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Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937 | Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937 | ||||
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t | 1 | Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937 | t | 1 | Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937 |
Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937 | Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937 | ||||
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f | 1 | (1) __1 Für Versicherte, die vor dem 1. __2 Januar 1937 geboren sind und die | f | 1 | (1) __1 Für Versicherte, die vor dem 1. __2 Januar 1937 geboren sind und die |
2 | ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. __3 Mai 1990 oder, falls sie verstorben | 2 | ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. __3 Mai 1990 oder, falls sie verstorben | ||
3 | sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 | 3 | sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten | 5 | im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten | ||
6 | oder | 6 | oder | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren | 8 | im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren | ||
9 | gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das | 9 | gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das | ||
10 | Beitrittsgebiet hatten, | 10 | Beitrittsgebiet hatten, | ||
11 | werden für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. __5 Mai 1990 anstelle der nach | 11 | werden für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. __5 Mai 1990 anstelle der nach | ||
12 | den §§ 256a bis 256c zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen | 12 | den §§ 256a bis 256c zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen | ||
13 | 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ermittelt; für jeden Teilzeitraum wird der | 13 | 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ermittelt; für jeden Teilzeitraum wird der | ||
14 | entsprechende Anteil zugrunde gelegt. __6 Dabei zählen Kalendermonate, die zum | 14 | entsprechende Anteil zugrunde gelegt. __6 Dabei zählen Kalendermonate, die zum | ||
15 | Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, | 15 | Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, | ||
16 | als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. __7 Für eine Teilzeitbeschäftigung nach | 16 | als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. __7 Für eine Teilzeitbeschäftigung nach | ||
17 | dem 31. __8 Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beträge | 17 | dem 31. __8 Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beträge | ||
18 | berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer | 18 | berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer | ||
19 | Vollzeitbeschäftigung entsprechen. __9 Für Pflichtbeitragszeiten für eine | 19 | Vollzeitbeschäftigung entsprechen. __9 Für Pflichtbeitragszeiten für eine | ||
20 | Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde | 20 | Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde | ||
n | 21 | gelegt. __10 Für Zeiten, in denen Personen vor dem 19. __11 Mai 1990 aufgrund | n | 21 | gelegt. __10 Für Zeiten, in denen Personen vor dem 19. Mai 1990 aufgrund |
22 | gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im | 22 | gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im | ||
23 | Beitrittsgebiet geleistet haben, werden die Entgeltpunkte nach § 256 Abs. 3 | 23 | Beitrittsgebiet geleistet haben, werden die Entgeltpunkte nach § 256 Abs. 3 | ||
n | 24 | zugrunde gelegt. __12 Für Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bis zum 28. __13 | n | 24 | zugrunde gelegt. __11 Für Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bis zum 28. __12 |
25 | Februar 1957 werden Entgeltpunkte aus der jeweils niedrigsten Beitragsklasse | 25 | Februar 1957 werden Entgeltpunkte aus der jeweils niedrigsten Beitragsklasse | ||
26 | für freiwillige Beiträge, für Zeiten danach aus einem Bruttoarbeitsentgelt | 26 | für freiwillige Beiträge, für Zeiten danach aus einem Bruttoarbeitsentgelt | ||
27 | ermittelt, das für einen Kalendermonat der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage | 27 | ermittelt, das für einen Kalendermonat der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage | ||
28 | entspricht; dabei ist von den Werten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland | 28 | entspricht; dabei ist von den Werten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland | ||
t | 29 | ohne das Beitrittsgebiet auszugehen. __14 Für glaubhaft gemachte | t | 29 | ohne das Beitrittsgebiet auszugehen. __13 Für glaubhaft gemachte |
30 | Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt. | 30 | Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt. | ||
31 | (2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer | 31 | (2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer | ||
32 | Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst werden. | 32 | Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst werden. |
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