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Dateisysteme bei der Datenstelle | Dateisysteme bei der Datenstelle | ||||
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t | 1 | Dateisysteme bei der Datenstelle | t | 1 | Dateisysteme bei der Datenstelle |
Dateisysteme bei der Datenstelle | Dateisysteme bei der Datenstelle | ||||
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f | 1 | (1) Bei der Datenstelle darf eine Stammsatzdatei geführt werden, soweit dies | f | 1 | (1) Bei der Datenstelle darf eine Stammsatzdatei geführt werden, soweit dies |
2 | erforderlich ist, um | 2 | erforderlich ist, um | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | sicherzustellen, dass eine Person nur eine Versicherungsnummer erhält und | 4 | sicherzustellen, dass eine Person nur eine Versicherungsnummer erhält und | ||
5 | eine vergebene Versicherungsnummer nicht noch einmal für eine andere Person | 5 | eine vergebene Versicherungsnummer nicht noch einmal für eine andere Person | ||
6 | verwendet wird, | 6 | verwendet wird, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | für eine Person die vergebene Versicherungsnummer festzustellen, | 8 | für eine Person die vergebene Versicherungsnummer festzustellen, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | zu erkennen, welcher Träger der Rentenversicherung für die Führung eines | 10 | zu erkennen, welcher Träger der Rentenversicherung für die Führung eines | ||
11 | Versicherungskontos zuständig ist oder war, | 11 | Versicherungskontos zuständig ist oder war, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | Daten, die aufgrund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem | 13 | Daten, die aufgrund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem | ||
14 | Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können, | 14 | Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können, | ||
15 | 5. | 15 | 5. | ||
16 | zu erkennen, bei welchen Trägern der Rentenversicherung oder welchen | 16 | zu erkennen, bei welchen Trägern der Rentenversicherung oder welchen | ||
17 | Leistungsträgern im Ausland weitere Daten zu einer Person gespeichert sind, | 17 | Leistungsträgern im Ausland weitere Daten zu einer Person gespeichert sind, | ||
18 | 6. | 18 | 6. | ||
19 | Mütter über die Versicherungspflicht während der Kindererziehung zu | 19 | Mütter über die Versicherungspflicht während der Kindererziehung zu | ||
20 | unterrichten, wenn bei Geburtsmeldungen eine Versicherungsnummer der Mutter | 20 | unterrichten, wenn bei Geburtsmeldungen eine Versicherungsnummer der Mutter | ||
21 | nicht eindeutig zugeordnet werden kann, | 21 | nicht eindeutig zugeordnet werden kann, | ||
22 | 7. | 22 | 7. | ||
23 | das Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und | 23 | das Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und | ||
24 | Hinterbliebenenrenten und Arbeitsentgelt festzustellen, um die ordnungsgemäße | 24 | Hinterbliebenenrenten und Arbeitsentgelt festzustellen, um die ordnungsgemäße | ||
25 | Berechnung und Zahlung von Beiträgen der Rentner zur gesetzlichen | 25 | Berechnung und Zahlung von Beiträgen der Rentner zur gesetzlichen | ||
26 | Krankenversicherung überprüfen zu können, | 26 | Krankenversicherung überprüfen zu können, | ||
27 | 8. | 27 | 8. | ||
28 | es den Trägern der Rentenversicherung zu ermöglichen, überlebende Ehegatten | 28 | es den Trägern der Rentenversicherung zu ermöglichen, überlebende Ehegatten | ||
29 | oder Lebenspartner auf das Bestehen eines Leistungsanspruchs hinzuweisen, | 29 | oder Lebenspartner auf das Bestehen eines Leistungsanspruchs hinzuweisen, | ||
30 | 9. | 30 | 9. | ||
31 | es den Trägern der Rentenversicherung zu ermöglichen, die unrechtmäßige | 31 | es den Trägern der Rentenversicherung zu ermöglichen, die unrechtmäßige | ||
32 | Erbringung von Witwenrenten und Witwerrenten sowie Erziehungsrenten nach | 32 | Erbringung von Witwenrenten und Witwerrenten sowie Erziehungsrenten nach | ||
33 | Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft zu vermeiden. | 33 | Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft zu vermeiden. | ||
