Lade...
Lade...
Erstattung durch den Träger der Versorgungslast | Erstattung durch den Träger der Versorgungslast | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Erstattung durch den Träger der Versorgungslast | t | 1 | Erstattung durch den Träger der Versorgungslast |
Erstattung durch den Träger der Versorgungslast | Erstattung durch den Träger der Versorgungslast | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) __1 Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von | f | 1 | (1) __1 Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von |
2 | Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet | 2 | Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet | ||
3 | worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. | 3 | worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. | ||
n | 4 | __2 Ist der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dessen Lasten der | n | 4 | Ist der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich |
5 | Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nachversichert worden, sind | 5 | durchgeführt wurde, später nachversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu | ||
6 | nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres | 6 | erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der | ||
7 | entstanden sind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung oder in | 7 | Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung oder in Fällen des § 185 Abs. 1 | ||
8 | Fällen des § 185 Abs. 1 __3 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die | 8 | __2 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung | ||
9 | Nachversicherung vorausging. __4 Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung | 9 | vorausging. Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beiträgen an eine | ||
10 | von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden | 10 | berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht | ||
11 | (§ 186 Abs. 1), geht die __5 Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des | 11 | die __3 Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten | ||
12 | in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsständische | 12 | Kalenderjahres auf die berufsständische Versorgungseinrichtung als neuen | ||
13 | Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über. | 13 | Träger der Versorgungslast über. | ||
14 | (2) __1 Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft | 14 | (2) __1 Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft | ||
15 | begründet, deren Monatsbetrag 1 vom Hundert der bei Ende der Ehezeit oder | 15 | begründet, deren Monatsbetrag 1 vom Hundert der bei Ende der Ehezeit oder | ||
16 | Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, | 16 | Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, | ||
17 | hat der Träger der Versorgungslast Beiträge zu zahlen. __2 Absatz 1 ist nicht | 17 | hat der Träger der Versorgungslast Beiträge zu zahlen. __2 Absatz 1 ist nicht | ||
t | 18 | anzuwenden. __3 Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des | t | 18 | anzuwenden. Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts |
19 | Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend. | 19 | gilt § 187 Abs. 7 entsprechend. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.