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Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen | Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen | ||||
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t | 1 | Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen | t | 1 | Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen |
Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen | Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen | ||||
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n | 1 | (1) __1 Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind | n | 1 | (1) Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, |
2 | verpflichtet, sich innerhalb von drei __2 Monaten nach der Aufnahme der | 2 | sich innerhalb von drei __1 Monaten nach der Aufnahme der selbständigen | ||
3 | selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. | 3 | Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. __2 | ||
4 | __3 Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nummer 8 sind verpflichtet, dem | 4 | Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nummer 8 sind verpflichtet, dem zuständigen | ||
5 | zuständigen Rentenversicherungsträger die Erfüllung der für die Eintragung in | 5 | Rentenversicherungsträger die Erfüllung der für die Eintragung in die | ||
6 | die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen in ihrer Person sowie die | 6 | Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen in ihrer Person sowie die | ||
7 | Führung eines Handwerksbetriebs als Hauptbetrieb, der bisher als Nebenbetrieb | 7 | Führung eines Handwerksbetriebs als Hauptbetrieb, der bisher als Nebenbetrieb | ||
8 | im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung geführt wurde, innerhalb von drei | 8 | im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung geführt wurde, innerhalb von drei | ||
n | 9 | Monaten ab Vorliegen der genannten Tatbestände zu melden. __4 Eine Meldung ist | n | 9 | Monaten ab Vorliegen der genannten Tatbestände zu melden. __3 Eine Meldung ist |
10 | nicht erforderlich, soweit eine Eintragung der Tatbestände in die | 10 | nicht erforderlich, soweit eine Eintragung der Tatbestände in die | ||
n | 11 | Handwerksrolle bereits erfolgt ist. __5 Die Vordrucke des | n | 11 | Handwerksrolle bereits erfolgt ist. __4 Die Vordrucke des |
12 | Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden. | 12 | Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden. | ||
n | 13 | (2) __1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch | n | 13 | (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch |
14 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Erfassung der | 14 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Erfassung der | ||
t | 15 | nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 versicherten __2 Selbständigen zu erlassen. | t | 15 | nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 versicherten __1 Selbständigen zu erlassen. |
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