34 | Weitere Sozialdaten dürfen in der Stammsatzdatei der Datenstelle nur | 34 | Weitere Sozialdaten dürfen in der Stammsatzdatei der Datenstelle nur | ||
35 | gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung einer der Deutschen | 35 | gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung einer der Deutschen | ||
36 | Rentenversicherung Bund zugewiesenen oder übertragenen Aufgabe erforderlich | 36 | Rentenversicherung Bund zugewiesenen oder übertragenen Aufgabe erforderlich | ||
37 | und dafür die Verarbeitung von Sozialdaten in einer anonymisierten Form nicht | 37 | und dafür die Verarbeitung von Sozialdaten in einer anonymisierten Form nicht | ||
38 | ausreichend ist. | 38 | ausreichend ist. | ||
39 | (2) Die Stammsatzdatei darf außer den personenbezogenen Daten über das | 39 | (2) Die Stammsatzdatei darf außer den personenbezogenen Daten über das | ||
40 | Verhältnis einer Person zur Rentenversicherung nur folgende Daten enthalten: | 40 | Verhältnis einer Person zur Rentenversicherung nur folgende Daten enthalten: | ||
41 | 1. | 41 | 1. | ||
42 | Versicherungsnummer, bei Beziehern einer Rente wegen Todes auch die | 42 | Versicherungsnummer, bei Beziehern einer Rente wegen Todes auch die | ||
43 | Versicherungsnummer des verstorbenen Versicherten, | 43 | Versicherungsnummer des verstorbenen Versicherten, | ||
44 | 2. | 44 | 2. | ||
45 | Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens, | 45 | Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens, | ||
46 | 3. | 46 | 3. | ||
47 | Geburtsort einschließlich des Geburtslandes, | 47 | Geburtsort einschließlich des Geburtslandes, | ||
48 | 4. | 48 | 4. | ||
49 | Staatsangehörigkeit, | 49 | Staatsangehörigkeit, | ||
50 | 5. | 50 | 5. | ||
51 | Tod, | 51 | Tod, | ||
52 | 6. | 52 | 6. | ||
53 | Anschrift, | 53 | Anschrift, | ||
54 | 7. | 54 | 7. | ||
55 | Betriebsnummer des Arbeitgebers, | 55 | Betriebsnummer des Arbeitgebers, | ||
56 | 8. | 56 | 8. | ||
57 | Tag der Beschäftigungsaufnahme. | 57 | Tag der Beschäftigungsaufnahme. | ||
n | 58 | (3) __1 Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung oder selbstständige | n | 58 | (3) Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung oder selbstständige |
59 | Erwerbstätigkeit innerhalb des Geltungsbereichs dieses Buches die | 59 | Erwerbstätigkeit innerhalb des Geltungsbereichs dieses Buches die | ||
60 | Voraussetzungen erfüllt, nach denen die deutschen Rechtsvorschriften über die | 60 | Voraussetzungen erfüllt, nach denen die deutschen Rechtsvorschriften über die | ||
61 | soziale Sicherheit nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung (EG) Nr. | 61 | soziale Sicherheit nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung (EG) Nr. | ||
62 | 883/2004 keine Anwendung finden, speichert die Datenstelle der | 62 | 883/2004 keine Anwendung finden, speichert die Datenstelle der | ||
63 | Rentenversicherung folgende Daten: | 63 | Rentenversicherung folgende Daten: | ||
64 | 1. | 64 | 1. | ||
65 | die Daten, die in der von der Verwaltungskommission für die Koordinierung | 65 | die Daten, die in der von der Verwaltungskommission für die Koordinierung | ||
66 | der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegten Bescheinigung über das | 66 | der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegten Bescheinigung über das | ||
67 | anzuwendende Recht oder in dem entsprechenden strukturierten Dokument des | 67 | anzuwendende Recht oder in dem entsprechenden strukturierten Dokument des | ||
68 | Trägers eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen | 68 | Trägers eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen | ||
69 | Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der | 69 | Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der | ||
70 | Schweiz enthalten sind, | 70 | Schweiz enthalten sind, | ||
71 | 2. | 71 | 2. | ||
72 | ein Identifikationsmerkmal der Person, für die die Bescheinigung ausgestellt | 72 | ein Identifikationsmerkmal der Person, für die die Bescheinigung ausgestellt | ||
73 | oder das entsprechende strukturierte Dokument erstellt wurde, | 73 | oder das entsprechende strukturierte Dokument erstellt wurde, | ||
74 | 3. | 74 | 3. | ||
75 | ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers, | 75 | ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers, | ||
