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Versicherungsfreiheit | Versicherungsfreiheit | ||||
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f | 1 | (1) __1 Personen, die am 31. Dezember 1991 als | f | 1 | (1) __1 Personen, die am 31. Dezember 1991 als |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, | 3 | Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | Handwerker oder | 5 | Handwerker oder | ||
6 | 3. | 6 | 3. | ||
7 | Mitglieder der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen | 7 | Mitglieder der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen | ||
8 | versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen | 8 | versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen | ||
9 | Tätigkeit versicherungsfrei. __3 Handwerker, die am 31. Dezember 1991 aufgrund | 9 | Tätigkeit versicherungsfrei. __3 Handwerker, die am 31. Dezember 1991 aufgrund | ||
10 | eines Lebensversicherungsvertrages versicherungsfrei waren, und __1 Personen, | 10 | eines Lebensversicherungsvertrages versicherungsfrei waren, und __1 Personen, | ||
11 | die am 31. __5 Dezember 1991 als Versorgungsbezieher versicherungsfrei waren, | 11 | die am 31. __5 Dezember 1991 als Versorgungsbezieher versicherungsfrei waren, | ||
12 | bleiben in jeder Beschäftigung und jeder selbständigen Tätigkeit | 12 | bleiben in jeder Beschäftigung und jeder selbständigen Tätigkeit | ||
13 | versicherungsfrei. | 13 | versicherungsfrei. | ||
14 | (2) __1 Personen, die am 31. Dezember 1991 als versicherungspflichtige | 14 | (2) __1 Personen, die am 31. Dezember 1991 als versicherungspflichtige | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen | 16 | Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen | ||
17 | Rechts oder ihrer Verbände oder | 17 | Rechts oder ihrer Verbände oder | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder | 19 | satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder | ||
20 | Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, | 20 | Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, | ||
21 | nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, | 21 | nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, | ||
n | 22 | bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. __3 Sie werden jedoch | n | 22 | bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie werden jedoch auf |
23 | auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 __4 Satz 1 von der | 23 | Antrag unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 __3 Satz 1 von der | ||
24 | Versicherungspflicht befreit. Über die __5 Befreiung entscheidet der Träger | 24 | Versicherungspflicht befreit. Über die __4 Befreiung entscheidet der Träger | ||
25 | der Rentenversicherung, nachdem für Beschäftigte beim Bund und bei | 25 | der Rentenversicherung, nachdem für Beschäftigte beim Bund und bei | ||
26 | Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige | 26 | Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige | ||
27 | Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in | 27 | Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in | ||
28 | dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben, | 28 | dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben, | ||
n | 29 | das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. __6 Die Befreiung wirkt vom | n | 29 | das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. __5 Die Befreiung wirkt vom |
30 | Eingang des Antrags an. __7 Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung | 30 | Eingang des Antrags an. __6 Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung | ||
31 | beschränkt. | 31 | beschränkt. | ||
n | 32 | (3) __1 Personen, die am 31. __2 Dezember 1991 als Beschäftigte oder | n | 32 | (3) __1 Personen, die am 31. Dezember 1991 als Beschäftigte oder selbständig |
33 | selbständig Tätige nicht versicherungsfrei und nicht von der | 33 | Tätige nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit | ||
34 | Versicherungspflicht befreit waren, werden in dieser Beschäftigung oder | 34 | waren, werden in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht nach | ||
35 | selbständigen Tätigkeit nicht nach § 5 Abs. 4 __3 Nr. 2 und 3 | ||||
36 | versicherungsfrei. __4 Sie werden jedoch auf Antrag von der | 35 | § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 versicherungsfrei. __2 Sie werden jedoch auf Antrag von | ||
37 | Versicherungspflicht befreit. __5 Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags | 36 | der Versicherungspflicht befreit. __3 Die Befreiung wirkt vom Eingang des | ||
38 | an. __6 Sie bezieht sich auf jede Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit. | 37 | Antrags an. __4 Sie bezieht sich auf jede Beschäftigung oder selbständige | ||
38 | Tätigkeit. | ||||
39 | (4) __1 Personen, die am 1. __2 Oktober 1996 in einer Beschäftigung oder | 39 | (4) __1 Personen, die am 1. __2 Oktober 1996 in einer Beschäftigung oder | ||
