert, | 6 | 36 bis 40 Jahren 1,3333 vom Hundert, von 41 bis 45 Jahren 1,1667 vom Hundert, | ||
7 | von 46 bis 50 Jahren 1,0 vom Hundert, von 51 bis 55 Jahren 0,9167 vom Hundert, | 7 | von 46 bis 50 Jahren 1,0 vom Hundert, von 51 bis 55 Jahren 0,9167 vom Hundert, | ||
8 | von 56 und mehr Jahren 0,8333 vom Hundert | 8 | von 56 und mehr Jahren 0,8333 vom Hundert | ||
9 | des Nennwerts des Beitrags, bei einer Hinterbliebenenrente vervielfältigt mit | 9 | des Nennwerts des Beitrags, bei einer Hinterbliebenenrente vervielfältigt mit | ||
10 | dem für die Rente maßgebenden Rentenartfaktor der allgemeinen | 10 | dem für die Rente maßgebenden Rentenartfaktor der allgemeinen | ||
n | 11 | Rentenversicherung. __5 Das Alter des Versicherten bestimmt sich nach dem | n | 11 | Rentenversicherung. __3 Das Alter des Versicherten bestimmt sich nach dem |
12 | Unterschied zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszahlung und dem Geburtsjahr | 12 | Unterschied zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszahlung und dem Geburtsjahr | ||
t | 13 | des Versicherten. __6 Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. __7 | t | 13 | des Versicherten. __4 Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. __5 |
14 | Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. __8 August 1921 bis zum | 14 | Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. __6 August 1921 bis zum | ||
15 | 31. __9 Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden Steigerungsbeträge nicht | 15 | 31. __7 Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden Steigerungsbeträge nicht | ||
16 | geleistet. | 16 | geleistet. | ||
17 | (2) __1 Werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten | 17 | (2) __1 Werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten | ||
18 | Ehegatten Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet, werden | 18 | Ehegatten Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet, werden | ||
19 | hierauf auch die zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten | 19 | hierauf auch die zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten | ||
20 | Ehegatten geleisteten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung | 20 | Ehegatten geleisteten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung | ||
21 | angerechnet. __2 Werden zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem | 21 | angerechnet. __2 Werden zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem | ||
22 | vorletzten Ehegatten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung | 22 | vorletzten Ehegatten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung | ||
23 | gezahlt, werden hierauf auch Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe | 23 | gezahlt, werden hierauf auch Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe | ||
24 | angerechnet, soweit sie noch nicht auf die Witwenrente oder Witwerrente nach | 24 | angerechnet, soweit sie noch nicht auf die Witwenrente oder Witwerrente nach | ||
25 | dem vorletzten Ehegatten angerechnet worden sind. | 25 | dem vorletzten Ehegatten angerechnet worden sind. | ||
26 | (3) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte aufgeteilt, | 26 | (3) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte aufgeteilt, | ||
27 | werden im gleichen Verhältnis auch hierzu gezahlte Steigerungsbeträge aus | 27 | werden im gleichen Verhältnis auch hierzu gezahlte Steigerungsbeträge aus | ||
28 | Beiträgen der Höherversicherung aufgeteilt. | 28 | Beiträgen der Höherversicherung aufgeteilt. | ||
29 | (4) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten bei Wiederheirat des Berechtigten | 29 | (4) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten bei Wiederheirat des Berechtigten | ||
30 | abgefunden, werden auch die hierzu gezahlten Steigerungsbeträge aus Beiträgen | 30 | abgefunden, werden auch die hierzu gezahlten Steigerungsbeträge aus Beiträgen | ||
31 | der Höherversicherung abgefunden. | 31 | der Höherversicherung abgefunden. |
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