76 | 4. | 76 | 4. | ||
77 | ein Identifikationsmerkmal des inländischen Arbeitgebers, | 77 | ein Identifikationsmerkmal des inländischen Arbeitgebers, | ||
78 | 5. | 78 | 5. | ||
79 | die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger, einer | 79 | die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger, einer | ||
80 | Bescheinigung nach Nummer 1 oder eines entsprechenden strukturierten Dokuments, | 80 | Bescheinigung nach Nummer 1 oder eines entsprechenden strukturierten Dokuments, | ||
81 | 6. | 81 | 6. | ||
82 | das Ergebnis der Überprüfung der Bescheinigung nach Nummer 1 oder des | 82 | das Ergebnis der Überprüfung der Bescheinigung nach Nummer 1 oder des | ||
83 | entsprechenden strukturierten Dokuments. | 83 | entsprechenden strukturierten Dokuments. | ||
84 | Das Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin ist die | 84 | Das Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin ist die | ||
n | 85 | Versicherungsnummer. __3 Ist eine Versicherungsnummer nicht vergeben, vergibt | n | 85 | Versicherungsnummer. __2 Ist eine Versicherungsnummer nicht vergeben, vergibt |
86 | die Datenstelle ein neues Identifikationsmerkmal. __4 Entsprechendes gilt für | 86 | die Datenstelle ein neues Identifikationsmerkmal. __3 Entsprechendes gilt für | ||
87 | das Identifikationsmerkmal des Selbständigen. __5 Für die Zusammensetzung | 87 | das Identifikationsmerkmal des Selbständigen. Für die Zusammensetzung dieses | ||
88 | dieses Identifikationsmerkmales gilt § 147 Abs. 2 entsprechend. __6 Die | 88 | Identifikationsmerkmales gilt § 147 Abs. 2 entsprechend. __4 Die Datenstelle | ||
89 | Datenstelle vergibt ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers. | 89 | vergibt ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers. __5 Das | ||
90 | __7 Das Identifikationsmerkmal des Unternehmens im Inland ist die | 90 | Identifikationsmerkmal des Unternehmens im Inland ist die Betriebsnummer. __6 | ||
91 | Betriebsnummer. __8 Ist eine Betriebsnummer noch nicht vergeben, vergibt die | 91 | Ist eine Betriebsnummer noch nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein | ||
92 | Datenstelle ein eindeutiges Identifikationsmerkmal als vorläufige | 92 | eindeutiges Identifikationsmerkmal als vorläufige Betriebsnummer. __7 Die | ||
93 | Betriebsnummer. __9 Die Datenstelle verarbeitet die in Satz 1 genannten Daten, | 93 | Datenstelle verarbeitet die in Satz 1 genannten Daten, soweit dies für den | ||
94 | soweit dies für den darin genannten Prüfungszweck erforderlich ist. __10 Die | 94 | darin genannten Prüfungszweck erforderlich ist. __8 Die Datenstelle | ||
95 | Datenstelle übermittelt der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft | 95 | übermittelt der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft die in Satz | ||
96 | die in Satz 1 genannten Daten, soweit dies für die Erfüllung einer sich aus | 96 | 1 genannten Daten, soweit dies für die Erfüllung einer sich aus einem | ||
97 | einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der | 97 | Tarifvertrag ergebenden Aufgabe der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der | ||
98 | Bauwirtschaft zum Zwecke der Einziehung von Beiträgen und der Gewährung von | 98 | Bauwirtschaft zum Zwecke der Einziehung von Beiträgen und der Gewährung von | ||
n | 99 | Leistungen erforderlich ist. __11 Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach | n | 99 | Leistungen erforderlich ist. __9 Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach dem |
100 | dem Ablauf des in der Bescheinigung oder dem entsprechenden strukturierten | 100 | Ablauf des in der Bescheinigung oder dem entsprechenden strukturierten | ||
101 | Dokument genannten Geltungszeitraums oder, wenn dieser nicht genannt ist, nach | 101 | Dokument genannten Geltungszeitraums oder, wenn dieser nicht genannt ist, nach | ||
n | 102 | Ablauf des Zeitraums auf den sich der Sachverhalt bezieht, zu löschen. __12 | n | 102 | Ablauf des Zeitraums auf den sich der Sachverhalt bezieht, zu löschen. __10 |
103 | Das Nähere regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Spitzenverbände | 103 | Das Nähere regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Spitzenverbände | ||