40 | selbständigen Tätigkeit als ordentliche Studierende einer Fachschule oder | 40 | selbständigen Tätigkeit als ordentliche Studierende einer Fachschule oder | ||
41 | Hochschule versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder | 41 | Hochschule versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder | ||
42 | selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. __3 Sie können jedoch beantragen, | 42 | selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. __3 Sie können jedoch beantragen, | ||
43 | dass die Versicherungsfreiheit endet. | 43 | dass die Versicherungsfreiheit endet. | ||
t | 44 | (5) __1 § 5 Abs. 1 __2 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn vor dem 1. Februar | t | 44 | (5) § 5 Abs. 1 __1 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn vor dem 1. Februar 2002 |
45 | 2002 aufgrund einer Entscheidung nach __1 § 5 Abs. 1 Satz 3 bereits | 45 | aufgrund einer Entscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 bereits | ||
46 | Versicherungsfreiheit nach __1 § 5 Abs. 1 __5 Satz 1 Nr. 2 oder 3 vorlag. | 46 | Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 vorlag. | ||
47 | (6) __1 Personen, die nach § 5 Abs. 1 __2 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. __3 | 47 | (6) Personen, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. __1 Dezember | ||
48 | Dezember 2008 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser | 48 | 2008 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser | ||
49 | Beschäftigung versicherungsfrei. | 49 | Beschäftigung versicherungsfrei. | ||
50 | (7) Personen, die eine Versorgung nach § 6 des Streitkräftepersonalstruktur- | 50 | (7) Personen, die eine Versorgung nach § 6 des Streitkräftepersonalstruktur- | ||
51 | Anpassungsgesetzes beziehen, sind nicht nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 | 51 | Anpassungsgesetzes beziehen, sind nicht nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 | ||
52 | versicherungsfrei. | 52 | versicherungsfrei. | ||
53 | (8) __1 Personen, die am 31. __2 Dezember 2012 als Beschäftigte nach § 5 | 53 | (8) __1 Personen, die am 31. __2 Dezember 2012 als Beschäftigte nach § 5 | ||
54 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. __3 Dezember 2012 geltenden | 54 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. __3 Dezember 2012 geltenden | ||
55 | Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung | 55 | Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung | ||
56 | versicherungsfrei, solange die Voraussetzungen einer geringfügigen | 56 | versicherungsfrei, solange die Voraussetzungen einer geringfügigen | ||
57 | Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 | 57 | Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 | ||
58 | Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. __4 Dezember 2012 | 58 | Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. __4 Dezember 2012 | ||
59 | geltenden Fassung vorliegen. __5 Sie können durch schriftliche Erklärung | 59 | geltenden Fassung vorliegen. __5 Sie können durch schriftliche Erklärung | ||
60 | gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der | 60 | gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der | ||
61 | Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen | 61 | Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen | ||
62 | nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen | 62 | nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen | ||
63 | bindend. | 63 | bindend. | ||
64 | (9) __1 Personen, die am 31. __2 Dezember 2016 wegen des Bezugs einer | 64 | (9) __1 Personen, die am 31. __2 Dezember 2016 wegen des Bezugs einer | ||
65 | Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer | 65 | Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer | ||
66 | Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei waren, bleiben in | 66 | Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei waren, bleiben in | ||
67 | dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. __3 | 67 | dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. __3 | ||
68 | Beschäftigte können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf | 68 | Beschäftigte können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf | ||
69 | die Versicherungsfreiheit verzichten. __4 Der Verzicht kann nur mit Wirkung | 69 | die Versicherungsfreiheit verzichten. __4 Der Verzicht kann nur mit Wirkung | ||
70 | für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung | 70 | für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung | ||
71 | bindend. __5 Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Selbständige, die den | 71 | bindend. __5 Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Selbständige, die den | ||
72 | Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären. | 72 | Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären. |
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