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Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute | Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute | ||||
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t | 1 | Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute | t | 1 | Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute |
Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute | Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute | ||||
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n | 1 | (1) __1 Geistliche und sonstige Beschäftigte der als öffentlich-rechtliche | n | 1 | (1) Geistliche und sonstige Beschäftigte der als öffentlich-rechtliche |
2 | Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, Mitglieder geistlicher | 2 | Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, Mitglieder geistlicher | ||
3 | Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige vergleichbarer karitativer | 3 | Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige vergleichbarer karitativer | ||
4 | Gemeinschaften, die als Vertriebene anerkannt sind und vor ihrer Vertreibung | 4 | Gemeinschaften, die als Vertriebene anerkannt sind und vor ihrer Vertreibung | ||
t | 5 | eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 __2 Satz 1 __3 Nr. 2 | t | 5 | eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder |
6 | oder __3 Nr. 3 ausgeübt haben, können, sofern sie eine gleichartige __4 | 6 | Nr. 3 ausgeübt haben, können, sofern sie eine gleichartige __1 Beschäftigung | ||
7 | Beschäftigung oder Tätigkeit im Inland nicht wieder aufgenommen haben, auf | 7 | oder Tätigkeit im Inland nicht wieder aufgenommen haben, auf Antrag für die | ||
8 | Antrag für die Zeiten der Versicherungsfreiheit, längstens jedoch bis zum 1. | 8 | Zeiten der Versicherungsfreiheit, längstens jedoch bis zum 1. __2 Januar 1943 | ||
9 | __5 Januar 1943 zurück, freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten | 9 | zurück, freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit | ||
10 | nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. | 10 | Beiträgen belegt sind. | ||
11 | (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Zeiten der Versicherungsfreiheit | 11 | (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Zeiten der Versicherungsfreiheit | ||
12 | bei einer Versorgung aus einem | 12 | bei einer Versorgung aus einem | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder | 14 | öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen | 16 | Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen | ||
17 | Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen | 17 | Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen | ||
18 | ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als | 18 | ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als | ||
19 | ruhegehaltfähig anerkannt werden. | 19 | ruhegehaltfähig anerkannt werden. | ||
20 | (3) Die Nachzahlung ist nur zulässig, wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt | 20 | (3) Die Nachzahlung ist nur zulässig, wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt | ||
21 | ist oder wenn nach Wohnsitznahme im Inland für mindestens 24 Kalendermonate | 21 | ist oder wenn nach Wohnsitznahme im Inland für mindestens 24 Kalendermonate | ||
22 | Pflichtbeiträge gezahlt sind. | 22 | Pflichtbeiträge gezahlt sind. |
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