n | 104 | der gesetzlichen Unfallversicherung in gemeinsamen Grundsätzen. __13 Die | n | 104 | der gesetzlichen Unfallversicherung in gemeinsamen Grundsätzen. __11 Die |
105 | gemeinsamen Grundsätze werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im | 105 | gemeinsamen Grundsätze werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im | ||
106 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen genehmigt. | 106 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen genehmigt. | ||
107 | (4) Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich bestimmten Dateisystemen | 107 | (4) Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich bestimmten Dateisystemen | ||
108 | jeweils ein weiteres Dateisystem geführt werden, soweit dies erforderlich ist, | 108 | jeweils ein weiteres Dateisystem geführt werden, soweit dies erforderlich ist, | ||
109 | um die Ausführung des Datenschutzes, insbesondere zur Feststellung der | 109 | um die Ausführung des Datenschutzes, insbesondere zur Feststellung der | ||
110 | Benutzer der Dateisysteme, zu gewährleisten. | 110 | Benutzer der Dateisysteme, zu gewährleisten. | ||
n | 111 | (5) __1 Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für ein | n | 111 | (5) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für ein Dateisystem |
112 | Dateisystem der Datenstelle ist nur gegenüber den in § 148 Abs. 3 genannten | 112 | der Datenstelle ist nur gegenüber den in § 148 Abs. 3 genannten Stellen, der | ||
113 | __2 Stellen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit sie als zentrale | 113 | Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit sie als zentrale Stelle Aufgaben | ||
114 | Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, den Trägern der | 114 | nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, den Trägern der gesetzlichen | ||
115 | gesetzlichen Unfallversicherung, soweit sie prüfen, ob eine Beschäftigung den | 115 | Unfallversicherung, soweit sie prüfen, ob eine Beschäftigung den | ||
116 | Voraussetzungen entspricht, unter denen die deutschen Rechtsvorschriften über | 116 | Voraussetzungen entspricht, unter denen die deutschen Rechtsvorschriften über | ||
117 | die soziale Sicherheit keine Anwendung finden oder für eine Beschäftigung die | 117 | die soziale Sicherheit keine Anwendung finden oder für eine Beschäftigung die | ||
n | 118 | Meldungen nach § 110 Abs. 1a __3 Satz 2 des Siebten Buches prüfen, ob die | n | 118 | Meldungen nach § 110 Abs. 1a __1 Satz 2 des Siebten Buches prüfen, ob die |
119 | Meldungen nach § 28a des Vierten Buches erstattet wurden, und den Behörden der | 119 | Meldungen nach § 28a des Vierten Buches erstattet wurden, und den Behörden der | ||
120 | Zollverwaltung, soweit diese Aufgaben nach § 2 des | 120 | Zollverwaltung, soweit diese Aufgaben nach § 2 des | ||
n | 121 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen, zulässig. __4 Die dort | n | 121 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen, zulässig. __2 Die dort |
122 | enthaltenen besonderen Voraussetzungen für die Deutsche Post AG, für die | 122 | enthaltenen besonderen Voraussetzungen für die Deutsche Post AG, für die | ||
123 | Versicherungsämter und Gemeindebehörden und für Leistungsträger im Ausland | 123 | Versicherungsämter und Gemeindebehörden und für Leistungsträger im Ausland | ||
t | 124 | müssen auch bei Satz 1 erfüllt sein. __5 Die Einrichtung eines automatisierten | t | 124 | müssen auch bei Satz 1 erfüllt sein. __3 Die Einrichtung eines automatisierten |
125 | Abrufverfahrens für ein Dateisystem der Datenstelle ist ferner gegenüber dem | 125 | Abrufverfahrens für ein Dateisystem der Datenstelle ist ferner gegenüber dem | ||
126 | Bundesamt für Güterverkehr, soweit dieses Aufgaben nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 | 126 | Bundesamt für Güterverkehr, soweit dieses Aufgaben nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 | ||
127 | Buchstabe a des Güterkraftverkehrsgesetzes wahrnimmt, zulässig. | 127 | Buchstabe a des Güterkraftverkehrsgesetzes wahrnimmt, zulässig. |
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